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2022-08-25 20:29:11 +02:00

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<TITLE>Karl Marx - Die Annexion von Audh</TITLE>
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<FONT SIZE=2><P>Seitenzahlen verweisen auf: Karl Marx/Friedrich Engels - Werke, (Karl) Dietz Verlag, Berlin. Band 12, Berlin/DDR 1961. S. 469-474.</P>
</FONT><H2>Karl Marx</H2>
<H1>Die Annexion von Audh</H1>
<FONT SIZE=2><P>Geschrieben am 14. Mai 1858.<BR>
Aus dem Englischen.</P>
</FONT><P><HR></P>
<FONT SIZE=2><P>["New-York Daily Tribune" Nr. 5336 vom 28. Mai 1858, Leitartikel]</P>
</FONT><B><P><A NAME="S469">&lt;469&gt;</A></B> Vor etwa achtzehn Monaten legte die britische Regierung in Kanton die neue Doktrin des V&ouml;lkerrechts vor, nach der ein Staat Kriegshandlungen in gro&szlig;em Ma&szlig;stab gegen eine Provinz eines anderen Staates unternehmen kann, ohne Krieg zu erkl&auml;ren oder mit jenem anderen Staat einen Kriegs-Status herbeizuf&uuml;hren. Die gleiche britische Regierung hat jetzt in der Person des Generalgouverneurs von Indien, Lord Canning, einen weiteren Schritt in ihrem Bem&uuml;hen getan, das bestehende V&ouml;lkerrecht umzusto&szlig;en. Sie hat proklamiert, </P>
<FONT SIZE=2><P>"da&szlig; das Eigentumsrecht an Grund und Boden in der Provinz Audh zugunsten der britischen Regierung konfisziert wird, die von diesem Recht in der Weise Gebrauch machen wird, wie es ihr geeignet erscheint".</P>
</FONT><P>Als der russische Zar nach dem Fall Warschaus 1831 "das Eigentumsrecht an Grund und Boden" konfiszierte, das bis dahin im Besitz zahlreicher polnischer Adliger war, gab es einen einstimmigen Entr&uuml;stungsschrei in der britischen Presse und im Parlament. Als die &ouml;sterreichische Regierung nach der Schlacht von Novara die G&uuml;ter der lombardischen Adligen, die aktiv am Unabh&auml;ngigkeitskrieg teilgenommen hatten, nicht konfiszierte, sondern nur unter Verwaltung stellte, wiederholte sich dieser einstimmige Entr&uuml;stungsschrei der Briten. Und als Louis-Napoleon nach dem 2. Dezember 1851 die G&uuml;ter der Familie Orleans konfiszierte, die nach dem ungeschriebenen franz&ouml;sischen Gewohnheitsrecht bei Regierungsantritt Louis-Philippes den Staatsl&auml;ndereien h&auml;tten einverleibt werden m&uuml;ssen, diesem Schicksal jedoch durch eine juristische Haarspalterei entgangen waren, da kannte die britische Entr&uuml;stung keine Grenzen, und die Londoner "Times" erkl&auml;rte, da&szlig; durch diesen Schritt die Grundpfeiler der gesellschaftlichen Ordnung ins Wanken geraten seien <A NAME="S470"><B>&lt;470&gt;</A></B> und da&szlig; die b&uuml;rgerliche Gesellschaft nicht l&auml;nger existieren k&ouml;nne. Diese ganze biedere Entr&uuml;stung ist nun praktisch illustriert worden. Durch einen einzigen Federstrich hat England nicht nur die G&uuml;ter einiger Adliger oder einer K&ouml;nigsfamilie konfisziert, sondern das gesamte Gebiet eines K&ouml;nigreichs, fast so gro&szlig; wie Irland, "das Erbe eines ganzen Volkes", wie Lord Ellenborough es selbst nennt.</P>
<P>Doch h&ouml;ren wir, welche Vorw&auml;nde - Gr&uuml;nde k&ouml;nnen wir sie nicht nennen - Lord Canning im Namen der britischen Regierung f&uuml;r dieses unerh&ouml;rte Vorgehen anf&uuml;hrt: Erstens, "die Armee ist im Besitz von Lakhnau". Zweitens, "der von meuternden Soldaten begonnene Widerstand fand die Unterst&uuml;tzung der Einwohner der Stadt und der gesamten Provinz". Drittens, "sie haben sich eines gro&szlig;en Verbrechens schuldig gemacht und sich einer gerechten Vergeltung ausgesetzt". In einfachen Worten: Weil die britische Armee Lakhnau in Besitz genommen, hat die Regierung das Recht, all das Land von Audh zu konfiszieren, das sie noch nicht erobert hat. Weil die eingeborenen Soldaten in britischem Sold meuterten, haben die Eingeborenen in Audh, die mit Gewalt der britischen Herrschaft unterworfen wurden, nicht das Recht, sich f&uuml;r ihre nationale Unabh&auml;ngigkeit zu erheben. Kurz, die Bev&ouml;lkerung von Audh hat gegen die legitimen Beh&ouml;rden der britischen Regierung rebelliert, und die britische Regierung erkl&auml;rt nun entschieden, da&szlig; Rebellion ein ausreichender Grund zur Konfiskation ist. Wenn man also alle Umschweife Lord Cannings au&szlig;er acht l&auml;&szlig;t, so dreht sich die ganze Frage um seine anma&szlig;ende Behauptung, die britische Herrschaft in Audh sei legitim errichtet worden.</P>
<P>Die britische Herrschaft in Audh wurde aber folgenderma&szlig;en errichtet: Als Lord Dalhousie 1856 den Augenblick zum Handeln gekommen sah, zog er in Khanpur eine Armee zusammen, die, wie man dem K&ouml;nig von Audh &lt;Wadschid Ali-Schah&gt; mitteilte, als Beobachtungstruppe gegen Nepal dienen sollte. Diese Armee &uuml;berfiel pl&ouml;tzlich das Land, nahm Lakhnau in Besitz und machte den K&ouml;nig zum Gefangenen. Er wurde aufgefordert, das Land den Briten zu &uuml;bergeben, doch vergeblich. Man schleppte ihn darauf nach Kalkutta, und das Land wurde dem Territorium der Ostindischen Kompanie angegliedert. Dieser verr&auml;terische Einfall wurde mit Artikel 6 des von Lord Wellesley abgeschlossenen Vertrages von 1801 begr&uuml;ndet. Dieser Vertrag war die nat&uuml;rliche Folge des von Sir John Shore 1798 abgeschlossenen. Der &uuml;blichen Politik entsprechend, die die englisch-indische Regierung im Verkehr mit eingeborenen F&uuml;rsten befolgt, war dieser erste Vertrag von 1798 ein gegenseitiges Offensiv- und Defensivb&uuml;ndnis. Er sicherte der Ostindischen Kompanie eine <A NAME="S471"><B>&lt;471&gt;</A></B> j&auml;hrliche Subsidie von 76 Lakh Rupien (3.800.000 Dollar); doch auf Grund der Artikel 12 und 13 war der K&ouml;nig verpflichtet, die Steuern des Landes einzuschr&auml;nken. Selbstverst&auml;ndlich konnten diese beiden Bestimmungen, die in offenem Widerspruch zueinander standen, vom K&ouml;nig nicht gleichzeitig eingehalten werden. Dieses von der Ostindischen Kompanie beabsichtigte Ergebnis lie&szlig; neue Komplikationen entstehen, die zum Vertrag von 1801 f&uuml;hrten, durch den eine Gebietsabtretung wegen der angeblichen Verletzungen des vorigen Vertrages erzwungen wurde, eine Gebietsabtretung, die &uuml;brigens damals im Parlament als regelrechter Raub bezeichnet wurde und die Lord Wellesley ohne den damaligen politischen Einflu&szlig; seiner Familie vor einen Untersuchungsausschu&szlig; gebracht h&auml;tte.</P>
<P>Als Gegenleistung f&uuml;r diese Gebietsabtretung &uuml;bernahm die Ostindische Kompanie gem&auml;&szlig; Artikel 3, das dem K&ouml;nig verbleibende Gebiet gegen alle fremden und einheimischen Feinde zu sch&uuml;tzen, und garantierte gem&auml;&szlig; Artikel 6 dem K&ouml;nig und seinen Erben und Nachfolgern auf ewig den Besitz dieser Territorien. Aber der gleiche Artikel 6 enthielt auch eine Falle f&uuml;r den K&ouml;nig:&#9;Der K&ouml;nig verpflichtete sich, ein von seinen eigenen Beamten durchzuf&uuml;hrendes Verwaltungssystem einzurichten, das dem Wohlergehen seiner Untertanen f&ouml;rderlich und dazu bestimmt sein sollte, Leben und Eigentum der Einwohner zu sichern. Angenommen nun, der K&ouml;nig von Audh h&auml;tte diesen Vertrag gebrochen, h&auml;tte Leben und Eigentum der Einwohner durch seine Regierung nicht gesch&uuml;tzt (sagen wir, indem er sie vor die Kanonenm&uuml;ndung binden und zerfetzen lie&szlig; und ihre gesamten L&auml;ndereien konfiszierte), welches Mittel bliebe der Ostindischen Kompanie? Der K&ouml;nig war durch den Vertrag als unabh&auml;ngiger Souver&auml;n, als ein nach eigenem Willen Handelnder und als Vertragspartner anerkannt. Als sie den Vertrag f&uuml;r gebrochen und dadurch f&uuml;r annulliert erkl&auml;rte, konnte die Ostindische Kompanie nur auf zweierlei Art vorgehen: Entweder h&auml;tte sie durch Verhandlungen, unterst&uuml;tzt durch Druck, zu einer neuen Vereinbarung gelangen k&ouml;nnen, oder aber sie h&auml;tte dem K&ouml;nig den Krieg erkl&auml;ren k&ouml;nnen. Doch sein Territorium ohne Kriegserkl&auml;rung &uuml;berfallen, ihn unversehens zum Gefangenen machen, ihn entthronen und sein Territorium annektieren, das war eine Verletzung nicht nur des Vertrages, sondern jeglichen Prinzips des V&ouml;lkerrechts.</P>
<P>Da&szlig; die Annexion von Audh nicht eine pl&ouml;tzliche Entscheidung der britischen Regierung war, wird durch eine merkw&uuml;rdige Tatsache bewiesen. Kaum war Lord Palmerston 1831 Au&szlig;enminister, als er dem damaligen Generalgouverneur die Anweisung &uuml;bersandte, Audh zu annektieren. Der Untergebene lehnte es damals ab, diese Anweisung durchzuf&uuml;hren. Die <A NAME="S472"><B>&lt;472&gt;</A></B> Angelegenheit wurde jedoch dem K&ouml;nig von Audh &lt;Nasir-ed-Din&gt; bekannt, der irgendeinen Vorwand benutzte, um eine Abordnung nach London zu schicken. Trotz aller Hindernisse gelang es der Abordnung, Wilhelm IV., der von dem ganzen Vorgang nichts wu&szlig;te, mit der Gefahr bekannt zu machen, die ihrem Lande gedroht hatte. Das Ergebnis war eine st&uuml;rmische Szene zwischen Wilhelm IV. und Palmerston, die damit endete, da&szlig; Palmerston eine strikte Anweisung erhielt, bei Strafe sofortiger Entlassung nie mehr derartige coups d'&eacute;tat zu wiederholen. Es ist wichtig, sich daran zu erinnern, da&szlig; die tats&auml;chliche Annexion von Audh und die Konfiskation des ganzen Grundbesitzes im Lande erfolgten, als Palmerston wieder an der Macht war. Die Schriftst&uuml;cke &uuml;ber jenen ersten Versuch der Annexion von Audh im Jahre 1831 wurden vor einigen Wochen im Unterhaus angefordert, als Herr Baillie, Secretary of the Board of Control &lt;Sekret&auml;r der Kontrollbeh&ouml;rde (f&uuml;r indische Angelegenheiten)&gt;, erkl&auml;rte, da&szlig; diese Schriftst&uuml;cke verschwunden seien.</P>
<P>Im Jahre 1837, als Palmerston zum zweiten Mal Au&szlig;enminister war und Lord Auckland Generalgouverneur von Indien, wurde der K&ouml;nig von Audh &lt;Mohammed Ali-Schah&gt; abermals gezwungen, einen neuen Vertrag mit der Ostindischen Kompanie abzuschlie&szlig;en. Dieser hebt den Artikel 6 des Vertrages von 1801 auf, weil "er kein Rechtsmittel f&uuml;r die in ihm enthaltene Verpflichtung vorsieht" (das Land gut zu regieren); und er legt deshalb in Artikel 7 ausdr&uuml;cklich fest,</P>
<FONT SIZE=2><P>"da&szlig; der K&ouml;nig von Audh im Einvernehmen mit dem britischen Residenten unverz&uuml;glich die geeignetsten Ma&szlig;nahmen zur Beseitigung der M&auml;ngel in der Polizei und in der Gerichts- und Steuerverwaltung seiner Herrschaftsgebiete erw&auml;gen soll. Falls Seine Majest&auml;t es verabs&auml;umen sollte, dem Rat und Beistand der britischen Regierung zu entsprechen, und falls rohe und systematische Unterdr&uuml;ckung, Anarchie und Mi&szlig;wirtschaft in den Gebieten von Audh herrschen sollten, so da&szlig; die &ouml;ffentliche Ruhe ernsthaft gef&auml;hrdet werde, dann behalte die britische Regierung sich das Recht vor, zur Verwaltung beliebiger Gebiete von Audh, ob von kleiner oder gro&szlig;er Ausdehnung, in denen solche Mi&szlig;st&auml;nde eventuell eingetreten sind, ihre eigenen Beamten einzusetzen, und zwar f&uuml;r so lange, wie man es f&uuml;r n&ouml;tig h&auml;lt; die Einnahme&uuml;bersch&uuml;sse sollen in diesem Fall nach Deckung aller Unkosten an das Schatzamt des K&ouml;nigs gezahlt und Seiner Majest&auml;t ein wahrer und ehrlicher Bericht &uuml;ber die Einnahmen und Ausgaben gemacht werden."</P>
</FONT><P>Im Artikel 8 sieht der Vertrag weiterhin vor:</P>
<FONT SIZE=2><P>"Falls der Generalgouverneur von Indien und Vorsitzende des Rates gezwungen sein sollte, zur Aus&uuml;bung der Machtbefugnisse zu schreiten, die ihm durch Artikel 7 verliehen wurden, wird er soviel wie m&ouml;glich bem&uuml;ht sein, die einheimischen Institutionen und Verwaltungsformen innerhalb der &uuml;bernommenen Gebiete mit <A NAME="S473"><B>&lt;473&gt;</A></B> einigen zugestandenen Verbesserungen beizubehalten, um die R&uuml;ckgabe dieser Gebiete an den Souver&auml;n von Audh zu erleichtern, wenn die rechte Zeit f&uuml;r diese R&uuml;ckgabe gekommen sei."</P>
</FONT><P>In diesem Vertrag wird erkl&auml;rt, er sei zwischen dem Generalgouverneur von Britisch-Indien und Vorsitzenden des Rates einerseits und dem K&ouml;nig von Audh andererseits abgeschlossen worden. In dieser Hinsicht wurde er ordnungsgem&auml;&szlig; von beiden Parteien ratifiziert, und die Ratifikationsurkunden wurden ordnungsgem&auml;&szlig; ausgetauscht. Doch als man ihn dem Direktorium der Ostindischen Kompanie vorlegte, wurde er annulliert, da er einen Bruch der freundschaftlichen Beziehungen zwischen der Kompanie und dem K&ouml;nig von Audh und einen Eingriff des Generalgouverneurs in die Rechte des Herrschers darstelle (10. April 1838). Palmerston hatte die Kompanie weder um die Genehmigung gebeten, den Vertrag abzuschlie&szlig;en, noch nahm er jetzt Notiz von ihrem Annullierungsbeschlu&szlig;. Auch wurde der K&ouml;nig von Audh nicht davon informiert, da&szlig; der Vertrag jemals aufgehoben worden war. Das beweist Lord Dalhousie (Protokoll vom 5. Januar 1856):</P>
<FONT SIZE=2><P>"Es ist sehr wahrscheinlich, da&szlig; sich der K&ouml;nig im Verlauf der k&uuml;nftigen Unterredungen mit dem Residenten auf den Vertrag berufen wird, der 1837 mit seinem Vorg&auml;nger abgeschlossen worden war; dem Residenten ist bekannt, da&szlig; der Vertrag nicht in Kraft blieb, da er vom Direktorium annulliert wurde, sobald er nach England gelangt war. Dem Residenten ist ferner bekannt, da&szlig; zwar der K&ouml;nig von Audh seinerzeit dar&uuml;ber informiert wurde, gewisse versch&auml;rfende Bestimmungen des Vertrages von 1837 hinsichtlich einer verst&auml;rkten Streitmacht w&uuml;rden nicht in die Tat umgesetzt, da&szlig; aber <I>seine v&ouml;llige Aufhebung niemals Seiner Majest&auml;t mitgeteilt wurde</I>. Die Wirkung dieser Zur&uuml;ckhaltung und unvollst&auml;ndigen Information macht sich jetzt nachteilig bemerkbar, und zwar um so nachteiliger, als das annullierte Dokument noch in einer Vertragssammlung enthalten war, die auf Anordnung der Regierung 1845 ver&ouml;ffentlicht wurde."</P>
</FONT><P>In demselben Protokoll hei&szlig;t es in Abschnitt 17:</P>
<FONT SIZE=2><P>"Falls der K&ouml;nig auf den Vertrag von 1847 Bezug nehmen und fragen sollte, warum man, wenn weitere Ma&szlig;nahmen hinsichtlich der Verwaltung von Audh n&ouml;tig seien, die ausgedehnten Machtbefugnisse, die der britischen Regierung durch besagten Vertrag gegeben sind, jetzt nicht in Kraft setze, so m&uuml;sse Seine Majest&auml;t dar&uuml;ber informiert werden, da&szlig; der Vertrag keine G&uuml;ltigkeit gehabt habe, da das Direktorium, dem er vorgelegt worden sei, ihn g&auml;nzlich annulliert habe. Man wird Seine Majest&auml;t daran erinnern, da&szlig; man dem Hof zu Lakhnau seinerzeit mitgeteilt habe, es seien gewisse Artikel des Vertrages von 1837, die dem K&ouml;nig die Kosten f&uuml;r eine zus&auml;tzliche Streitmacht auferlegten aufgehoben worden. Man mu&szlig; annehmen, da&szlig; es seinerzeit nicht n&ouml;tig schien, Seiner Majest&auml;t Mitteilung &uuml;ber jene Artikel des Vertrages zu machen, <A NAME="S474"><B>&lt;474&gt;</A></B> die nicht unmittelbar in Kraft treten mu&szlig;ten, und da&szlig; die sp&auml;tere Benachrichtigung aus Nachl&auml;ssigkeit unterlassen wurde."</P>
</FONT><P>Doch dieser Vertrag wurde nicht nur in die offizielle Sammlung von 1845 aufgenommen, auf ihn verwiesen auch offiziell wie auf einen g&uuml;ltigen Vertrag Lord Auckland in seiner Notifikation an den K&ouml;nig von Audh vom 8. Juli 1839, Lord Hardinge (damals Generalgouverneur) in der Beschwerde an denselben K&ouml;nig vom 23. November 1847 und Oberst Sleeman (Resident zu Lakhnau) in der Mitteilung an Lord Dalhousie selbst vom 10. Dezember 1851. Warum war nun Lord Dalhousie so erpicht darauf, die G&uuml;ltigkeit eines Vertrages zu bestreiten, den alle seine Vorg&auml;nger und sogar seine eigenen Beauftragten im Verkehr mit dem K&ouml;nig von Audh als g&uuml;ltig anerkannt hatten? Einzig und allein deshalb, weil eine Einmischung, welchen Vorwand der K&ouml;nig auch immer zur Einmischung liefern k&ouml;nnte, durch den Vertrag darauf beschr&auml;nkt bliebe, da&szlig; die britischen Beamten die Verwaltung <I>im Namen des K&ouml;nigs von Audh </I>&uuml;bernehmen m&uuml;&szlig;ten, dem sie den &Uuml;berschu&szlig; aus den Staatseinnahmen auszahlen sollen. Das war das genaue Gegenteil von dem, was man wollte. Nur eine Annexion w&uuml;rde das erreichen. Da&szlig; man die G&uuml;ltigkeit von Vertr&auml;gen, die zwanzig Jahre lang die anerkannte Grundlage der Beziehungen gebildet hatten, leugnet, da&szlig; man gewaltsam unabh&auml;ngige Gebiete in offener Verletzung sogar der anerkannten Vertr&auml;ge an sich rei&szlig;t, da&szlig; man schlie&szlig;lich jede Bodenfl&auml;che des ganzen Landes konfisziert - all diese verr&auml;terischen und brutalen Ma&szlig;nahmen der Briten gegen die Eingeborenen Indiens beginnen sich jetzt zu r&auml;chen, und zwar nicht nur in Indien, sondern auch in England.</P>
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