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<!DOCTYPE HTML PUBLIC "-//W3C//DTD HTML 3.2//EN">
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<title>"Neue Rheinische Zeitung" - Der Buergerwehrgesetzentwurf</title>
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<link rel=stylesheet type="text/css" href="http://www.mlwerke.de/css/artikel.css">
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</head>
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<p align="center"><a href="me05_240.htm"></a><a href="me05_240.htm"><font size="2">Der
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preußische Preßgesetzentwurf</font></a> <font size="2">|</font> <a href=
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"../me_nrz48.htm"><font size="2">Inhalt</font></a> <font size="2">|</font> <a href=
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"me05_253.htm"><font size="2">Das "Fädreland" über den Waffenstillstand mit
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Dänemark</font></a></p>
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<small>Seitenzahlen verweisen auf: Karl Marx - Friedrich Engels - Werke, Band 5, S. 243-252<br>
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Dietz Verlag, Berlin/DDR 1971</small> <br>
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<h1>Der Bürgerwehrgesetzentwurf</font></p>
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<p><font size="2">["Neue Rheinische Zeitung" Nr. 51 vom 21. Juli 1848]</font></p>
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<p><b><a name="S243"><243></a></b> **<i>Köln</i>, 20. Juli. <i>Die Bürgerwehr
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ist aufgelöst</i>, das ist der <i>Hauptparagraph</i> des Gesetzentwurfs über die
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Errichtung der Bürgerwehr, obgleich er erst am Ende desselben als § 121 auftritt
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unter der bescheidnen Form:</p>
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<p><font size="2">"Durch die Bildung der Bürgerwehr nach der Bestimmung dieses Gesetzes
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werden alle zur Bürgerwehr gegenwärtig gehörenden oder neben derselben
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bestehenden bewaffneten Korps aufgelöst."</font></p>
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<p>Mit der Auflösung der nicht direkt zur Bürgerwehr gehörigen Korps hat man
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ohne weitere Umstände begonnen. Die Auflösung der Bürgerwehr selbst kann nur
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unter dem Scheine ihrer <i>Reorganisation</i> vollbracht werden.</p>
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<p>Der gesetzgeberische Anstand zwang in § 1 die hergebrachte konstitutionelle Phrase
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aufzunehmen:</p>
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<p><font size="2">"Die Bürgerwehr hat die <i>Bestimmung</i>, die
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<i>verfassungsmäßige Freiheit</i> und die gesetzliche Ordnung zu
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<i>schützen</i>."</font></p>
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<p>Um dem <i>"Wesen dieser Bestimmung"</i> zu entsprechen, darf die Bürgerwehr aber weder
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denken an öffentliche Angelegenheiten noch von ihnen sprechen, noch über sie beraten
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oder beschließen (§1), noch sich versammeln, noch unter die Waffen treten (§
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6), noch überhaupt ein Lebenszeichen von sich gehen, es sei denn mit hoher obrigkeitlicher
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Erlaubnis. Nicht die Bürgerwehr "schützt" die Verfassung vor den Behörden,
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sondern die Behörden schützen die Verfassung vor der Bürgerwehr. Sie hat also
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(§ 4) den "Requisitionen der Behörden" blindlings "Folge zu leisten" und sich alles
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Einmischens "in die Verrichtungen der Gemeinde- oder Verwaltungs- oder gerichtlichen
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Behörden", wie alles etwaigen Räsonierens zu entschlagen. "Verweigert" sie den
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passiven Gehorsam, so kann der Herr Regierungspräsident sie auf vier Wochen <i>"ihres
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Dienstes entheben"</i> (§ 4). Erregt sie gar das allerhöchste Miß- <a name=
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"S244"><b><244></b></a> vergnügen, so kann eine "Königliche Verordnung" sie
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für "sechs Monate" ihres "<i>Dienstes</i> entheben" oder gar ihre "Auflösung"
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verfügen, der erst nach sechs Monaten eine Neubildung auf dem Fuße folgen soll
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(§ 3). Es "soll" also (§ 2) in "jeder Gemeinde des Königreichs eine
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Bürgerwehr bestehn", soweit nämlich der Herr Regierungspräsident oder der
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König nicht in jeder Gemeinde das Gegenteil zu verfügen sich veranlaßt finden.
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Wenn die Staatsangelegenheit nicht zum "Ressort" der Bürgerwehr, so gehört dagegen
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die Bürgerwehr "zum Ressort des Ministers des Innern", d.h. des <i>Polizeiministers</i>,
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der ihr natürlich Vorgesetzter und dem "Wesen seiner Bestimmung nach" der getreue Eckart
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der "verfassungsmäßigen Freiheit" ist (§ 5). Soweit die Bürgerwehr von dem
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Herrn Regierungspräsidenten und den übrigen Herrn Beamten nicht zum "Schutz der
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verfassungsmäßigen Freiheit", d.h. zur Ausführung des Dafürhaltens der
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Herrn Vorgesetzten beordert, d.h. zum <i>Dienst</i> kommandiert wird, besteht ihre
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eigentümliche Lebensaufgabe darin, das von einem königl[ichen] <i>Oberst</i>
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entworfene <i>Dienstreglement</i> auszuführen. Das Dienstreglement ist ihre Magna Charta,
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zu deren Schutz und Ausübung sie sozusagen gebildet ist. Es lebe das
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<i>Dienstreglement</i>! Die Einrollierung <Einreihung> in die Bürgerwehr gibt
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endlich Veranlassung, jeden Preußen "nach vollendetem 24. und vor zurückgelegtem 50.
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Lebensjahre" folgenden <i>Eid</i> schwören zu lassen:</p>
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<p><font size="2">"Ich schwöre Treue und Gehorsam dem Könige, der Verfassung und den
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Gesetzen des Königsreichs."</font></p>
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<p>Die arme Verfassung! Wie eingeengt, wie verschämt, wie bürgerlich bescheiden, mit
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welch subalterner Haltung sie dasteht, mitten zwischen dem Könige und den Gesetzen. Erst
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kommt der royalistische Eid, der Eid der lieben Getreuen, und dann kommt der konstitutionelle
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Eid, und zum Schluß kommt ein Eid, der gar keinen Sinn hat, es sei denn den
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legitimistischen, daß neben den Gesetzen, die aus der Verfassung hervorgehn, noch andre
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Gesetze bestehn, die aus königlicher Machtvollkommenheit entspringen. Und nun gehört
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der gute Bürger von Kopf bis Fuß zum "Ressort des Ministeriums des Innern".</p>
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<p>Der brave Mann hat die Waffen und den Waffenrock erhalten, unter der Bedingung,
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zunächst auf seine ersten politischen Rechte, das Assoziationsrecht usw., zu verzichten.
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Seine Aufgabe, die "verfassungsmäßige Freiheit" zu schützen, wird dem "Wesen
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ihrer Bestimmung" gemäß dadurch gelöst, daß er blindlings die Befehle der
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Behörden vollzieht, daß er die gewöhnliche, selbst unter der absoluten
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Monarchie geduldete bürgerliche Freiheit ver- <a name="S245"><b><245></b></a>
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tauscht mit dem passiven, willen- und selbstlosen Gehorsam des Soldaten. Schöne Schule,
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um, wie Herr Schneider in der Vereinbarungsversammlung sagt <Siehe <a href=
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"me05_222.htm#S222">"Die Debatte über den Jakobyschen Antrag", S. 223-225</a>>, die
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Republikaner der Zukunft heranzuziehn! Was ist aus unserm <i>Bürger</i> geworden? Ein
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Mittelding zwischen einem preußischen Gendarmen und einem englischen Konstabler. Aber
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für alle seine Verluste tröstet ihn das <i>Dienstreglement</i> und das
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Bewußtsein, Ordre zu parieren. Statt die Armee in das Volk, war es nicht origineller, das
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Volk in die Armee aufzulösen?</p>
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<p>Es ist ein wahrhaft bizarres Schauspiel, diese <i>Verwandlung konstitutioneller Phrasen in
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preußische Tatsachen</i>.</p>
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<p>Wenn das Preußentum sich bequemt, konstitutionell, so soll aber auch der
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Konstitutionalismus sich bequemen, preußisch zu werden. Armer Konstitutionalismus! Brave
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Deutsche! Solange haben sie gejammert, daß man die <i>"heiligsten"</i> Versprechen nicht
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erfülle. Bald werden sie nur noch <i>eine</i> Furcht kennen, die Furcht vor der
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Erfüllung der heiligen Versprechen! Das Volk wird gestraft, par où il a
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péché <womit es gesündigt hat>. Ihr habt <i>Preßfreiheit</i>
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verlangt? Ihr sollt mit der Preßfreiheit <i>gestraft</i> werden und eine Zensur ohne
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Zensoren erhalten, eine Zensur durch das Parquet, eine Zensur durch ein Gesetz, das es im
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"Wesen der Bestimmung" der Presse findet, sich um alles zu kümmern, nur nicht um die
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Behörden, die unfehlbaren Behörden, eine Zensur der Gefängnis- und Geldstrafen.
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Wie der Hirsch schreit nach frischem Wasser, so sollt ihr schreien nach dem guten, alten,
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vielgelästerten, vielverkannten Zensor, dem letzten Römer, unter dessen asketischer
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Vorsehung ihr einen so bequem-gefahrlosen Lebenswandel führtet.</p>
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<p>Ihr habt <i>Volkswehr</i> verlangt? Ihr sollt ein <i>Dienstreglement</i> erhalten. Ihr sollt
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zur Disposition der Behörden gestellt, ihr sollt militärisch einexerziert und im
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passiven Gehorsam geschult werden, daß euch die Augen übergehn.</p>
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<p>Der preußische Scharfsinn hat ausgewittert, daß jede neue konstitutionelle
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Institution den interessantesten Anlaß bietet zu neuen Strafgesetzen, zu neuen
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Reglements, zu neuer Maßreglung, zu neuer Überwachung, zu neuen Schikanen und zu
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einer neuen Bürokratie.</p>
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<p>Noch mehr konstitutionelle Forderungen! Noch mehr konstitutionelle Forderungen! ruft das
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Ministerium der Tat. Für jede Forderung haben wir eine <i>Tat</i>!</p>
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<p><i>Forderung</i>: Jeder Bürger soll zum Schutz der "verfassungsmäßigen
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Freiheit" bewaffnet werden.</p>
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<p><i>Antwort</i>: Jeder Bürger gehört von nun an zum Ressort des Ministeriums des
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Innern.</p>
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<p><b><a name="S246"><246></a></b> Es wäre leichter, die Griechen wiederzuerkennen
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unter den Tierformen, worin die Circe sie verwandelt, als die konstitutionellen Institutionen
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unter den Phantasiegebilden, worin das <i>Preußentum</i> sie umzaubert und sein
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<i>Ministerium der Tat</i>.</p>
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<p>Nach der <i>preußischen Reorganisation Polens die preußische Reorganisation der
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Bürgerwehr</i>!</p>
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<p><font size="2">["Neue Rheinische Zeitung" Nr. 52 vom 22. Juli 1848]</font></p>
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<p>** <i>Köln</i>, 21. Juli. Wir haben gesehn, die "allgemeinen Bestimmungen" des
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Gesetzentwurfs über die <i>Bürgerwehr</i> verlaufen sich dahin: Die Bürgerwehr
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hat aufgehört zu existieren. Wir gehn noch flüchtig auf einige andere Abschnitte des
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Entwurfs ein, um den Geist des "Ministeriums der Tat" abzudestillieren, und auch hier
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müssen wir wählig mit dem Rohstoff des pseudonymen Instituts verfahren. Eine
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große Anzahl §§ unterstellt die neue Gemeinde- und Kreisordnung, eine neue
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administrative Einteilung der Monarchie usw., lauter Wesen, die, wie bekannt, nur noch im
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geheimnisschwangern Schoße des Ministeriums der Tat ihr verborgnes Leben führen.
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Warum also hat das Ministerium der Tat seinen Gesetzentwurf über die Reorganisation der
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Bürgerwehr den verheißenen Gesetzentwürfen über die Gemeinde- und
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Kreisordnung usw. vorhergehen lassen?</p>
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<p>Im Abschnitt III finden wir zwei Dienstlisten, die Dienstliste der Honetten und die
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Dienstliste der aus öffentlichen Mitteln unterstützten Bürgerwehrpflichtigen
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(§14 [und 16]). Zu den Leuten, die aus öffentlichen Mitteln unterstützt werden,
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zählt natürlich nicht das Heer der Beamten. Man weiß, daß sie in
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Preußen die eigentlich produktive Klasse bilden. Die Paupers nun sind, wie die Sklaven im
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alten Rom, "nur in außerordentlichen Fällen zum Dienste heranzuziehen". Wenn die
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Paupers ihrer bürgerlichen Unselbständigkeit wegen zum Schutz der
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"verfassungsmäßigen Freiheit" so wenig berufen sind als die Lazzaroni in Neapel,
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verdienen sie in diesem neuen Institut des passiven Gehorsams eine untergeordnete Stellung
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einzunehmen?</p>
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<p>Abgesehen von den Paupers, finden wir aber eine ungleich wichtigere Unterscheidung zwischen
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den <i>zahlungsfähigen</i> und den <i>zahlungsunfähigen</i>
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Bürgerwehrpflichtigen.</p>
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<p>Vorher noch eine Bemerkung. Nach § 53 soll</p>
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<p><font size="2">"die Bürgerwehr eine im ganzen Lande gleiche, einfache Dienstkleidung
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tragen, welche vom König bestimmt wird. Die Dienstkleidung darf nicht so beschaffen sein,
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daß sie Veranlassung zur Verwechselung mit dem Heere gibt."</font></p>
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<p><b><a name="S247"><247></a></b> Natürlich! Die Kleidung muß so beschaffen
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sein, daß das Heer der Bürgerwehr und die Bürgerwehr dem Volke
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gegenübersteht und daß bei solchen Gelegenheiten wie Einhauen, Füsilieren
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u.dgl. Kriegsmanövern keine Verwechselung vorfallen kann. Die <i>Dienst</i>kleidung <i>als
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solche</i> ist aber ebenso unentbehrlich wie die <i>Dienst</i>liste, wie das
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<i>Dienst</i>reglement. Die Livrée der Freiheit ist eben die <i>Dienst</i>kleidung.
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Diese Livrée gibt Anlaß, die Kosten der Ausstattung eines Bürgerwehrmanns
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bedeutend zu vermehren, und die vermehrten Kosten dieser Ausstattung geben willkommnen
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Anlaß, zwischen den <i>Bourgeois</i> der Bürgerwehr und den <i>Proletariern</i> der
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Bürgerwehr eine unendliche Kluft zu graben.</p>
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<p>Man höre:</p>
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<p><font size="2">§ 57. "Für die Dienstkleidung, wo eine solche stattfindet, für
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die Dienstzeichen und für die Waffen muß jedes Mitglied der Bürgerwehr <i>auf
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eigene Kosten</i> sorgen. Die Gemeinde ist jedoch verpflichtet, diese Gegenstände auf ihre
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Kosten in solcher Menge zu beschaffen, als zur Ausrüstung <i>desjenigen Teils der wirklich
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diensttuenden Mannschaft</i>, <i>welcher die Kosten aus eignen Mitteln nicht tragen kann</i>,
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erforderlich ist."</font></p>
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<p>§ 59. "Die Gemeinde behält das Eigentumsrecht <im Gesetzentwurf: Eigentum>
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der von ihr angeschafften Ausrüstungsgegenstände und <i>kann dieselben außer
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der Zeit des Dienstgebrauches an besonderen Orten aufbewahren lassen</i>."</p>
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<p>Alle also, die sich nicht von Kopf bis Fuß militärisch ausrüsten können
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- und es ist dies die große Mehrzahl der preußischen Bevölkerung, es ist die
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Gesamtheit der Arbeiter, es ist ein großer Teil des Mittelstandes -, diese <i>alle</i>
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sind gesetzlich <i>entwaffnet</i> "außer der Zeit des Dienstgebrauchs", während die
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<i>Bourgeoisie</i> der Bürgerwehr zu jeder Zeit im Besitz von Waffen und Dienstkleidungen
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bleibt. Da dieselbe Bourgeoisie in der Form der "Gemeinde" sämtliche von ihr
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"angeschafften Ausrüstungsgegenstände" an "besondern Orten aufbewahren lassen kann",
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so befindet sie sich nicht nur im Besitz ihrer <i>eignen</i> Waffen, sie befindet sich zudem im
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Besitz der Waffen des bürgerwehrlichen Proletariats, und sie <i>"kann"</i> und
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<i>"wird"</i>, sollte es zu ihr mißliebigen politischen Kollisionen kommen, die
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Herausgabe der Waffen selbst zum <i>"Dienstgebrauch"</i> verweigern. So ist das politische
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Privilegium des Kapitals in der unscheinbarsten, aber in der wirksamsten, in der
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entschiedensten Form wiederhergestellt. Das Kapital besitzt das Privilegium der Waffen
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gegenüber dem Wenigvermögenden, wie der mittelaltrige Feudalbaron gegenüber
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seinem Leibeignen.</p>
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<p>Damit das Privilegium in seiner ganzen Ausschließlichkeit wirke, ist nach § 56
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nur</p>
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<p><font size="2"><b><a name="S248"><248></a></b> "auf dem Lande und in Städten
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unter 5.000 Einwohnern die Bewaffnung der Bürgerwehrmänner mit Pike oder Seitengewehr
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ausreichend und bei dieser Bewaffnungsart statt der Dienstkleidung nur ein vom Obersten zu
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bestimmendes <i>Dienstzeichen</i> erforderlich."</font></p>
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<p>In allen Städten <i>über</i> 5.000 Einwohner muß die <i>Dienstkleidung</i>
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den <i>Zenzus</i>, der wirklich erst in den Besitz der Wehrfähigkeit setzt, und mit ihm
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die Zahl des bürgerwehrlichen Proletariats vermehren. Wie Dienstkleidung und Waffen diesem
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Proletariat, d.h. dem größten Teil der Bevölkerung, nur <i>geliehen</i> sind,
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so ist ihm überhaupt das <i>Wehrrecht</i> nur <i>geliehen</i>, seine Existenz als Wehrmann
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ist nur eine geliehene, und - beati possidentes, glücklich die Besitzenden! Die moralische
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Unbehaglichkeit, worin ein <i>geliehener Rock</i> das Individuum einhüllt, und nun gar ein
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||
|
geliehener Rock, der, wie beim Soldaten, von einem Leib auf den andern der Reihe nach
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|
herumfliegt - diese moralische Unbehaglichkeit ist natürlich das erste Erfordernis
|
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für die Römer, die berufen sind, die "verfassungsmäßige Freiheit zu
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schützen". Aber im Gegensatz dazu, wird nicht das stolze Selbstgefühl der
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|
<i>zahlungsfähigen</i> Bürgerwehr wachsen, und was will man mehr?</p>
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<p>Und selbst diese Bedingungen, welche das Wehrrecht für den größten Teil der
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Bevölkerung illusorisch machen, sie sind im Interesse des besitzenden Teils, des
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|
privilegierten Kapitals, wieder unter neue, noch einengendere Bedingungen eingeschachtelt.</p>
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<p>Die Gemeinde braucht nämlich die Ausrüstungsgegenstände nur vorrätig zu
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|
haben für den "wirklich diensttuenden" Teil der zahlungsunfähigen Mannschaft. Nach
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§ 15 verhält es sich mit diesem "wirklich diensttuenden" Teil wie folgt:</p>
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<p><font size="2">"In allen Gemeinden, in welchen die Gesamtzahl der für den laufenden
|
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|
Dienst verwendbaren Männer den 20. Teil der Bevölkerung übersteigt, hat die
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||
|
Gemeindevertretung das Recht, die wirklich diensttuende Mannschaft auf diesen Teil der
|
||
|
Bevölkerung zu beschränken. Macht sie von dieser Befugnis Gebrauch, so muß sie
|
||
|
einen Wechsel des Dienstes in der Art feststellen, daß alle für den laufenden Dienst
|
||
|
verwendbaren Männer nach und nach an die Reihe kommen. Es darf jedoch bei dem jedesmaligen
|
||
|
Wechsel nicht mehr als ein Drittel auf einmal ausscheiden; auch müssen alle Altersklassen
|
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|
nach Verhältnis der darin vorhandenen Zahl von Bürgerwehrmännern gleichzeitig
|
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|
herangezogen werden."</font></p>
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|
<p>Und nun berechne man, für welchen winzigen Teil des bürgerwehrlichen Proletariats
|
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und der Gesamtbevölkerung die Ausrüstungsgegenstände <i>wirklich</i> von der
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Gemeinde beschafft werden?</p>
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<p>In unsrem gestrigen Artikel sahen wir das <i>Ministerium der Tal</i> das konstitutionelle
|
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|
Institut der Bürgerwehr reorganisieren im Sinne des altpreußi- <a name=
|
||
|
"S249"><b><249></b></a> schen, des bürokratischen Staats. Erst heute sehen wir es
|
||
|
auf der Höhe seiner Mission, sehen wir es dies Institut der Bürgerwehr gestalten im
|
||
|
Sinne der Julirevolution, im Sinne Louis-Philippes, im Sinne der Epoche, welche dem Kapital die
|
||
|
Krone aufsetzt und</p>
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|
<div style="margin-left: 12em">
|
||
|
<font size="2">mit Pauken und Trompeten<br>
|
||
|
seiner jungen Herrlichkeit<br>
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|
<H. Heine , "Berg-Idylle", Gedicht aus der "Harzreise"></font>
|
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|
</div>
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|
<p>huldigt.</p>
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<p>Ein Wort an das Ministerium Hansemann-Kühlwetter-Milde. Herr Kühlwetter hat vor
|
||
|
einigen Tagen ein Rundschreiben gegen die Umtriebe der Reaktion an sämtliche
|
||
|
Regierungspräsidenten erlassen. Woher dieses Phänomen?</p>
|
||
|
|
||
|
<p>Das Ministerium der Tat will die Herrschaft der Bourgeoisie begründen, indem es
|
||
|
gleichzeitig mit dem alten Polizei- und Feudalstaate einen Kompromiß abschließt. In
|
||
|
dieser doppelschlächtigen widerspruchsvollen Aufgabe sieht es jeden Augenblick die erst zu
|
||
|
gründende Herrschaft der Bourgeoisie und seine eigne Existenz von der Reaktion im
|
||
|
absolutistischen, im Feudalsinn überflügelt - und es wird ihr unterliegen. Die
|
||
|
Bourgeoisie kann ihre eigne Herrschaft nicht erkämpfen, ohne vorläufig das gesamte
|
||
|
Volk zum Bundesgenossen zu haben, ohne daher mehr oder minder demokratisch aufzutreten.</p>
|
||
|
|
||
|
<p>Aber die Restaurationsepoche verbinden wollen mit der Juliepoche, die noch mit dem
|
||
|
Absolutismus, dem Feudalismus, dem Krautjunkertum, der Soldaten- und Bürokratenherrschaft
|
||
|
ringende Bourgeoisie das Volk schon ausschließen, schon unterjochen und beiseite werfen
|
||
|
lassen - das ist die Quadratur des Zirkels, das ist ein historisches Problem, woran selbst ein
|
||
|
Ministerium der Tat, selbst ein Triumvirat Hansemann-Kühlwetter-Milde scheitern wird.</p>
|
||
|
|
||
|
<p><font size="2">["Neue Rheinische Zeitung" Nr. 54 vom 24. Juli 1848]</font></p>
|
||
|
|
||
|
<p>**<i>Köln</i>, 23. Juli. Der Abschnitt des <i>Bürgerwehrgesetzentwurfs</i>
|
||
|
über die <i>"Wahl und Ernennung der Vorgesetzten"</i> ist ein wahres <i>Labyrinth</i> von
|
||
|
<i>Wahlmethoden</i>. Wir wollen die Ariadne spielen und dem modernen Theseus - der
|
||
|
wohllöblichen Bürgerwehr - den Faden geben, der sie durch das Labyrinth
|
||
|
durchführen wird. Aber der moderne Theseus wird so undankbar sein wie der antike, und
|
||
|
nachdem er den Minotaurus getötet, seine Ariadne - die Presse - treulos auf dem Felsen von
|
||
|
Naxos sitzenlassen.</p>
|
||
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|
||
|
<p>Numerieren wir die verschiedenen Gänge des Labyrinths.</p>
|
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|
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|
<p><i>Gang 1. Direkte Wahl.</i></p>
|
||
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|
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<p><font size="2">§ 42. "Die Anführer der Bürgerwehr bis zum Hauptmann hinauf
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einschließlich werden von den <i>wirklich diensttuenden</i> Bürgerwehrmännern
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gewählt."</font></p>
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<p><b><a name="S250"><250></a></b> <i>Seitengang.</i> "Die wirklich diensttuenden
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Bürgerwehrmänner" bilden nur einen kleinen Teil der wirklich "wehrfähigen"
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Mannschaft. Vergleiche § 15 und unsern vorgestrigen Artikel.</p>
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<p>Die "direkte" Wahl ist also auch nur sozusagen eine direkte Wahl.</p>
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<p><i>Gang II. Indirekte Wahl.</i></p>
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<p><font size="2">§ 48. "Der Major des Bataillons wird von den Hauptleuten,
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Zugführern und Führern [der Rotten] der betreffenden Kompanien nach absoluter
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Stimmenmehrheit gewählt."</font></p>
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<p><i>Gang III. Kombination der indirekten Wahl mit königlicher Ernennung.</i></p>
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<p><font size="2">§ 49. "Der <i>Oberst</i> wird von dem <i>Könige</i> aus einer Liste
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von drei Kandidaten ernannt, welche von den Anführern der betreffenden Bataillone bis
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abwärts zu den Zugführern, diese mit eingeschlossen, gewählt werden."</font></p>
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<p><i>Gang IV. Kombination der indirekten Wahl mit Ernennung von seiten der Herren
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Befehlshaber.</i></p>
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<p><font size="2">§ 50. "Die Adjutanten werden von den betreffenden Befehlshabern aus der
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Zahl der Zugführer, der Bataillonsschreiber aus der Zahl der Führer der Rotten, der
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Bataillonstambour aus der Zahl der Trommler ernannt."</font></p>
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<p><i>Gang V.</i> <i>Direkte Ernennung auf bürokratischem Wege.</i></p>
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<p><font size="2">§ 50. "Der Feldwebel und der Schreiber der Kompanie wird von dem
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Hauptmann, der Wachtmeister und der Schreiber der Schwadron von dem Rittmeister, der
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Rottenmeister von dem Zugführer ernannt."</font></p>
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<p>Wenn also diese Wahlmethoden mit einer verfälschten direkten Wahl beginnen, so
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schließen sie mit dem unverfälschten Aufhören <i>aller</i> Wahl, mit dem
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Gutdünken der Herren Hauptleute, Rittmeister und Zugführer. Finis coronat opus.
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<Das Ende krönt das Werk.> Es fehlt diesem Labyrinth nicht an der pointe, der
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Spitze.</p>
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<p>Die aus diesem verwickelten chemischen Prozeß sich niederschlagenden Kristalle vom
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strahlenden Oberst bis zum unscheinbaren Gefreiten herab setzen sich für sechs Jahre
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fest.</p>
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<p><font size="2">§ 51. "Die Wahlen und Ernennungen der Anführer geschehen auf
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<i>sechs</i> Jahre."</font></p>
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<p>Man begreift nickt, warum nach solchen Vorsichtsmaßregeln das Ministerium der Tat in
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den "allgemeinen Bestimmungen" noch der Taktlosigkeit bedurfte, der Bürgerwehr ins Gesicht
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zu rufen: Aus einem <i>politischen</i> sollt ihr zu einem rein <i>polizeilichen</i> Institut
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und zu einer Pflanzschule <i>altpreußischer Dressur</i> reorganisiert werden. Wozu die
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Illusion rauben!</p>
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<p>Die <i>königliche</i> Ernennung ist so sehr eine <i>Kanonisation,</i> daß in dem
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Abschnitt <i>"Bürgerwehrgerichte"</i> kein Gericht für den <i>"Oberst"</i>, sondern
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aus- <a name="S251"><b><251></b></a> drücklich nur Gerichte bis zu den
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<i>Majoren</i> hinauf sich finden. Wie könnte ein königl[icher] Oberst ein Verbrechen
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begehen?</p>
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<p>Das bloße Dasein als Wehrmann ist dagegen so sehr eine <i>Profunation</i> des
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Bürgers, daß ein Wort seiner Vorgesetzten genügt, ein Wort von dem
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königl[ichen] unfehlbaren Oberst bis zu dem ersten besten Kerl hinab, den der Herr
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Hauptmann zum Feldwebel oder der Herr Zugführer zum Rottenmeister ernannt hat, um den
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Wehrmann 24 Stunden seiner <i>persönlichen Freiheit</i> zu berauben und einsperren zu
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lassen.</p>
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<p><font size="2">§ 81. "Jeder Vorgesetzte kann seinen <i>Untergebenen</i> im Dienste
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zurechtweisen; er kann sogar dessen <i>sofortige Verhaftung und Einsperrung auf 24 Stunden
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anordnen</i>, wenn der Untergebene sich im Dienste der Trunkenheit oder einer <i>sonstigen</i>
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groben <i>Dienstwidrigkeit</i> schuldig macht."</font></p>
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<p>Der Herr Vorgesetzte entscheidet natürlich, <i>was</i> eine <i>sonstige</i> grobe
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Dienstwidrigkeit ist, und der <i>Untergebene</i> hat Ordre zu parieren.</p>
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<p>Wenn also der Bürger gleich im Eingang dieses Entwurfs dadurch dem "Wesen seiner
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Bestimmung", dem "Schutz der verfassungsmäßigen Freiheit" entgegenreifte, daß
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er aufhörte das zu sein, was nach Aristoteles die Bestimmung des Menschen ist - ein "Zoon
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politikon", ein "politisches Tier" -, so vollendet er erst seinen Beruf durch die Preisgebung
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seiner bürgerlichen Freiheit an das Gutdünken eines Obersten oder eines
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Rottenmeisters.</p>
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<p>Das <i>"Ministerium der Tat"</i> scheint eigentümlich orientalisch-mystischen
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Vorstellungen, einer Art von <i>Molochskultus</i> zu huldigen. Um die
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"verfassungsmäßige Freiheit" der Regierungspräsidenten, Bürgermeister,
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Polizeidirektoren und Präsidenten, Polizeikommissarien, Beamten der Staatsanwaltschaft,
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Gerichtspräsidenten oder Direktoren, Untersuchungsrichter, Friedensrichter, Ortsschulzen,
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Minister, Geistlichen, im aktiven Dienst befindlichen Militärpersonen, Grenz-, Zoll-,
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Steuer-, Forstschutz- und Postbeamten, der Vorsteher und Gefangenwärter in allen
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Gefangenanstalten, der exekutivischen Sicherheitsbeamten und der Leute unter 25 oder über
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50 Jahre - lauter Personen, die nach den §§ 9, 10, 11 nicht zur Bürgerwehr
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gehören -, um die "verfassungsmäßige Freiheit" dieser Elite der Nation zu
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schützen, muß der übrige Rest der Nation seine verfassungsmäßigen
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Freiheiten bis zur persönlichen Freiheit herab auf dem Altar des Vaterlandes eines
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blutigen Opfertodes sterben lassen. Pends toi, Figaro! Tu n'aurais pas inventé cela!
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<Häng dich auf, Figaro, Du würdest das nicht ersonnen haben! aus: Figaros
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Hochzeit></p>
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<p>Es bedarf keiner Andeutung, daß der Abschnitt über die <i>Strafen</i> mit
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wollüstiger Gründlichkeit ausgearbeitet ist. Das ganze Institut soll "dem Wesen
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seiner Bestimmung" nach ja nur eine Strafe für die konstitutionellen <a name=
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"S252"><b><252></b></a> und volkswehrlichen Gelüste einer wohllöblichen
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Bürgerschaft sein. Wir bemerken nur noch, daß außer den <i>gesetzlich</i>
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bestimmten Straffällen auch die vom <i>königl[ichen] Obersten</i> unter Zuziehung des
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Majors und Genehmigung der apokryphischen "Bezirksvertretung" entworfene Magna Charta der
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Bürgerwehr, das <i>Dienstreglement</i>, zu einer neuen Musterkarte von Strafen (siehe
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§ 82 und folgende) Veranlassung gibt. Es versteht sich von selbst, daß
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<i>Geldstrafen die Gefängnisstrafen</i> ersetzen können, damit der Unterschied
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zwischen der <i>zahlungsfähigen</i> und der <i>unzahlungsfähigen</i> Bürgerwehr,
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der von dem "Ministerium der Tat" erfundene Unterschied zwischen der <i>Bourgeoisie</i> und dem
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<i>Proletariat</i> der Bürgerwehr sich einer hochnotpeinlichen Sanktion erfreue.</p>
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<p>Den <i>eximierten Gerichtsstand</i>, den das Ministerium der Tat in der Verfassung im
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großen und ganzen aufgeben muß, schmuggelt es in die Bürgerwehr wieder ein.
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Alle Disziplinarvergehen der Bürgerwehrmänner und Rottenführer gehören zur
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Kompetenz der Kompaniegerichte, bestehend aus zwei Zugführern, zwei Rottenführern und
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drei Bürgerwehrmännern. (§ 87.) Alle Disziplinarvergehn der "Anführer der
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zum Bataillon gehörenden Kompanien, vom Zugführer aufwärts bis
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einschließlich des Majors" gehören zur Kompetenz der Bataillonsgerichte, bestehend
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aus zwei Hauptleuten, zwei Zugführern und drei Rottenführern. (§ 88.) Für
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den Major findet wieder ein besonderer eximierter Gerichtsstand statt, denn, verfügt
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derselbe § 88, "betrifft die Untersuchung einen Major, so treten dem Bataillonsgerichte
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zwei Majore als Gerichtsmitglieder hinzu". Der Herr Oberst endlich, wie schon gesagt, ist von
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jedem Gerichtsstand <i>eximiert</i>.</p>
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<p>Der treffliche Gesetzentwurf endet mit folgendem Paragraphen:</p>
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<p><font size="2">(§ 123.) "Die Bestimmungen über die Mitwirkung der Bürgerwehr
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zur Verteidigung des Vaterlandes im Kriege, sowie über ihre dann eintretende Bewaffnung,
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Ausrüstung und Verpflegung, bleiben dem Gesetze über die Heeresverfassung
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vorbehalten."</font></p>
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<p>Mit andern Worten: Die <i>Landwehr existiert fort neben der reorganisierten
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Bürgerwehr</i>.</p>
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<p>Verdient das <i>Ministerium der Tat</i> nicht allein wegen dieses Gesetzentwurfs und wegen
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seines Waffenstillstandsprojektes mit Dänemark in <i>Anklagezustand</i> versetzt zu
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werden?</p>
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</body>
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</html>
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