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2022-08-25 20:29:11 +02:00
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<TITLE>Karl Marx - Allgemeine Statuten und Verwaltungs-Verordnungen der Internationalen Arbeiterassoziation</TITLE>
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<P ALIGN="CENTER"><A HREF="../me_iaa71.htm"><FONT SIZE=2>Inhaltsverzeichnis Dokumente der Internationalen Arbeiter-Assoziation 1871</FONT></A></P>
<FONT SIZE=2><P>Seitenzahlen verweisen auf: Karl Marx/Friedrich Engels - Werke, (Karl) Dietz Verlag, Berlin. Band 17, 5. Auflage 1973, unver&auml;nderter Nachdruck der 1. Auflage 1962, Berlin/DDR. S. 440-455.</P>
<P>1. Korrektur.<BR>
Erstellt am 13.12.1998.</P>
</FONT><H2>Karl Marx</H2>
<H1>Allgemeine Statuten und Verwaltungs-Verordnungen der Internationalen Arbeiterassoziation</H1>
<FONT SIZE=2><P>Nach: "Allgemeine Statuten und Verwaltungs-Verordnungen der Internationalen Arbeiterassoziation". Amtliche deutsche Ausgabe, revidiert durch den Generalrat. Leipzig 1872.</P>
</FONT><P><HR></P>
<I><P ALIGN="CENTER">Allgemeine Statuten der Internationalen Arbeiter-Assoziation</P>
</I><B><P><A NAME="S440">|440|</A></B> <I>In Erw&auml;gung</I>,</P>
<P>da&szlig; die Emanzipation der Arbeiterklasse durch die Arbeiterklasse selbst erobert werden mu&szlig;;</P>
<P>da&szlig; der Kampf f&uuml;r die Emanzipation der Arbeiterklasse kein Kampf f&uuml;r Klassenvorrechte und Monopole ist, sondern f&uuml;r gleiche Rechte und Pflichten und f&uuml;r die Vernichtung aller Klassenherrschaft;</P>
<P>da&szlig; die &ouml;konomische Unterwerfung des Arbeiters unter den Aneigner der Arbeitsmittel, d.h. der Lebensquellen, der Knechtschaft in allen ihren Formen zugrunde liegt - dem gesellschaftlichen Elend, der geistigen Verk&uuml;mmerung und der politischen Abh&auml;ngigkeit;</P>
<P>da&szlig; die &ouml;konomische Emanzipation der Arbeiterklasse daher der gro&szlig;e Endzweck ist, dem jede politische Bewegung, als Mittel, unterzuordnen ist;</P>
<P>da&szlig; alle auf dieses Ziel gerichteten Versuch bisher gescheitert sind aus Mangel an Einigung unter den mannigfachen Arbeitszweigen jedes Landes und an der Abwesenheit eines br&uuml;derlichen Bundes unter den Arbeiterklassen der verschiedenen L&auml;nder;</P>
<P>da&szlig; die Emanzipation der Arbeiterklasse weder eine lokale, noch eine nationale, sondern eine soziale Aufgabe ist, welche alle L&auml;nder umfa&szlig;t, in denen die moderne Gesellschaft besteht, und deren L&ouml;sung vom praktischen und theoretischen Zusammenwirken der fortgeschrittensten L&auml;nder abh&auml;ngt;</P>
<P>da&szlig; die gegenw&auml;rtig sich erneuernde Bewegung der Arbeiterklasse in den industriellsten L&auml;ndern Europas, w&auml;hrend sie neue Hoffnungen wachruft, zugleich feierliche Warnung erteilt gegen einen R&uuml;ckfall in die alten Irrt&uuml;mer und zur sofortigen Zusammenfassung der noch zusammenhangslosen Bewegungen dr&auml;ngt;</P>
<B><P><A NAME="S441">| 441|</A></B> <I>aus diesen Gr&uuml;nden ist die Internationale Arbeiter-Assoziation gestiftet worden.</P>
<P>Sie erkl&auml;rt:</P>
</I><P>Da&szlig; alle Gesellschaften und Individuen, die sich ihr anschlie&szlig;en, Wahrheit, Gerechtigkeit und Sittlichkeit anerkennen als die Regel ihres Verhaltens zueinander und zu allen Menschen, ohne R&uuml;cksicht auf Farbe, Glaube oder Nationalit&auml;t.</P>
<I><P>Keine Pflichten ohne Rechte, keine Rechte ohne Pflichten.</P>
</I><P>Und in diesem Geist sind die nachfolgenden Statuten verfa&szlig;t.</P>
<P>Art. 1. Die gegenw&auml;rtige Assoziation ist gegr&uuml;ndet zur Herstellung eines Mittelpunktes der Verbindung und des planm&auml;&szlig;igen <A NAME="ZT1"><A HREF="me17_440.htm#T1">{1}</A></A> Zusammenwirkens zwischen den in verschiedenen L&auml;ndern bestehenden Arbeitergesellschaften, welche dasselbe Ziel verfolgen, n&auml;mlich: den Schutz, den Fortschritt und die vollst&auml;ndige Emanzipation der Arbeiterklasse.</P>
<P>Art. 2. Der Name der Gesellschaft ist: Internationale Arbeiter-Assoziation.</P>
<P>Art. 3. Es versammelt sich j&auml;hrlich ein allgemeiner Arbeiterkongre&szlig;, bestehend aus Abgeordneten der Zweige der Assoziation. Der Kongre&szlig; verk&uuml;ndet die gemeinsamen Bestrebungen der Arbeiterklasse, ergreift die f&uuml;r das erfolgreiche Wirken der Internationalen Assoziation notwendigen Ma&szlig;regeln, und ernennt den Generalrat der Gesellschaft.</P>
<P>Art. 4. Jeder Kongre&szlig; bestimmt Zeit und Ort f&uuml;r die Zusammenkunft des n&auml;chsten Kongresses. Die Abgeordneten versammeln sich zur bestimmten Zeit und Stelle, ohne da&szlig; dazu eine besondere Einladung erheischt w&auml;re. Der Generalrat kann im Notfall den Ort der Zusammenkunft verlegen, aber nicht ihren Zeitpunkt aufschieben. Der Kongre&szlig; bestimmt j&auml;hrlich den Sitz des Generalrates und ernennt dessen Mitglieder. Der so ernannte Generalrat ist erm&auml;chtigt, sich neue Mitglieder beizuf&uuml;gen.</P>
<P>Auf seinen j&auml;hrlichen Zusammenk&uuml;nften erh&auml;lt der Kongre&szlig; einen &ouml;ffentlichen Bericht &uuml;ber die Jahresarbeit des Generalrats. Letzterer kann in dringenden F&auml;llen den Kongre&szlig; vor dem regelm&auml;&szlig;igen j&auml;hrlichen Termin berufen.</P>
<P>Art. 5. Der Generalrat wird gebildet aus Arbeitern der verschiedenen, in der Internationalen Assoziation vertretenen L&auml;nder. Er besetzt aus seiner Mitte die zur Gesch&auml;ftsf&uuml;hrung n&ouml;tigen Stellen, wie die des Schatzmeisters, Generalsekret&auml;r., der korrespondierenden Sekret&auml;re f&uuml;r die verschiedenen L&auml;nder usw.</P>
<B><P><A NAME="S442">|442|</A></B> Art. 6. Der Generalrat wirkt als internationale Agentur zwischen den verschiedenen nationalen und lokalen Gruppen der Assoziation, so da&szlig; die Arbeiter eines Landes fortw&auml;hrend unterrichtet bleiben &uuml;ber die Bewegungen ihrer Klasse in allen anderen L&auml;ndern; da&szlig; eine Untersuchung &uuml;ber den sozialen Zustand der verschiedenen L&auml;nder Europas gleichzeitig und unter gemeinsamer Leitung stattfindet, da&szlig; Fragen von allgemeinem Interesse, angeregt von einer Gesellschaft, von allen andern aufgenommen werden, und da&szlig;, im Fall der Notwendigkeit sofortiger praktischer Schritte wie z.B. bei internationalen Zwisten - die verb&uuml;ndeten Gesellschaften sich gleichzeitig und gleichf&ouml;rmig bet&auml;tigen k&ouml;nnen.</P>
<P>Bei jeder passenden Gelegenheit ergreift der Generalrat die Initiative der den verschiedenen nationalen oder lokalen Gesellschaften zu unterbreitenden Vorlagen.</P>
<P>Zur Erleichterung seines Verkehrs mit den Zweiggesellschaften ver&ouml;ffentlicht der Generalrat periodische Berichte.</P>
<P>Art. 7. Da einerseits der Erfolg der Arbeiterbewegung in jedem Lande nur gesichert werden kann durch die Macht der Einigung und Kombination, w&auml;hrend andrerseits die Wirksamkeit des internationalen Generalrats wesentlich dadurch bedingt ist, da&szlig; er mit wenigen nationalen Zentren der Arbeitergesellschaften verhandelt, statt mit einer gro&szlig;en Anzahl kleiner und zusammenhangloser lokaler Gesellschaften, - so sollen die Mitglieder der Internationalen Assoziation alle ihre Kr&auml;fte aufbieten zur Vereinigung der zerstreuten Arbeitergesellschaften ihrer betreffenden L&auml;nder in nationale K&ouml;rper, repr&auml;sentiert durch nationale Zentralorgane.</P>
<P>Es versteht sich von selbst, da&szlig; die Anwendung dieses Artikels von den Sondergesetzen jedes Landes abh&auml;ngt, und da&szlig;, abgesehen von gesetzlichen Hindernissen, keine unabh&auml;ngige lokale Gesellschaft von direkter Korrespondenz mit dem Generalrat ausgeschlossen ist.</P>
<P>Art. 8. Jede Sektion hat das Recht, ihren eignen, mit dem Generalrat korrespondierenden Sekret&auml;r zu ernennen.</P>
<P>Art. 9. Jeder, der die Prinzipien der Internationalen Arbeiter-Assoziation anerkennt und verteidigt, ist w&auml;hlbar als Mitglied derselben. Jede Zweiggesellschaft ist verantwortlich f&uuml;r die Unbescholtenheit der Mitglieder, die sie aufnimmt.</P>
<P>Art. 10. Bei Ver&auml;nderung des Wohnsitzes von einem Land zum andern erh&auml;lt jedes Mitglied der Internationalen Assoziation die br&uuml;derliche Unterst&uuml;tzung der mitverbundeten Arbeiter.</P>
<P>Art. 11. Obgleich vereinigt zu einem ewigen Bund br&uuml;derlichen Zusammenwirkens, behalten Arbeitergesellschaften, welche sich der <A NAME="S443"><B>|443|</A></B> Internationalen Arbeiter-Assoziation anschlie&szlig;en, ihre bestehende Organisation unversehrt.</P>
<P>Art. 12. Die gegenw&auml;rtigen Statuten k&ouml;nnen durch jeden Kongre&szlig; abge&auml;ndert werden, sobald zwei Drittel der anwesenden Delegierten sich daf&uuml;r erkl&auml;ren.</P>
<P>Art. 13. Alles, was nicht in den vorstehenden Statuten vorgesehn ist, wird durch besondere Verordnungen erg&auml;nzt, welche der Revision jedes Kongresses unterliegen.</P>
<I><P ALIGN="CENTER">Verwaltungs-Verordnungen,<BR>
revidiert im Einklang mit den Beschl&uuml;ssen der Kongresse (1866-1869) <BR>
und der Londoner Konferenz 1871</P>
</I><FONT SIZE=4><P ALIGN="CENTER">I</P>
</FONT><P ALIGN="CENTER">DER ALLGEMEINE KONGRESS</P>
<P>1. Jedes Mitglied der Internationalen Arbeiter-Assoziation ist stimmf&auml;hig und w&auml;hlbar bei den Delegiertenwahlen zum allgemeinen Kongre&szlig;.</P>
<P>2. Jede Zweiggesellschaft, welches immer die Zahl ihrer Mitglieder, kann einen Delegierten zum Kongre&szlig; senden.</P>
<P>3. Jeder Delegierte hat nur eine Stimme auf dem Kongre&szlig;.</P>
<P>4. Die Unkosten der Delegierten werden bestritten von den sie ernennenden Zweiggesellschaften oder Gruppen.</P>
<P>5. Ist eine Zweiggesellschaft au&szlig;erstande, einen Delegierten zu senden, so kann sie sich wegen Ernennung eines gemeinsamen Delegierten mit andern benachbarten Zweigen einigen.</P>
<P>6. Jede Zweiggesellschaft oder Gruppe von mehr als 500 Mitgliedern kann f&uuml;r jede 500 zusch&uuml;ssige Mitglieder weitere <A NAME="ZT2"><A HREF="me17_440.htm#T2">{2}</A></A> Delegierten ernennen.</P>
<P>7. Sitz und Stimmrecht auf dem Kongre&szlig; wird in Zukunft nur den Delegierten solcher Gesellschaften, Zweige oder Gruppen gestattet, welche Bestandteile der Internationalen bilden und ihre Beitr&auml;ge dem Generalrat entrichtet haben. F&uuml;r solche L&auml;nder jedoch, wo die regelm&auml;&szlig;ige Organisation der Internationalen gesetzlich verhindert ist, werden Delegierte von Gewerksgenossenschaften und Arbeiter-Kooperativgesellschaften zugelassen zu den Kongre&szlig;debatten &uuml;ber Prinzipfragen, aber nicht zur Debatte und Abstimmung &uuml;ber Verwaltungsangelegenheiten.</P>
<B><P><A NAME="S444">|444|</A></B> 8. Die Sitzungen des Kongresses sind zweifach: geschlossene Verwaltungssitzungen, und &ouml;ffentliche Sitzungen, denen die Debatte und Abstimmung &uuml;ber die allgemeinen Fragen des Kongre&szlig;programms vorbehalten ist.</P>
<P>9. Das Kongre&szlig;programm besteht aus den Fragen, die der vorhergehende Kongre&szlig; auf die Tagesordnung setzte, den Fragen, die der Generalrat zuf&uuml;gt und den Fragen, die ihm von den verschiedenen Sektionen, Gruppen oder deren Komitees zur Annahme unterbreitet worden sind. Es wird vom Generalrat redigiert.</P>
<P>Jede Sektion, Gruppe oder deren Komitee, welche der Debatte des bevorstehenden Kongresses eine nicht vom vorigen Kongre&szlig; vorgeschlagene Frage unterbreiten will, hat dem Generalrat davon vor dem 31. M&auml;rz Kenntnis zu geben.</P>
<P>10. Der Generalrat ist beauftragt mit der Organisierung der Kongresse und soll den Zweiggesellschaften, vermittelst der F&ouml;deralr&auml;te oder -komitees, das Kongre&szlig;programm rechtzeitig mitteilen.</P>
<P>11. Der Kongre&szlig; ernennt f&uuml;r jede ihm vorliegende Frage einen besonderen Ausschu&szlig;. Jeder Delegierte bezeichnet den Ausschu&szlig;, dem er anzugeh&ouml;ren w&uuml;nscht. Jeder Ausschu&szlig; liest die von den verschiedenen Sektionen und Gruppen eingereichten Denkschriften &uuml;ber die Frage, womit er befa&szlig;t ist. Er verarbeitet sie in einen Gesamtbericht, welcher allein in den &ouml;ffentlichen Sitzungen zu verlesen ist. Er entscheidet au&szlig;erdem, welche der erw&auml;hnten Denkschriften dem amtlichen Bericht &uuml;ber die Kongre&szlig;verhandlungen beizuf&uuml;gen sind.</P>
<P>12. In seinen &ouml;ffentlichen Sitzungen besch&auml;ftigt sich der Kongre&szlig; zun&auml;chst mit den vom Generalrat auf die Tagesordnung gestellten Fragen. Demn&auml;chst erfolgt die Debatte &uuml;ber die &uuml;brigen Fragen.</P>
<P>13. Bei allen Beschl&uuml;ssen &uuml;ber Prinzipienfragen findet namentliche Abstimmung statt.</P>
<P>14. Mindestens zwei Monate vor der Zusammenkunft des j&auml;hrlichen Kongresses haben die Zweiggesellschaften oder deren F&ouml;derationen dem Generalrat einen ausf&uuml;hrlichen Bericht &uuml;ber ihre T&auml;tigkeit und Entwicklung w&auml;hrend des laufenden Jahres zu erstatten. Der Generalrat hat das Material zu einem Gesamtbericht zu verarbeiten, der allein im Kongre&szlig; verlesen wird.</P>
<FONT SIZE=4><P ALIGN="CENTER">II</P>
</FONT><P ALIGN="CENTER">DER GENERALRAT</P>
<B><P><A NAME="S445">|445|</A></B> 1. Die Bezeichnung: <I>Generalrat </I>wird dem Zentralrat der Internationalen Arbeiter-Assoziation vorbehalten. Die Zentralr&auml;te der verschiedenen L&auml;nder, wo die Internationale regelm&auml;&szlig;ig organisiert ist, haben sich zu bezeichnen als <I>F&ouml;deralr&auml;te </I>oder <I>F&ouml;deralkomitees </I>mit Beif&uuml;gung der Namen ihrer betreffenden L&auml;nder.</P>
<P>2. Der Generalrat ist gehalten, die Kongre&szlig;beschl&uuml;sse auszuf&uuml;hren.</P>
<P>3. Sooft seine Mittel es erlauben, wird der Generalrat einen Bericht ver&ouml;ffentlichen, der sich &uuml;ber alles erstreckt, was von allgemeinem Interesse f&uuml;r die Internationale Arbeiter-Assoziation ist.</P>
<P>Zu diesem Zweck sammelt er die ihm von den F&ouml;deralr&auml;ten oder -komitees der verschiedenen L&auml;nder &uuml;bersandten und auf andern Wegen ihm zukommenden Materialien.</P>
<P>Der Bericht wird in verschiedenen Sprachen aufgesetzt und gratis an die F&ouml;deralr&auml;te oder -komitees versandt, welche jeder ihrer Sektionen ein Exemplar davon &uuml;bermachen.</P>
<P>Sollte der Generalrat au&szlig;erstande sein, den erw&auml;hnten Bericht zu ver&ouml;ffentlichen, so hat er alle drei Monate eine schriftliche Mitteilung an die verschiedenen F&ouml;deralr&auml;te oder -komitees zu machen, welche diese ihrerseits in den Zeitungen ihrer betreffenden L&auml;nder und namentlich in den Organen der Internationalen ver&ouml;ffentlichen werden.</P>
<P>4. Jede neue Sektion oder Arbeitergesellschaft, welche den Anschlu&szlig; an die Internationale beabsichtigt, hat den Generalrat sofort davon zu benachrichtigen.</P>
<P>5. Der Generalrat hat das Recht, den Anschlu&szlig; jeder neuen Sektion oder Gruppe zuzulassen oder zu verweigern, vorbehaltlich der Berufung an den n&auml;chsten Kongre&szlig;.</P>
<P>Wo jedoch F&ouml;deralr&auml;te oder -komitees bestehn, mu&szlig; der Generalrat sie zu Rate ziehn vor Zulassung oder Verweigerung des Anschlusses einer neuen Sektion oder Gesellschaft innerhalb ihres Bereichs; unbeschadet jedoch seines Rechts der vorl&auml;ufigen Entscheidung.</P>
<P>6. Der Generalrat hat ebenfalls das Recht, jede Sektion der Internationalen bis zum n&auml;chsten Kongre&szlig; zu suspendieren.</P>
<P>7. Im Fall von Zwistigkeiten zwischen Gesellschaften oder Sektionen derselben nationalen Gruppe, oder zwischen Gruppen verschiedener Natio- <A NAME="S446"><B>|446|</A></B> nalit&auml;t, hat der Generalrat das Recht der Entscheidung, vorbehaltlich der Berufung an den n&auml;chsten Kongre&szlig;, der endg&uuml;ltig entscheidet.</P>
<P>8. Alle vom Generalrat zu bestimmten Sendungen ernannten Delegierten haben das Recht, allen Versammlungen der F&ouml;deralr&auml;te oder -komitees, Distrikts und Lokalkomitees und Lokalsektionen beizuwohnen und daselbst geh&ouml;rt zu werden, ohne jedoch daselbst Stimmrecht zu haben.</P>
<P>9. Englische, franz&ouml;sische und deutsche Ausgaben der Allgemeinen Statuten und Anordnungen sind nach der amtlichen Ausgabe des Generalrats zu veranstalten,</P>
<P>Alle &Uuml;bersetzungen der Allgemeinen Statuten und Verordnungen in andere Sprachen m&uuml;ssen vor ihrer Ver&ouml;ffentlichung dem Generalrat zur Genehmigung vorgelegt werden.</P>
<FONT SIZE=4><P ALIGN="CENTER">III</P>
</FONT><P ALIGN="CENTER">BEITR&Auml;GE ZAHLBAR AN DEN GENERALRAT</P>
<P>1. Ein allgemeiner Beitrag von einem Penny (Groschen) pro Mitglied an den Generalrat wird von allen Sektionen und verb&uuml;ndeten Gesellschaften erhoben. Dieser Beitrag ist bestimmt zur Deckung der Kosten des Generalrats wie z.B. f&uuml;r die Besoldung des Generalsekret&auml;rs, Ausgaben f&uuml;r Korrespondenz, Druckschriften, Vorbereitungen f&uuml;r Kongresse usw.</P>
<P>2. Der Generalrat l&auml;&szlig;t anheftbare Marken, wovon jede den Wert eines Penny vorstellt, drucken, und den F&ouml;deralr&auml;ten oder -komitees j&auml;hrlich in der verlangten Anzahl zukommen.</P>
<P>3. Die F&ouml;deralr&auml;te oder -komitees &uuml;bermachen den Lokalkomitees, und, in deren Abwesenheit, den lokalen Zweigen eine der Anzahl ihrer Mitglieder entsprechende Anzahl von Marken.<A NAME="ZT3"><A HREF="me17_440.htm#T3">{3}</A></A></P>
<P>4. Diese Marken sind alsdann auf das Exemplar der Statuten anzuheften <A NAME="ZT4"><A HREF="me17_440.htm#T4">{4}</A></A>, welches jedes Mitglied zu besitzen gehalten ist.</P>
<P>5. Am 1. M&auml;rz jedes Jahres haben die F&ouml;deralr&auml;te oder -komitees der verschiedenen L&auml;nder den Erl&ouml;s aus den verkauften Marken dem Generalrat zu &uuml;bermachen und zugleich die unverkauften Marken zur&uuml;ckzusenden.</P>
<P>6. Diese Marken, die den Wert der Einzelbeitr&auml;ge vorstellen, tragen das Datum des laufenden Jahres.</P>
<FONT SIZE=4><P ALIGN="CENTER">IV</P>
</FONT><P ALIGN="CENTER">F&Ouml;DERALR&Auml;TE ODER -KOMITEES</P>
<B><P><A NAME="S447">|447|</A></B> 1. Die Ausgaben der F&ouml;deralr&auml;te oder -komitees werden von ihren betreffenden Sektionen bestritten.</P>
<P>2. Die F&ouml;deralr&auml;te oder -komitees haben mindestens monatlich einen Bericht an den Generalrat zu senden.</P>
<P>3. Sie haben dem Generalrat alle drei Monate Bericht &uuml;ber die Verwaltung und den Finanzzustand ihrer betreffenden Sektionen zu erstatten.</P>
<P>4. Jede F&ouml;deration kann Gesellschaften oder Sektionen zulassen oder aus ihrer Mitte ausschlie&szlig;en. Sie ist jedoch nicht erm&auml;chtigt, sie ihres internationalen Charakters zu berauben, kann aber beim Generalrat ihre Suspension beantragen.</P>
<FONT SIZE=4><P ALIGN="CENTER">V</P>
</FONT><P ALIGN="CENTER">LOKALGESELLSCHAFTEN, SEKTIONEN UND GRUPPEN</P>
<P>1. Jede Sektion hat das Recht, sich Sonderstatuten f&uuml;r ihre lokale Verwaltung, je nach den Lokalumst&auml;nden und Landesgesetzen, zu geben. Die Sonderstatuten d&uuml;rfen jedoch nichts den Allgemeinen Statuten und Verwaltungs-Verordnungen Widersprechendes enthalten.</P>
<P>2. Alle lokalen Zweige, Sektionen, Gruppen und deren Komitees sollen sich in Zukunft einfach und ausschlie&szlig;lich bezeichnen und konstituieren als Zweige usw. der Internationalen Arbeiter-Assoziation mit Beif&uuml;gung der Namen ihrer bez&uuml;glichen &Ouml;rtlichkeit.</P>
<P>3. Demgem&auml;&szlig; ist es den Zweigen, Gruppen und deren Komitees von nun an untersagt, Sektennamen anzunehmen, z.B. die Namen Positivisten, Mutualisten, Kollektivisten, Kommunisten usw. oder Sonderk&ouml;rper zu bilden, welche unter Bezeichnungen wie: Propagandasektion usw. sich eine besondere, von den gemeinsamen Zwecken der Assoziation verschiedene Mission zuschreiben,</P>
<P>4. Art. 2 findet jedoch keine Anwendung auf die mit der Internationalen verb&uuml;ndeten Gewerksgenossenschaften.</P>
<P>5. Alle Sektionen, Zweige und mit der Internationalen verb&uuml;ndeten Arbeitergesellschaften sind eingeladen, das Pr&auml;sidentenamt f&uuml;r ihre bez&uuml;gliche Sektion oder Gesellschaft abzuschaffen.</P>
<B><P><A NAME="S448">|448|</A></B> 6. Die Bildung weiblicher Zweiggesellschaften innerhalb der Arbeiterklasse wird anempfohlen. Dieser Artikel richtet sich selbstredend nicht gegen die Zusammensetzung von Zweiggesellschaften aus Arbeitern und Arbeiterinnen.</P>
<P>7. Wo Angriffe gegen die Internationale ver&ouml;ffentlicht werden, ist die n&auml;chste Sektion oder ihr Komitee gehalten, dem Generalrat sofort ein Exemplar solcher Druckschrift zu &uuml;berschicken.</P>
<P>8. Die Adressen der Gesch&auml;ftslokale aller internationalen Komitees und des Generalrats sind alle drei Monate in den Organen der Assoziation zu ver&ouml;ffentlichen.</P>
<FONT SIZE=4><P ALIGN="CENTER">VI</P>
</FONT><P ALIGN="CENTER">ALLGEMEINE STATISTIK DER ARBEITERKLASSE</P>
<P>1. Der Generalrat hat Art. 6 der Statuten, soweit er sich auf eine allgemeine Statistik der Arbeiterklasse bezieht, in Kraft zu setzen, ebenso wie die Beschl&uuml;sse des Genfer Kongresses (1866) &uuml;ber denselben Gegenstand.</P>
<P>2. Jede lokale Gruppe ist verpflichtet zur Ernennung eines besondern statistischen Komitees, damit sie stets, soweit ihre Mittel gestatten, bereit sei, vom F&ouml;deralrat ihres Landes oder vom Generalrat gestellte Fragen zu beantworten.</P>
<P>Allen Gruppen wird empfohlen, den Sekret&auml;ren der statistischen Komitees eine Verg&uuml;tung zukommen zu lassen, in Anbetracht der allgemeinen N&uuml;tzlichkeit ihres Werks f&uuml;r die Arbeiterklasse,</P>
<P>3. Am 1. August jedes Jahres sollen die F&ouml;deralr&auml;te oder -komitees das in ihren betreffenden L&auml;ndern gesammelte Material dem Generalrat &uuml;bersenden. Letzterer wird dasselbe seinerseits zu einem allgemeinen Bericht verarbeiten, der den j&auml;hrlich im September stattfindenden Kongressen vorzulegen ist.</P>
<P>4. Gewerksgenossenschaften und internationale Zweige, welche die verlangte Auskunft verweigern, sind dem Generalrat zur weiteren Beschlu&szlig;nahme anzuzeigen.</P>
<P>5. Die in Art. 1 dieser Abteilung erw&auml;hnten Beschl&uuml;sse des Genfer Kongresses 1866 sind folgende:</P>
<P>Die statistische Untersuchung der Lage der arbeitenden Klasse aller zivilisierten L&auml;nder, unternommen von der Arbeiterklasse selbst, ist an sich schon ein gro&szlig;es internationales Werk. Um erfolgreich zu wirken, mu&szlig; man das Material kennen, worauf man wirken will. Durch die Initia- <A NAME="S449"><B>|449|</A></B> tive eines so gro&szlig;en Werks beweisen die Arbeiter zudem ihre F&auml;higkeit, ihr eigenes Geschick in ihre Hand zu nehmen.</P>
<P>Der Kongre&szlig; schl&auml;gt daher vor, da&szlig; an jedem Ort, wo ein Zweig unserer Gesellschaft besteht, das Werk sofort begonnen und Material &uuml;ber die verschiedenen Punkte des angef&uuml;hrten Untersuchungsplanes gesammelt werde.</P>
<P>Er ladet die Arbeiter Europas und der Vereinigten Staaten Amerikas ein, f&uuml;r die Zusammentragung der Elemente einer Statistik der Arbeiterklasse mitzuwirken und ihre Berichte nebst Beweismaterial dem Generalrat einzusenden. Letzterer hat sie in einen Gesamtbericht zu verarbeiten, dem er das Beweismaterial als Anhang zuf&uuml;gt. Dieser Bericht, nebst Anhang, ist dem n&auml;chsten j&auml;hrlichen Kongre&szlig; vorzulegen und nach dessen Genehmigung auf Kosten der Assoziation zu drucken,</P>
<I><P>Untersuchungsschema, </I>je nach Umst&auml;nden zu ver&auml;ndern und zu erg&auml;nzen:</P>
<P>1. Gewerk, Name.<BR>
2. Alter und Geschlecht der Arbeiter.<BR>
3. Zahl der besch&auml;ftigten Arbeiter.<BR>
4. L&ouml;hne: a) Lehrlinge und Gehilfen.<BR>
b) Tagelohn oder St&uuml;cklohn? Von Zwischenunternehmern gezahlte L&ouml;hne. W&ouml;chentlicher und j&auml;hrlicher Durchschnitt.<BR>
5. a) Arbeitsstunden in Fabriken.<BR>
b) Arbeitsstunden bei kleinen Meistern und in der Hausarbeit, falls das Gewerbe in diesen verschiedenen Weisen betrieben wird.<BR>
c) Nacht- und Tagesarbeit.<BR>
6. Mahlzeitsstunden und Behandlung.<BR>
7. Beschaffenheit der Werkst&auml;tten und der Arbeit, &Uuml;berf&uuml;llung, mangelhafte Ventilation, Mangel an Tageslicht, Gasbeleuchtung, Reinlichkeit usw.<BR>
8. Wirkung der Arbeit auf den K&ouml;rperzustand.<BR>
9. Moralit&auml;ts- und Bildungszustand, Erziehung.<BR>
10. Charakter des Gesch&auml;fts; ob mehr oder weniger gleichf&ouml;rmig f&uuml;r das ganze Jahr oder an gewisse Jahreszeiten gebunden; ob gro&szlig;en Schwankungen ausgesetzt, ob fremder Konkurrenz unterworfen, ob haupts&auml;chlich f&uuml;r den innern oder ausw&auml;rtigen Markt arbeitend.<BR>
11. Besondere Gesetzgebung &uuml;ber das Verh&auml;ltnis zwischen Arbeiter und Meister.<BR>
12. Nahrungs- und Wohnungszust&auml;nde der Arbeiter.<A NAME="ZT5"><A HREF="me17_440.htm#T5">{5}</A></A></P>
<I><P ALIGN="CENTER">Anhang</P>
</I><B><P><A NAME="S450">|450|</A></B> Die in London vom 17.-23. September 1871 abgehaltene Konferenz hat den Generalrat beauftragt, in englischer, franz&ouml;sischer und deutscher Sprache eine neue authentische und revidierte Ausgabe der Allgemeinen Statuten und Verwaltungs-Verordnungen der Internationalen Arbeiter Assoziation zu veranstalten, und zwar aus folgenden Gr&uuml;nden:</P>
<P ALIGN="CENTER">I. ALLGEMEINE STATUTEN</P>
<P>Der Genfer Kongre&szlig; (1866) nahm, mit wenigen Zus&auml;tzen, die zu London im November 1864 ver&ouml;ffentlichten provisorischen Statuten der Assoziation an. Er entschied ebenfalls (siehe: "Congr&egrave;s ouvrier de l'Association Internationale des Travailleurs &agrave; Gen&egrave;ve du 3 au 8 Septembre 1866", Gen&egrave;ve 1866, p. 27, Anmerkung), da&szlig; der Generalrat den amtlichen und bindenden Text sowohl der Statuten als der vom Kongre&szlig; erlassenen Verwaltungs-Verordnungen ver&ouml;ffentlichen solle. Der Generalrat wurde verhindert an der Ausf&uuml;hrung dieses Beschlusses durch die Beschlagnahme der Protokolle des Genfer Kongresses, w&auml;hrend ihres Durchgangs durch Frankreich, von seiten der bonapartistischen Regierung. Als endlich die Protokolle, infolge des Einschreitens des Lord Stanley, damals britischer Minister des Ausw&auml;rtigen, nach London gelangten, war bereits ein franz&ouml;sischer Kongre&szlig;bericht erschienen. Der Text der Statuten und Verwaltungs-Verordnungen, den er enthielt, wurde sofort in allen franz&ouml;sisch sprechenden L&auml;ndern wieder abgedruckt. Dieser Text war vielf&auml;ltig fehlerhaft.</P>
<P>1. Die Pariser Ausgabe der Londoner provisorischen Statuten wurde als genaue &Uuml;bersetzung zugrunde gelegt. Das Pariser Komitee jedoch, von dem diese &Uuml;bersetzung ausging, hatte nicht nur die Erw&auml;gungsgr&uuml;nde der Statuten sehr eingreifend ver&auml;ndert, und, auf Interpellation des Generalrats, diese Ver&auml;nderungen entschuldigt durch den bestehenden politischen Zustand Frankreichs. Es hatte auch, aus mangelhafter Kenntnis der englischen Sprache, Statutenartikel irrig &uuml;bersetzt.</P>
<P>2. Der Genfer Kongre&szlig; hatte den provisorischen Statuten einen endg&uuml;ltigen Charakter zu geben. Sein zu diesem Zweck ernanntes Komitee strich einfach alle Stellen aus, worin provisorische Ma&szlig;regeln erw&auml;hnt wurden; es &uuml;bersah, da&szlig; verschiedene dieser Stellen, neben ihrem blo&szlig; <A NAME="S451"><B>|451|</A></B> provisorischen Inhalt, dauernde Bestimmungen von der gr&ouml;&szlig;ten Wichtigkeit enthielten. Die nach dem Lausanner Kongre&szlig; (1867) ver&ouml;ffentlichte englische Ausgabe l&auml;&szlig;t diese Stellen ebenfalls aus.</P>
<P ALIGN="CENTER">II. VERWALTUNGS-VERORDNUNGEN</P>
<P>Die bisher mit den Statuten gemeinsam ver&ouml;ffentlichten Verwaltungs-Verordnungen enthalten nur die Beschl&uuml;sse des Genfer Kongresses (1866). Es wurde daher n&ouml;tig, die von den sp&auml;teren Kongressen und von der Londoner Konferenz (1871) erlassenen Verordnungen zu kodifizieren.</P>
<P>F&uuml;r die gegenw&auml;rtige revidierte Ausgabe sind folgende Druckschriften benutzt worden:</P>
<P>"Address and provisional Rules of the International Working Men's Association", etc. London 1864.</P>
<P>"Rules of the International Working Men's Association". London 1867.</P>
<P>"Congr&egrave;s ouvrier de l'Association Internationale des Travailleurs, tenu &agrave; Gen&eacute;ve du 3 au 8 Septembre 1866". Gen&egrave;ve 1866.</P>
<P>"Proc&egrave;s-verbaux du Congr&egrave;s de Gen&egrave;ve, 1866. Rapport du Conseil G&eacute;n&eacute;ral". Publi&eacute; dans le "Courrier International", Mars &amp; Avril. Londres 1867.<A NAME="ZT6"><A HREF="me17_440.htm#T6">{6}</A></A></P>
<P>"Proc&egrave;s-verbaux du Congr&egrave;s de l'Association Internationale des Travailleurs, r&eacute;uni &agrave; Lausanne, du 2 au 8 Septembre 1867". Chaux-de-Fonds 1867.</P>
<P>"Troisi&egrave;me Congr&egrave;s de l'Association Internationale des Travailleurs (Br&uuml;sseler Kongre&szlig;). Compte-rendu officiel". Bruxelles 1868.</P>
<P>"The International Working Men's Association. Resolutions of the Congress of Geneva, 1866, and the Congress of Brussels, 1868". London 1868.</P>
<P>"Compte-rendu du 4me Congr&egrave;s International, tenu &agrave; B&acirc;le en Septembre 1868". Bruxelles 1869.</P>
<P>"Report of the Fourth Annual Congress of the International Working Men's Association, held at Basle, 1869. Published by the General Council". London 1869.</P>
<P>"Quatri&egrave;me Congr&egrave;s de l'Association Internationale des Travailleurs, tenu &agrave; B&acirc;le, 1869. Rapport du d&eacute;l&eacute;gue des Sections de la Fabrique &agrave; Gen&egrave;ve". Gen&egrave;ve 1869.</P>
<P>"Resolutions of the Conference of Delegates of the International Working Men's Association, assembled at London, 1871". London 1871.</P>
<B><P><A NAME="S452">|452|</A></B> F&uuml;r den Baseler Kongre&szlig; sind ferner der deutsche korrigierte Kongre&szlig;bericht, ver&ouml;ffentlicht in Flugbl&auml;ttern, und die w&auml;hrend des Kongresses vom Generalsekret&auml;r gemachten Notizen zu Rate gezogen worden.</P>
<P>Die Art und Weise, wie diese verschiedenen Quellen f&uuml;r die gegenw&auml;rtige Ausgabe benutzt worden sind, ergibt sich aus nachfolgender Zusammenstellung.</P>
<P ALIGN="CENTER">ALLGEMEINE STATUTEN</P>
<I><P>Einleitung. - </I>Nach den Worten: "Aus diesen Gr&uuml;nden" sind die Worte wiederhergestellt worden: "ist die Internationale Assoziation gestiftet worden."</P>
<P>Die Stelle: "Sie erachten es die Pflicht eines jeden" etc. ist weggelassen, weil zwei gleichm&auml;&szlig;ig authentische und miteinander unvereinbare Texte derselben vorliegen. Au&szlig;erdem ist ihr wirklicher Sinn enthalten in der ihr unmittelbar vorhergehenden Stelle und in der ihr unmittelbar folgenden: "Keine Pflichten ohne Rechte" etc.</P>
<P>Art. 3 ist wiederhergestellt nach Art. 3 der provisorischen Statuten.</P>
<P>Art. 4. - Teil von Art. 3 und der ganze Art. 4 in Rules, etc. London 1867.</P>
<P>Art. 5. - Einleitender Teil des Art. 3, Rules, 1867.</P>
<P>Die Worte: "ein Pr&auml;sident" sind weggelassen in &Uuml;bereinstimmung mit Verwaltungsbeschlu&szlig; I des Baseler Kongresses.</P>
<P>Art. 6. - Art. 5, Rules, 1867. Die Worte: "cooperating associations" (kooperierende Assoziationen) sind abge&auml;ndert in: "nationale und lokale Gruppen der Assoziation", weil verschiedene &Uuml;bersetzungen den urspr&uuml;nglichen Ausdruck irrt&uuml;mlich durch: "Kooperativgesellschaften" wiedergaben.</P>
<P>Art. 7. Art. 6, Rules, 1867.</P>
<P>Art. 8. - Art. 10, Rules, 1867.</P>
<P>Art. 12 bildet Art. 13 der Verwaltungs-Anordnungen in Rules, 1867.</P>
<P>Art. 13. - Art. 12, Rules, 1867.</P>
<P>Art. 7, Rules, 1867, ist weggelassen, weil er im Widerspruch mit einem Beschlu&szlig; des Lausanner Kongresses eingef&uuml;gt war. Siehe "Proc&egrave;s-verbaux du Congr&egrave;s de Lausanne", p. 36.</P>
<I><P ALIGN="CENTER">VERWALTUNGSVERORDNUNGEN</P>
<P ALIGN="CENTER">I. Der allgemeine Kongre&szlig;</P>
</I><B><P><A NAME="S453">|453|</A></B> Art. 1. - Art. 11 der Verordnungen des Genfer Kongresses, ("Congr&egrave;s de Gen&egrave;ve," Gen&egrave;ve 1866, p. 26 &amp; ff.); Art. 10, Rules, 1867; letzterer ist unvollst&auml;ndig.</P>
<P>Art. 2. - Art. 9, Congr&egrave;s de Gen&egrave;ve; Art. 6. Rules, etc., 1867.</P>
<P>Art. 3. - Art. 13, Congr&egrave;s de Gen&egrave;ve; Art. 11, Rules, etc., 1867.</P>
<P>Art. 4. - Art. 10, Congr&egrave;s de Gen&egrave;ve; Art. 9, Rules, etc., 1867.</P>
<P>Art. 5. - Art. 9, Congr&egrave;s de Gen&egrave;ve; Art. 7, Rules, etc., 1867.</P>
<P>Art. 6. - Art. 12, Congr&egrave;s de Gen&egrave;ve; Art. 8, Rules, etc., 1867.</P>
<P>Art. 7. - Baseler Verwaltungsverordnungen, VIII,</P>
<P>Art. 8. - F&uuml;r diesen Artikel ist der "Guide Pratique pour le Congr&egrave;s de l'Internationale" ("Compte-rendu du Congr&egrave;s de B&acirc;le", Bruxelles 1869) vervollst&auml;ndigt worden durch die &uuml;brigen, obenangef&uuml;hrten Quellen f&uuml;r den Baseler Kongre&szlig;.</P>
<P>Art. 9. - Erster Teil wie f&uuml;r Art. 8, Zweiter Teil, Lausanner Kongre&szlig;beschlu&szlig; (Proc&egrave;s-verbaux, p. 74, 1.)</P>
<P>Art. 10. - Art. I b, Congr&egrave;s de Gen&egrave;ve; Art. I b, Rules, etc., 1867,</P>
<P>Art. 11. - Guide Pratique, Baseler Kongre&szlig;, Art. 3 und 11.</P>
<P>Art. 12. - Guide Pratique, etc., Art. 10.</P>
<P>Art. 13. - Guide Pratique, etc., Art. 7.</P>
<P>Art. 14. - Guide Pratique, etc., Art. 4.</P>
<I><P ALIGN="CENTER">II. Der Generalrat</P>
</I><P>Art. 1. - Londoner Konferenz, 1871, II. 1.</P>
<P>Art. 2. - Congr&egrave;s de Gen&egrave;ve, Art. 1; Rules, etc., 1867, Art. 1.</P>
<P>Art. 3. - Die zwei ersten Abs&auml;tze, Art. 2 und Art. 1 a, Congr&egrave;s de Gen&egrave;ve und Rules, etc., 1867. Dritter Absatz, Art. 3, Congr&egrave;s de Gen&egrave;ve. Letzter Absatz, Lausanner Kongre&szlig;, Proces-verbaux, p. 31, Art. 2.</P>
<P>Art. 4 bis 7. - Baseler Verwaltungsbeschl&uuml;sse, IV bis VII.</P>
<P>Art. 8. - Londoner Konferenz, III.</P>
<P>Art. 9. - Beschlu&szlig; der Londoner Konferenz, Sitzungen vom 18. und 22. September.</P>
<I><P ALIGN="CENTER">III. Beitr&auml;ge zahlbar an den Generalrat</P>
</I><B><P><A NAME="S454">|454|</A></B> Art. 1. Erster Absatz Lausanner Kongre&szlig;, Proc&eacute;s-verbaux, p. 37, 3; und Art. IX, Baseler Verwaltungsbeschl&uuml;sse, Zweiter Absatz - Art. 4, Congr&egrave;s de Gen&egrave;ve, und Rules, 1867.</P>
<P>Art. 2 bis 6. - Londoner Konferenz, IV, 1 bis 5.</P>
<I><P ALIGN="CENTER">IV. F&ouml;deralr&auml;te und -komitees</P>
</I><P>Art. 1. - Art. 6, Congr&egrave;s de Gen&egrave;ve, und Rules, 1867.</P>
<P>Art. 2. - Art. 5, dito.</P>
<P>Art. 3. - Br&uuml;sseler Kongre&szlig;, "Compte-rendu officiel", p. 50, Appendice, S&eacute;ances Administratives, Resolution No. 3.</P>
<P>Art. 4. - Art. VI, Baseler Verwaltungsbeschl&uuml;sse.</P>
<I><P ALIGN="CENTER">V. Lokal-Gesellschaften, Zweige und Gruppen</P>
</I><P>Art. 1. - Art. 14, Congr&egrave;s de Gen&egrave;ve; Art. 12, Rules, etc., 1867.</P>
<P>Art. 2 bis 4. - Londoner Konferenz, II, 2 bis 4.</P>
<P>Art. 5. - Art. I, Baseler Verwaltungsbeschl&uuml;sse.</P>
<P>Art. 6. - Londoner Konferenz, V.</P>
<P>Art. 7. - Art. II, Baseler Verwaltungsbeschl&uuml;sse.</P>
<P>Art. 8. - Art. III, dito.</P>
<I><P ALIGN="CENTER">VI. Allgemeine Statistik der Arbeiterklasse</P>
</I><P>Art. 1 bis 4. - Londoner Konferenz, VI, 1 bis 4,</P>
<P>Art. 5. - Beschlu&szlig; des Genfer Kongresses (Londoner Ausgabe der Genfer und Br&uuml;sseler Kongre&szlig;beschl&uuml;sse, p. 4).</P>
<P ALIGN="CENTER"><EFBFBD><EFBFBD><EFBFBD><EFBFBD><EFBFBD><EFBFBD></P>
<P>Auf Befehl und im Namen der Londoner Konferenz 1871:</P>
<I><P ALIGN="CENTER">Der Generalrat:</P>
<P>R. Applegarth, Ant. Arnaud,<A NAME="ZT7"></I><A HREF="me17_440.htm#T7">{7}</A></A><I> M. J. Boon, Fred. Bradnick, G. H. Buttery, F. Cournet,<A NAME="ZT8"></I><A HREF="me17_440.htm#T8">{8}</A></A><I> E. Delahaye, Eug&egrave;ne Dupont,<A NAME="ZT9"></I><A HREF="me17_440.htm#ZT9">{9}</A></A><I> Wm. Hales, G. Harris, Hurliman, Jules Johannard, Harriet Law, Fred. Le&szlig;ner, Lochner,<A NAME="ZT10"></I><A HREF="me17_440.htm#T10">{10}</A></A><I> Constant Martin,</I> <A NAME="S455"><B>|455|</A></B> <I>Z&eacute;vy Maurice, Henry Mayo, George Milner, Ch. Murray, Pf&auml;nder, Vitale Regis,<A NAME="ZT11"></I><A HREF="me17_440.htm#T11">{11}</A></A><I> G. Ranvier,<A NAME="ZT12"></I><A HREF="me17_440.htm#T12">{12}</A></A><I> John Roach, R&uuml;hl, Sadler, Comell Stepney, Alfred Taylor, W. Townshend, Ed. Vaillant, John Weston</P>
<P ALIGN="CENTER">Korrespondierende Sekret&auml;re:</P>
<P>A. Herman</I>, f&uuml;r Belgien - <I>Th. Mottershead</I>, f&uuml;r D&auml;nemark - <I>Karl Marx</I>, f&uuml;r Deutschland und Ru&szlig;land - <I>Aug. Serraillier</I>, f&uuml;r Frankreich - <I>Ch. Rochat</I>, f&uuml;r Holland - <I>J. P. Mac Donnel</I>, f&uuml;r Irland - <I>Friedrich Engels</I>, f&uuml;r Italien und Spanien - <I>Leo Frankel</I>, f&uuml;r &Ouml;sterreich und Ungarn - <I>Walery Wr&oacute;blewski</I>, f&uuml;r Polen - <I>Hermann Jung</I>, f&uuml;r die Schweiz - <I>J. G. Eccarius</I>, f&uuml;r die Vereinigten Staaten - <I>Constant Le Moussu</I>, f&uuml;r franz&ouml;sische Sektionen der Vereinigten Staaten</P>
<I><P>Ch. Longuet</I>, Vorsitzender<BR>
<I>Herm. Jung</I>, Schatzmeister<BR>
<I>John Hales</I>, Generalsekret&auml;r</P>
<P>256, High Holborn, London, W. C. <BR>
24. Oktober 1871</P>
<P><HR></P>
<P>Textvarianten</P>
<P><A NAME="T1">{1}</A> In der englischen Ausgabe fehlt: planm&auml;&szlig;igen <A HREF="me17_440.htm#ZT1">&lt;=</A></P>
<P><A NAME="T2">{2}</A> In der englischen Ausgabe: einen weiteren <A HREF="me17_440.htm#ZT2">&lt;=</A></P>
<P><A NAME="T3">{3}</A> In der englischen Ausgabe fehlt dieser Punkt; die folgenden Punkte 4, 5 und 6 entsprechen den Punkten 3, 4 und 5 der englischen Ausgabe <A HREF="me17_440.htm#ZT3">&lt;=</A></P>
<P><A NAME="T4">{4}</A> In der englischen Ausgabe lautet dieser Teil des Satzes: Diese Marken sind alsdann auf ein besonderes Blatt der Mitgliedskarte oder auf das Exemplar der Statuten anzuheften <A HREF="me17_440.htm#ZT4">&lt;=</A></P>
<P><A NAME="T5">{5}</A> In der englischen Ausgabe fehlen die Punkte 11 und 12 <A HREF="me17_440.htm#ZT5">&lt;=</A></P>
<P><A NAME="T6">{6}</A> In der englischen Ausgabe wird diese Druckschrift nicht angegeben <A HREF="me17_440.htm#ZT6">&lt;=</A></P>
<P><A NAME="T7">{7}</A> Fehlt in der englischen Ausgabe <A HREF="me17_440.htm#ZT7">&lt;=</A></P>
<P><A NAME="T8">{8}</A> Fehlt in der englischen Ausgabe <A HREF="me17_440.htm#ZT8">&lt;=</A></P>
<P><A NAME="T9">{9}</A> auf Eug&egrave;ne Dupont folgt in der englischen Ausgabe: (abwesend als Emiss&auml;r) <A HREF="me17_440.htm#ZT9">&lt;=</A></P>
<P><A NAME="T10">{10}</A> nach Lochner folgt in der englischen Ausgabe: Ch. Longuet <A HREF="me17_440.htm#ZT10">&lt;=</A></P>
<P><A NAME="T11">{11}</A> Fehlt in der englischen Ausgabe <A HREF="me17_440.htm#ZT11">&lt;=</A></P>
<P><A NAME="T12">{12}</A> Fehlt in der englischen Ausgabe <A HREF="me17_440.htm#ZT12">&lt;=</A></P>
</BODY>
</HTML>