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2022-08-25 20:29:11 +02:00

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<TITLE>Friedrich Engels - Zur Geschichte der preu&szlig;ischen Bauern</TITLE>
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<META name="description" content="Zur Geschichte der preu&szlig;ischen Bauern">
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<TD ALIGN="center" width="199" height=20 valign=middle bgcolor="#99CC99"><A HREF="http://www.mlwerke.de/index.shtml"><FONT size="2" color="#006600">MLWerke</A></FONT></TD>
<TD ALIGN="center" width="200" height=20 valign=middle bgcolor="#99CC99"><A href="../default.htm"><FONT size=2 color="#006600">Marx/Engels - Werke</A></TD>
<TD ALIGN="center" width="199" height=20 valign=middle bgcolor="#99CC99"><A HREF="../me_ak85.htm"><FONT size=2 color="#006600">Artikel und Korrespondenzen 1885</A></TD>
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<TD valign="top"><SMALL>Seitenzahlen verweisen auf: </SMALL></TD>
<TD><SMALL>&nbsp;&nbsp;</SMALL></TD>
<TD><SMALL>Karl Marx/Friedrich Engels - Werke. (Karl) Dietz Verlag, Berlin. Band 21, 5. Auflage 1975, unver&auml;nderter Nachdruck der 1. Auflage 1962, Berlin/DDR. S. 238-247.</SMALL></TD>
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<TD><SMALL>Korrektur:</SMALL></TD>
<TD><SMALL>&nbsp;&nbsp;</SMALL></TD>
<TD><SMALL>1</SMALL></TD>
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<TD><SMALL>Erstellt:</SMALL></TD>
<TD><SMALL>&nbsp;&nbsp;</SMALL></TD>
<TD><SMALL>20.03.1999</SMALL></TD>
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</TABLE>
<H2>Friedrich Engels</H2>
<H1>Zur Geschichte der preu&szlig;ischen Bauern </H1>
<H3>[Einleitung zu Wilhelm Wolffs Brosch&uuml;re<BR>
"Die schlesische Milliarde"]</H3>
<FONT SIZE=2><P>Nach: Wilhelm Wolff, "Die schlesische Milliarde", Hottingen-Z&uuml;rich 1886.</P>
</FONT><P><HR size="1"></P>
<B><P><A NAME="S238">|238|</A></B> Zum Verst&auml;ndnis der folgenden Arbeit Wolffs mu&szlig; ich einige Worte vorherschicken.</P>
<P>Deutschland, &ouml;stlich der Elbe und n&ouml;rdlich des Erz- und Riesengebirgs, ist ein den eingedrungenen Slawen in der zweiten H&auml;lfte des Mittelalters entrissenes, von deutschen Kolonisten wieder germanisiertes Land. Die erobernden deutschen Ritter und Barone, denen das Land zugeteilt wurde, taten sich auf als "Gr&uuml;nder" von D&ouml;rfern, legten ihr Gebiet in Dorffluren aus, deren jede in eine Anzahl gleich gro&szlig;er Bauerg&uuml;ter oder Hufen abgeteilt wurde. Zu jeder Hufe geh&ouml;rte ein Hausplatz mit Hof und Garten im Dorf selbst. Diese Hufen wurden unter den herbeigezogenen fr&auml;nkischen (rheinfr&auml;nkischen und niederl&auml;ndischen), s&auml;chsischen und friesischen Kolonisten durchs Los verteilt; die Kolonisten hatten daf&uuml;r an den Gr&uuml;nder, d.h. den Ritter oder Baron, sehr m&auml;&szlig;ige, fest bestimmte Abgaben und Dienste zu leisten. Die Bauern waren, solange sie diese Leistungen entrichteten, erbliche Herren auf ihren Hufen. Dazu hatten sie im Walde des Gr&uuml;nders (des sp&auml;teren Gutsherrn) dieselben Nutzungsrechte an Holzung, Weide, Eichelmast etc., die die westdeutschen Bauern in ihrer gemeinen Mark besa&szlig;en. Die angebaute Dorfflur war dem Flurzwang unterworfen, wurde meist in Winterfeld, Sommerfeld und Brachfeld nach der Dreifelderwirtschaft bebaut; brache und abgeerntete Felder wurden vom Vieh der Bauernschaft und des Gr&uuml;nders gemeinsam beweidet. Alle Dorfangelegenheiten wurden in der Versammlung der Hofgenossen, d.h. der Hufenbesitzer, durch Majorit&auml;tsbeschlu&szlig; erledigt. Die Rechte der adligen Gr&uuml;nder beschr&auml;nkten sich auf Einziehung der Leistungen und Mitgenu&szlig; der Brach- und Stoppelweide, auf den &Uuml;berschu&szlig; des Ertrages der Waldungen und den Vorsitz in der Versammlung der Hofgenossen, die alle pers&ouml;nlich freie M&auml;nner waren. Dies war der durchschnittliche Zustand der deutschen Bauern von der Elbe bis nach Ostpreu&szlig;en und Schlesien. Und dieser Zustand war im ganzen bedeutend vorteilhafter als der gleichzeitige der west- <A NAME="S239"><B>|239|</A></B> und s&uuml;ddeutschen Bauern, die damals schon in einem heftigen, stets sich erneuernden Kampf um ihre alten ererbten Rechte mit den Feudalherren sich befanden und schon gro&szlig;enteils einer weit dr&uuml;ckenderen, ihre pers&ouml;nliche Freiheit bedrohenden oder gar vernichtenden Form der Abh&auml;ngigkeit verfallen waren.</P>
<P>Das steigende Geldbed&uuml;rfnis der Feudalherren im 14. und 15. Jahrhundert f&uuml;hrte selbstredend auch im Nordosten Versuche zu vertragswidriger Bedr&uuml;ckung und Ausbeutung der Bauern herbei. Aber keineswegs in demselben Ma&szlig; und demselben Erfolg wie in S&uuml;ddeutschland. Die Bev&ouml;lkerung war &ouml;stlich der Elbe noch d&uuml;nn, das &Ouml;dland noch ausgedehnt; Urbarmachung dieses &Ouml;dlands, Ausbreitung der Kultur, Neuanlage von zinsbaren D&ouml;rfern blieb hier das sicherste Mittel der Bereicherung auch f&uuml;r den feudalen Grundherrn; dazu kam, da&szlig; hier, an der Reichsgrenze gegen Polen, sich schon gr&ouml;&szlig;ere Staaten gebildet hatten: Pommern, Brandenburg, Kursachsen (Schlesien war &ouml;streichisch), und daher der Landfriede besser eingehalten, die Fehden und R&auml;ubereien des Adels kr&auml;ftiger unterdr&uuml;ckt wurden als in den zersplitterten Gebieten am Rhein, in Franken und Schwaben; wer aber am meisten unter diesem ewigen Kriegszustand litt, war eben der Bauer.</P>
<P>Nur in der Nachbarschaft unterworfner polnischer oder litauisch-preu&szlig;ischer D&ouml;rfer trat schon h&auml;ufiger der Versuch des Adels hervor, die nach deutschem Hofrecht angesiedelten Kolonisten in dieselbe Leibeigenschaft zu dr&auml;ngen wie die polnischen und preu&szlig;ischen Untertanen. So in Pommern und im preu&szlig;ischen Ordensgebiet, seltner in Schlesien.</P>
<P>Infolge dieser g&uuml;nstigeren Lage blieben die ostelbischen Bauern von der gewaltigen Bewegung der s&uuml;d- und westdeutschen Bauern im letzten Viertel des 15. und ersten des 16. Jahrhunderts fast unber&uuml;hrt, und als die Revolution von 1525 ausbrach, fand sie nur in Ostpreu&szlig;en ein schwaches, ohne gro&szlig;e M&uuml;he unterdr&uuml;cktes Echo. Die ostelbischen Bauern lie&szlig;en ihre rebellierenden Br&uuml;der im Stich, und es geschah ihnen, wie sie es verdient hatten. In den Strichen, wo der gro&szlig;e Bauernkrieg gew&uuml;tet hatte, wurden die Bauern jetzt ohne weiteres zu Leibeignen gemacht, ungeme&szlig;nen, nur von der Willk&uuml;r des Grundherrn abh&auml;ngigen Frondiensten und Lasten unterworfen, und ihre freie Mark einfach in herrschaftliches Eigentum verwandelt, auf dem sie nur noch die Nutzungen behielten, die ihnen der Grundherr in seiner Gnade zulie&szlig;. Dieser selbe Idealzustand der feudalen Grundherrschaft, nach dem der deutsche Adel das ganze Mittelalter hindurch vergebens getrachtet und den er jetzt, beim Verfall der Feudalwirtschaft, endlich erreicht, wurde nun auch allm&auml;hlich auf die ostelbischen L&auml;nder ausgedehnt. Nicht nur wurden die den Bauern kontraktlich zu- <A NAME="S240"><B>|240|</A></B> stehenden Nutzungsrechte im herrschaftlichen Wald, soweit sie nicht schon fr&uuml;her beschnitten, in widerrufbare Gnadenbewilligungen des Grundherrn umgewandelt; nicht nur wurden die Fronden und Zinse widerrechtlich erh&ouml;ht, sondern es wurden auch neue Lasten eingef&uuml;hrt wie die Laudemien (Abgaben an den Grundherrn bei Sterbfall des b&auml;uerlichen Hofbesitzers), die als Merkmale der Leibeigenschaft galten, oder altherk&ouml;mmlichen, unverf&auml;nglichen Leistungen wurde der Charakter von solchen aufgepr&auml;gt, die nur Leibeigne, nicht aber freie M&auml;nner leisten. In weniger als hundert Jahren waren so die freien ostelbischen Bauern erst tats&auml;chlich und bald darauf auch juristisch in Leibeigne verwandelt.</P>
<P>Der Feudaladel verb&uuml;rgerlichte sich inzwischen mehr und mehr. Er wurde in stets steigendem Ma&szlig; Schuldner der st&auml;dtischen Geldkapitalisten, und Geld wurde damit sein dringendes Bed&uuml;rfnis. Aber aus dem Bauer, seinem Leibeignen, war kein Geld herauszuschlagen, sondern zun&auml;chst nur Arbeit oder Ackerbauprodukt, und auch von diesem letzteren ergaben die unter den erschwerendsten Umst&auml;nden bebauten Bauerh&ouml;fe nur ein Minimum &uuml;ber den allerk&auml;rglichsten Unterhalt der arbeitenden Besitzer hinaus. Daneben aber lagen die breitgedehnten, mit h&ouml;riger oder leibeigner Fronarbeit unter verst&auml;ndiger Aufsicht f&uuml;r herrschaftliche Rechnung bebauten, eintr&auml;glichen Landg&uuml;ter der Kl&ouml;ster. Diese Art der Bewirtschaftung hatte der kleinere Adel bisher fast nie, der m&auml;chtigere und die F&uuml;rsten nur ausnahmsweise auf ihren Dom&auml;nen betreiben k&ouml;nnen. Jetzt aber machte einerseits der hergestellte Landfriede die Gro&szlig;kultur &uuml;berall m&ouml;glich, w&auml;hrend andererseits das wachsende Geldbed&uuml;rfnis des Adels sie ihm mehr und mehr aufzwang. Die Bewirtschaftung gro&szlig;er G&uuml;ter durch Fronarbeit leibeigner Bauern f&uuml;r Rechnung des Grundherrn wurde so allm&auml;hlich die Einkommenquelle, die den Adel f&uuml;r das unzeitgem&auml;&szlig; gewordne Raubrittertum schadlos halten mu&szlig;te. Aber woher die n&ouml;tige Bodenfl&auml;che nehmen? Der Adlige war zwar Grundherr &uuml;ber ein gr&ouml;&szlig;eres oder geringeres Gebiet, aber dies war mit wenigen Ausnahmen ganz ausgetan an erbliche Zinsbauern, die an ihren Hofstellen und Hufen sowie an den Markberechtigungen ganz ebensoviel Recht hatten - solange sie die bedungnen Leistungen darbrachten - wie der gn&auml;dige Herr selbst. Hier mu&szlig;te abgeholfen werden, und dazu tat vor allem die Verwandlung der Bauern in Leibeigne not. Denn wenn auch die Verjagung leibeigner Bauern von Haus und Hof nicht minder ein Rechtsbruch und eine Gewalttat war wie die freier Zinsleute, so lie&szlig; sie sich doch vermittelst des eingeri&szlig;nen r&ouml;mischen Rechts weit leichter besch&ouml;nigen. Kurz, nach gelungner Verwandlung der Bauern in Leibeigne jagte man die erforderliche Anzahl Bauern fort oder setzte sie als Kotsassen, <A NAME="S241"><B>|241|</A></B> Tagl&ouml;hner mit H&uuml;tte und G&auml;rtchen, wieder auf herrschaftliches Gebiet. Wenn die ehemaligen festen Burgen des Adels seinen neuen, mehr oder weniger offnen Landschl&ouml;ssern wichen, so wichen ebendeshalb in weit gr&ouml;&szlig;erem Ma&szlig; die H&ouml;fe ehemals freier Bauern den elenden H&uuml;tten leibeigner Dienstleute.</P>
<P>War das herrschaftliche Wirtschaftsgut - das Dominium, wie es in Schlesien hei&szlig;t - einmal eingerichtet, so kam es nur noch darauf an, die Arbeitskraft der Bauern zu seiner Bearbeitung in Bewegung zu setzen. Und hier zeigte sich der zweite Vorteil der Leibeigenschaft. Die fr&uuml;heren, kontraktlich festgesetzten Frondienste der Bauern waren keineswegs f&uuml;r diesen Zweck bemessen. Sie beschr&auml;nkten sich in der gro&szlig;en Mehrzahl auf Dienste im &ouml;ffentlichen Interesse - Wege- und Br&uuml;ckenbau usw. -, Bauarbeit an der herrschaftlichen Burg, Arbeiten der Weiber und M&auml;dchen auf der Burg in verschiedenen Industriezweigen und pers&ouml;nlichen Gesindedienst. Sobald aber der Bauer in einen Leibeignen verwandelt und dieser durch die r&ouml;mischen Juristen dem r&ouml;mischen Sklaven gleichgestellt war, pfiff der gn&auml;dige Herr aus einer ganz andern Tonart. Unter Zustimmung der Juristen auf der Gerichtsbank forderte er jetzt von den Bauern ungeme&szlig;ne Dienste, soviel, wann und wo es ihm beliebte. Der Bauer mu&szlig;te f&uuml;r den Gutsherrn fronden, fahren, pfl&uuml;gen, s&auml;en und ernten, sobald er dazu aufgeboten, ob auch sein eignes Feld vernachl&auml;ssigt wurde und seine eigne Ernte verregnete. Und ebenso wurde ihm sein Kornzins oder Geldzins bis auf die &auml;u&szlig;ersten Grenzen der M&ouml;glichkeit hinaufgeschraubt.</P>
<P>Damit nicht genug. Der nicht minder edle Landesf&uuml;rst, der &ouml;stlich der Elbe ja &uuml;berall vorhanden war, brauchte ebenfalls Geld, viel Geld. Daf&uuml;r, da&szlig; er dem Adel erlaubte, seine Bauern zu unterjochen, erlaubte ihm der Adel, dieselben Bauern mit Staatssteuern zu belegen - der Adel selbst war ja steuerfrei! Und um dem Ganzen die Krone aufzusetzen, sanktionierte derselbe Landesf&uuml;rst die eingerissene Verwandlung des fr&uuml;heren Vorsitzrechts des Grundherrn in dem - l&auml;ngst beseitigten - freien Hofgericht der Bauern in das Recht der Patrimonialgenchtsbarkeit und Gutspolizei, wonach der Gutsherr nicht nur Polizeichef, sondern auch alleiniger Richter &uuml;ber seine Bauern war - sogar in eigner Sache -, so da&szlig; der Bauer den Gutsherrn nur beim Gutsherrn selbst verklagen konnte. Damit war dieser Gesetzgeber, Richter und Vollstrecker in einer Person und auf seinem Gut vollst&auml;ndig unbeschr&auml;nkter Herr.</P>
<P>Diese infamen Zust&auml;nde, die nicht einmal in Ru&szlig;land ihresgleichen finden - denn dort hatte der Bauer doch seine sich selbst regierende Gemeinde -, erreichten ihren Gipfelpunkt in der Zeit vom Drei&szlig;igj&auml;hrigen Kriege bis <A NAME="S242"><B>|242|</A></B> zur rettenden Niederlage von Jena. Die Drangsalierungen des Drei&szlig;igj&auml;hrigen Kriegs erlaubten dem Adel, die Unterjochung der Bauern zu vollenden; die Ver&ouml;dung zahlloser Bauernstellen erlaubte ihre ungehinderte Vereinigung mit dem Dominium des Ritterguts; die Wiederans&auml;ssigmachung der von der Kriegsverw&uuml;stung gewaltsam ins Strolchtum getriebnen Bev&ouml;lkerung bot ihm den Vorwand, sie erst recht als Leibeigne an die Scholle zu fesseln. Aber auch das nur auf kurze Zeit. Denn kaum waren in den n&auml;chsten f&uuml;nfzig Jahren die furchtbaren Wunden des Kriegs einigerma&szlig;en vernarbt, die Felder wieder angebaut, die Bev&ouml;lkerung gewachsen, so erstand von neuem der Hunger der edlen Grundherrn nach Bauernland und Bauernarbeit. Das herrschaftliche Dominium war nicht gro&szlig; genug, um all die Arbeit aufzusaugen, die noch aus den Leibeignen herauszuschlagen war - dies Herausschlagen hier im buchst&auml;blichsten Sinn. Das System, Bauern zu Kotsassen, leibeignen Tagl&ouml;hnern zu degradieren, hatte sich vortrefflich bew&auml;hrt. Von Anfang des achtzehnten Jahrhunderts an kommt es immer mehr in Schwung; es hei&szlig;t nun: <I>"Bauernlegen"</I>. Man "legt" soviel Bauern man kann, je nach Umst&auml;nden; zuerst l&auml;&szlig;t man noch soviel &uuml;brig, als zur Leistung der Spanndienste n&ouml;tig, und verwandelt den Rest in Kotsassen (Dreschg&auml;rtner, H&auml;usler, Instleute und wie sie sonst hei&szlig;en), die f&uuml;r eine H&uuml;tte mit kleinem Kartoffelst&uuml;ck jahraus, jahrein, gegen einen miserablen Taglohn in Korn und nur sehr wenig in Geld, auf dem Gut schanzen m&uuml;ssen. Wo der gn&auml;dige Herr reich genug ist, sein eignes Zugvieh stellen zu k&ouml;nnen, "legt" man auch die noch &uuml;brigen Bauern und schl&auml;gt ihre Hufen zum herrschaftlichen Wirtschaftsgut. Auf diese Weise ist der gesamte gro&szlig;e Grundbesitz des deutschen Adels, namentlich aber des ostelbischen, <I>aus gestohlenem Bauernland </I>zusammengebracht, und wenn er den R&auml;ubern ohne alle Entsch&auml;digung wieder abgenommen wird, so geschieht ihnen nicht einmal ihr volles Recht. Eigentlich sollten sie noch dazu Entsch&auml;digung zahlen.</P>
<P>Allm&auml;hlich merkten die Landesherren, da&szlig; dies System, so n&uuml;tzlich es f&uuml;r den Adel war, keineswegs in ihrem Interesse las. Die Bauern hatten Staatssteuern gezahlt, eh sie gelegt worden; von ihren mit dem steuerfreien Dominium zusammengeworfnen Hufen erhielt der Staat keinen Deut und kaum einen Heller von den neuangesetzten Kotsassen. Ein Teil der gelegten Bauern wurde ohnehin, als &uuml;berfl&uuml;ssig f&uuml;r die Bewirtschaftung des Guts, einfach weggejagt und somit frei, d.h. vogelfrei gemacht. Die Bev&ouml;lkerung des platten Landes nahm ab, und seitdem der Landesf&uuml;rst anfing, sein kostspieliges Werbeheer auf dem wohlfeilem Weg der Aushebung unter den Bauern zu erg&auml;nzen, war ihm dies keineswegs gleichg&uuml;ltig. So <A NAME="S243"><B>|243|</A></B> finden wir namentlich in Preu&szlig;en im ganzen 18. Jahrhundert Verordnungen &uuml;ber Verordnungen, die dem Bauernlegen Einhalt tun sollen; aber es geht ihnen wie neunundneunzig Hundertsteln der unerme&szlig;lichen Makulatur, die seit den Kapitularien Karls des Gro&szlig;en von deutschen Regierungen zusammengeschrieben worden: sie galten eben nur auf dem Papier, der Adel lie&szlig; sich nur wenig st&ouml;ren, das Bauernlegen dauerte fort.</P>
<P>Selbst das furchtbare Exempel, das die gro&szlig;e Revolution in Frankreich am eigensinnigen Feudaladel statuierte, schreckte nur f&uuml;r einen Augenblick. Es blieb alles beim alten, und was Friedrich II. nicht gekonnt, das konnte am allerwenigsten sein schwacher, kurzsichtiger Neffe Friedrich Wilhelm III. Da kam die Rache. Am 14. Oktober 1806 wurde der ganze preu&szlig;ische Staat an einem Tage bei Jena und Auerstedt in St&uuml;cke geschlagen, und der preu&szlig;ische Bauer hat alle Ursache, diesen Tag und den 18. M&auml;rz 1848 mehr zu feiern als alle preu&szlig;ischen Siege von Mollwitz bis Sedan. Jetzt fing der bis &uuml;ber die russische Grenze zur&uuml;ckgejagten preu&szlig;ischen Regierung endlich an ein schwaches Licht aufzud&auml;mmern, da&szlig; man die freien, grundbesitzenden franz&ouml;sischen Bauerns&ouml;hne nicht mit den S&ouml;hnen leibeigner, t&auml;glich der Verjagung von Haus und Hof ausgesetzter Fronbauern besiegen k&ouml;nne; jetzt endlich merkte sie, da&szlig; der Bauer sozusagen auch ein Mensch ist. Jetzt sollte eingeschritten werden.</P>
<P>Aber kaum war der Friede geschlossen und Hof und Regierung nach Berlin zur&uuml;ckgekehrt, so schmolzen auch die edlen Vors&auml;tze wieder wie Eis in der M&auml;rzsonne. Das vielber&uuml;hmte Edikt vom 9. Oktober 1807 hatte zwar den Namen der Leibeigenschaft oder Erbuntert&auml;nigkeit (und auch dies erst von Martini 1810 an!) auf dem Papier aufgehoben, in der Wirklichkeit aber fast alles beim alten gelassen. Dabei blieb's; der ebenso zaghafte wie bornierte K&ouml;nig lie&szlig; sich nach wie vor vom bauernpl&uuml;ndernden Adel leiten, so sehr, da&szlig; 1808-1810 vier Verordnungen erschienen, die den Gutsherren in einer Reihe von F&auml;llen das Bauernlegen wieder gestatteten - im Widerspruch mit dem Edikt von 1807. Erst als der Krieg Napoleons gegen Ru&szlig;land bereits in Sicht war, erinnerte man sich wieder, da&szlig; man der Bauern bed&uuml;rfen werde, und erlie&szlig; das Edikt vom 14. September 1811, wodurch den Bauern und Grundherren <I>empfohlen</I> wurde, sich innerhalb zwei Jahren g&uuml;tlich &uuml;ber Abl&ouml;sung der Fronden und Lasten sowie des gutsherrlichen Obereigentums auseinanderzusetzen, indem nachher eine k&ouml;nigliche Kommission diese Auseinandersetzung nach bestimmten Regeln zwangsweise vollf&uuml;hren werde. Als Hauptregel galt, da&szlig; der Bauer gegen Abtretung von einem Drittel seines Grundbesitzes (oder dessen Geldwert) in einen freien Eigent&uuml;mer des ihm dann noch bleibenden St&uuml;cks <A NAME="S244"><B>|244|</A></B> verwandelt werden sollte. Aber selbst diese, dem Adel so enorm vorteilhafte Abl&ouml;sung blieb Zukunftsmusik. Denn der Adel hielt zur&uuml;ck, um noch mehr zu erlangen, und nach Verlauf der zwei Jahre war Napoleon wieder im Land.</P>
<P>Kaum war dieser - unter fortw&auml;hrenden Zukunftsverhei&szlig;ungen von Konstitution und Volksvertretung von selten des angstvollen K&ouml;nigs - definitiv aus dem Land gejagt, so waren alle sch&ouml;nen Zusagen wieder vergessen. Am 29. Mai 1816 schon - noch nicht ein Jahr nach dem Sieg von Waterloo - wurde eine Deklaration des Edikts von 1811 erlassen, die schon ganz anders lautete. Die Abl&ouml;sbarkeit der Feudallasten war hier nicht mehr die Regel, sondern die Ausnahme: sie sollte nur gelten f&uuml;r solche in den Grundsteuerkatastern veranschlagte (also gr&ouml;&szlig;ere) Ackerg&uuml;ter, die bereits 1749 in Schlesien, 1752 in Ostpreu&szlig;en, 1763 in Brandenburg und Pommern <A NAME="ZF1"><A HREF="me21_238.htm#F1"><SMALL><SUP>(1)</SUP></SMALL></A></A> und 1774 in Westpreu&szlig;en mit b&auml;uerlichen Wirten besetzt gewesen! Auch durften einige Frondienste bei Saat und Ernte beibehalten werden. Und als endlich 1817 mit den Abl&ouml;sungskommissionen Ernst gemacht wurde, ging die Agrargesetzgebung viel rascher r&uuml;ckw&auml;rts als die Agrarkommissionen vorw&auml;rts. Am 7. Juni 1821 erfolgte eine neue Abl&ouml;sungsordnung, wodurch die Beschr&auml;nkung der Abl&ouml;sungsf&auml;higkeit auf gr&ouml;&szlig;ere Bauernh&ouml;fe, sogenannte Ackernahrungen, neuerdings eingesch&auml;rft, und die Verewigung der Frondienste und andrer Feudallasten f&uuml;r die Inhaber von kleineren Wirtschaften - Kotsassen, H&auml;usler, Dreschg&auml;rtner, kurz alle angesiedelten Tagl&ouml;hner - ausdr&uuml;cklich festgestellt wurde. Dies blieb von nun an Regel. Erst 1845 wurde ausnahmsweise f&uuml;r Sachsen und Schlesien die Abl&ouml;sung auch dieser Art Lasten anders als durch gegenseitige Einwilligung von Gutsherr und Bauer - wozu selbstredend kein Gesetz erforderlich - m&ouml;glich gemacht. Ferner wurde der Kapitalbetrag, womit die in Geld oder Kornrente umgewandelten Dienste ein f&uuml;r allemal abgekauft werden konnten, auf das F&uuml;nfundzwanzigfache der Rente festgesetzt, und sollten die Abzahlungen nur in Summen von mindestens 100 Talern auf einmal erfolgen; w&auml;hrend schon 1809 den Bauern auf den Staatsdom&auml;nen Abkauf zum zwanzigfachen Rentenbetrag gestattet war. Kurzum, die vielber&uuml;hmte aufgekl&auml;rte Agrargesetzgebung des "Staats der <A NAME="S245"><B>|245|</A></B> Intelligenz" hatte nur ein Bestreben: vom Feudalismus alles zu retten, was noch zu retten war.</P>
<P>Das praktische Ergebnis entsprach diesen j&auml;mmerlichen Ma&szlig;regeln. Die Agrarkommissionen verstanden die wohlwollenden Absichten der Regierung vollkommen und, wie im einzelnen von Wolff drastisch geschildert, sorgten sie daf&uuml;r, da&szlig; bei den Abl&ouml;sungen der Bauer zugunsten des Adligen geh&ouml;rig geprellt wurde. Von 1816 bis 1848 wurden abgel&ouml;st 70.582 b&auml;uerliche Eigent&uuml;mer mit einem Gesamtgrundbesitz von 5.158.827 Morgen; sie machten <SMALL><SUP>6</SUP></SMALL>/<FONT size="-2">7</FONT> aller Pflichtigen gr&ouml;&szlig;eren Bauern aus. Dagegen wurden von den kleineren Stellenbesitzern nur 289.651 abgel&ouml;st (davon &uuml;ber 228.000 in Schlesien, Brandenburg und Sachsen). Die Zahl der insgesamt abgel&ouml;sten j&auml;hrlichen Diensttage betrug: an Spanndiensttagen: 5.978.295; an Handdiensttagen: 16.869.824. Daf&uuml;r erhielt der hohe Adel eine Verg&uuml;tung wie folgt: an Kapitalabzahlung 18.544.766 Taler; an Geldrenten j&auml;hrlich 1.599.992 Taler; an Roggenrenten 260.069 Scheffel j&auml;hrlich; endlich an abgetretnem Bauernland 1.533.050 Morgen.<A NAME="ZF2"><A HREF="me21_238.htm#F2"><SMALL><SUP>(2)</SUP></SMALL></A></A> Au&szlig;er den sonstigen Entsch&auml;digungen erhielten die ehemaligen Grundherren also ein volles Drittel des bisherigen Bauernlandes!</P>
<P>Das Jahr 1848 &ouml;ffnete endlich den ebenso bornierten wie eingebildeten preu&szlig;ischen Krautjunkern die Augen. Die Bauern - namentlich in Schlesien, wo das Latifundiensystem und die ihm entsprechende Herabdr&uuml;ckung der Bev&ouml;lkerung zu tagl&ouml;hnernden Kotsassen am st&auml;rksten entwickelt war - st&uuml;rmten die Schl&ouml;sser, verbrannten die schon abgeschlossenen Abl&ouml;sungsurkunden und zwangen die gn&auml;digen Herren zu schriftlichem Verzicht auf alle ferneren Leistungen. Diese Exzesse - auch in den Augen der damals herrschenden Bourgeoisie ruchlos - wurden allerdings mit Milit&auml;rgewalt unterdr&uuml;ckt und streng geahndet; aber das sah nun auch der hirnloseste Junkersch&auml;del ein: Die Frondienste waren unm&ouml;glich geworden, lieber gar keine als solche von diesen rebellischen Bauern! Jetzt kam es nur noch darauf an, zu retten, was noch zu retten war; und der grundbesitzende Adel hatte wirklich die Unversch&auml;mtheit, f&uuml;r diese unm&ouml;glich gewordnen Leistungen Entsch&auml;digung zu verlangen. Und kaum sa&szlig; die Reaktion wieder einigerma&szlig;en fest im Sattel, so erf&uuml;llte sie diesen Wunsch.</P>
<P>Zun&auml;chst jedoch kam noch das Gesetz vom 9. Oktober 1848, welches alle schwebenden Abl&ouml;sungsverhandlungen und daraus entstandnen Prozesse sowie eine ganze Reihe andrer Prozesse zwischen Gutsherren und Bauern sistierte. Hiermit war also die ganze vielgepriesene Agrargesetzgebung <A NAME="S246"><B>|246|</A></B> von 1807 an verurteilt. Dann aber, sobald die Berliner sogenannte Nationalversammlung gl&uuml;cklich gesprengt und der Staatsstreich gelungen war, hielt sich das feudal-b&uuml;rokratische Ministerium Brandenburg-Manteuffel f&uuml;r stark genug, um dem Adel einen t&uuml;chtigen Schritt entgegenzukommen. Es erlie&szlig; die provisorische Verordnung vom 20. Dezember 1848, wodurch die von den Bauern bis auf weitere Regelung zu leistenden Dienste usw. mit wenigen Ausnahmen auf dem alten Fu&szlig; wiederhergestellt wurden. Es war diese Verordnung, welche unserm Wolff den Anla&szlig; gab, die schlesischen Bauernverh&auml;ltnisse in der "Neuen Rheinischen Zeitung" zu behandeln.</P>
<P>Indessen dauerte es noch &uuml;ber ein Jahr, bis das neue, schlie&szlig;liche Abl&ouml;sungsgesetz vom 2. M&auml;rz 1850 zustande kam. Man kann die auch jetzt noch von den preu&szlig;ischen Patrioten in den Himmel erhobne Agrargesetzgebung von 1807-1847 nicht sch&auml;rfer verurteilen, als es, widerwillig genug, in den Motiven zu diesem Gesetz geschieht - und es ist das Ministerium Brandenburg-Manteuffel, welches hier spricht.</P>
<P>Genug: einige unbedeutende Lasten wurden einfach aufgehoben, die Abl&ouml;sung der andern durch Verwandlung in Geldrenten und deren Kapitalisierung zum achtzehnfachen Betrage dekretiert, und zur Vermittlung der Kapitalabzahlung Rentenbanken errichtet, die vermittelst bekannter Amortisationsoperationen dem Gutsherrn den zwanzigfachen Rentenbetrag abzahlen sollen, w&auml;hrend der Bauer durch sechsundf&uuml;nfzigj&auml;hrige Abzahlung von Amortisationsraten aller Verpflichtung erledigt wird.</P>
<P>Verurteilte das Ministerium in den Motiven die ganze bisherige Agrargesetzgebung, so verurteilte die Kommission der Kammer das neue Gesetz. Dies sollte nicht f&uuml;r das durch die franz&ouml;sische Revolution l&auml;ngst von all dem Plunder befreite linke Rheinufer gelten; die Kommission schlo&szlig; sich dem an, weil doch h&ouml;chstens ein einziger von den 109 Paragraphen des Gesetzvorschlages dort anwendbar sei,</P>
<FONT SIZE=2><P>"w&auml;hrend alle &uuml;brigen Bestimmungen dort durchaus nicht passen, vielmehr leicht Verwirrung und unn&ouml;tige Aufregung hervorrufen k&ouml;nnten .... indem die Gesetzgebung auf dem linken Rheinufer in Beziehung auf Aufhebung der Reallasten <I>viel weiter gegangen sei, als man gegenw&auml;rtig gehn wolle</I>",</P>
</FONT><P>und man doch den Rheinl&auml;ndern nicht zumuten k&ouml;nne, sich wieder auf den neupreu&szlig;ischen Idealzustand herunterbringen zu lassen.</P>
<P>Jetzt endlich wurde mit der Beseitigung der feudalen Arbeits- und Ausbeutungsformen Ernst gemacht. In wenigen Jahren war der Loskauf der Bauern durchgef&uuml;hrt. Von 1850 bis Ende 1865 wurden abgel&ouml;st: 1. der <A NAME="S247"><B>|247|</A></B> Rest der gr&ouml;&szlig;eren b&auml;uerlichen Besitzer; es waren ihrer nur noch 12.706 mit einer Bodenfl&auml;che von 352.305 Morgen; 2. die kleineren Besitzer mit Einschlu&szlig; der Kotsassen; w&auml;hrend aber bis 1848 deren nicht ganz 290.000 abgel&ouml;st waren, hatten sich in den letzten f&uuml;nfzehn Jahren volle 1.014.341 losgekauft. Dementsprechend war die Anzahl der auf die gr&ouml;&szlig;ern Wirtschaften fallenden abgel&ouml;sten Spanndiensttage auch nur 356.274, die der Handdiensttage dagegen 6.670.507. Ebenso war die Entsch&auml;digung, die in Grundst&uuml;cken geleistet wurde und die auch nur auf die gr&ouml;&szlig;ern Bauernh&ouml;fe fiel, nur 113.071 Morgen, und die in Roggen zu leistende Jahresrente 55.522 Scheffel. Dagegen erhielt der Grundadel an neuen j&auml;hrlichen Geldrenten 3.890.136 Taler und au&szlig;erdem an endg&uuml;ltiger Kapitalabfindung fernere 19.697.483 Taler.<A NAME="ZF3"><A HREF="me21_238.htm#F3"><SMALL><SUP>(3)</SUP></SMALL></A></A></P>
<P>Die Summe, die die gesamte preu&szlig;ische Grundherrschaft, mit Einschlu&szlig; der Staatsdom&auml;nen, sich aus der Tasche der Bauern hat zahlen lassen f&uuml;r die freie R&uuml;ckgabe eines Teils des den Bauern fr&uuml;her - bis in dies Jahrhundert hinein - geraubten Bodens, betr&auml;gt nach Meitzen I. S. 437: 213.861.035 Taler. Dies ist aber viel zu gering. Denn der Morgen Kulturland ist hierbei "nur" zu 20 Taler, der Morgen Forstland zu 10 Taler und der Scheffel Roggen zu 1 Taler angerechnet, also viel zu niedrig. Ferner sind hier nur die "mit Sicherheit feststehnden Abfindungen" zugrunde gelegt, also mindestens alle privatim zwischen den Beteiligten gemachten Auseinandersetzungen unber&uuml;cksichtigt gelassen, wie denn Meitzen selbst sagt, die hier aufgef&uuml;hrten abgel&ouml;sten Leistungen, also auch die daf&uuml;r gezahlten Entsch&auml;digungen seien nur ein "Minimum".</P>
<P>Wir k&ouml;nnen also die von den Bauern an Adel und Fiskus zur Befreiung von widerrechtlich aufgelegten Lasten gezahlte Summe auf mindestens 300.000.000 Taler, vielleicht eine Milliarde Mark annehmen.</P>
<P>Eine Milliarde Mark, um nur den kleinsten Teil des seit vierhundert Jahren geraubten Bodens lastenfrei zur&uuml;ckzuerhalten! Den kleinsten Teil, denn den weitaus gr&ouml;&szlig;ten Teil behielt Adel und Fiskus ohnehin zur&uuml;ck in Gestalt von Majorats- und andern Ritterg&uuml;tern und Dom&auml;nen!</P>
<P>London, 24. November 1885</P>
<I><P ALIGN="RIGHT">Friedrich Engels</P>
</I><P><HR size="1"></P>
<P>Fu&szlig;noten von Friedrich Engels</P>
<SMALL><SUP><P><A NAME="F1">(1)</A></SUP></SMALL> Die preu&szlig;ische Heimt&uuml;cke ist unergr&uuml;ndlich. Sie zeigt sich hier wieder im blo&szlig;en Datum. Warum nahm man 1763? Einfach weil im folgenden Jahr, 12. Juli 1764, Friedrich II. ein scharfes Edikt erlassen, worin den widerspenstigen Adligen bei Strafe befohlen wird, die seit 1740, namentlich aber seit Ausbruch des Siebenj&auml;hrigen Kriegs massenweise eingezognen Bauernh&ouml;fe und Kotsassenstellen binnen Jahresfrist wieder mit entsprechenden Wirten zu besetzen. Soweit dieses Edikt eine Wirkung hatte, wird sie also 1816 zugunsten des Adels wieder vernichtet. <A HREF="me21_238.htm#ZF1">&lt;=</A></P>
<SMALL><SUP><P><A NAME="F2">(2)</A></SUP></SMALL> Siehe f&uuml;r diese Statistik: <I>Meitzen,</I> "Der Boden des preu&szlig;ischen Staats", I. p. 432 ff. <A HREF="me21_238.htm#ZF2">&lt;=</A></P>
<SMALL><SUP><P><A NAME="F3">(3)</A></SUP></SMALL> Diese Zahlen ergeben sich als Differenz der Totalsummen der beiden Tabellen bei Meitzen, I. S.432 und 434. <A HREF="me21_238.htm#ZF3">&lt;=</A></P>
<HR size="1"><P>
<TABLE width=600 border="0" align="center" cellspacing=0 cellpadding=0>
<TR>
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<TD bgcolor="#ffffee" height="1" colspan=4></TD>
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<TR>
<TD ALIGN="center" width="199" height=20 valign=middle bgcolor="#99CC99"><A HREF="http://www.mlwerke.de/index.shtml"><FONT size="2" color="#006600">MLWerke</A></FONT></TD>
<TD ALIGN="center" width="200" height=20 valign=middle bgcolor="#99CC99"><A href="../default.htm"><FONT size=2 color="#006600">Marx/Engels - Werke</A></TD>
<TD ALIGN="center" width="199" height=20 valign=middle bgcolor="#99CC99"><A HREF="../me_ak85.htm"><FONT size=2 color="#006600">Artikel und Korrespondenzen 1885</A></TD>
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