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<TITLE>Karl Marx - Beschlu&szlig; der Londoner Konferenz &uuml;ber die Streitigkeiten in der romanischen Schweiz</TITLE>
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<P ALIGN="CENTER"><A HREF="me17_lk.htm"><FONT SIZE=2>Londoner Konferenz der Internationalen Arbeiter-Assoziation 18. - 23. September 1871</FONT></A></P>
<FONT SIZE=2><P>Seitenzahlen verweisen auf: Karl Marx/Friedrich Engels - Werke, (Karl) Dietz Verlag, Berlin. Band 17, 5. Auflage 1973, unver&auml;nderter Nachdruck der 1. Auflage 1962, Berlin/DDR. S. 427-430.</P>
<P>1. Korrektur.<BR>
Erstellt am 13.12.1998.</P>
</FONT><H2>Karl Marx</H2>
<H1>Beschlu&szlig; der Londoner Konferenz &uuml;ber die Streitigkeiten in der romanischen Schweiz</H1>
<FONT SIZE=2><P>Aus dem Franz&ouml;sischen.</P>
</FONT><P><HR></P>
<FONT SIZE=2><P>["L.&Eacute;galit&eacute;" Nr. 20 vom 21. Oktober 1871]</P>
</FONT><B><P><A NAME="S427">|427|</A></B> In bezug auf diese Streitigkeiten:</P>
<P>1. Die Konferenz mu&szlig; sich zun&auml;chst mit den Einw&auml;nden befassen, die das F&ouml;deralkomitee der Jura-Sektionen, die der Romanischen F&ouml;deration nicht angeh&ouml;ren, vorgebracht hat (siehe den Brief vom 4. September, welcher von dem F&ouml;deralkomitee dieser Sektion an die Konferenz gerichtet wurde).</P>
<I><P>Erster Einwand:</P>
</I><FONT SIZE=2><P>"Nur der allgemeine Kongre&szlig;", so hei&szlig;t es, "der regelm&auml;&szlig;ig einberufen wird, kann allein die Kompetenz besitzen, eine solch schwerwiegende Angelegenheit wie die der Spaltung in der Romanischen F&ouml;deration zu beurteilen."</P>
</FONT><P>In Erw&auml;gung,</P>
<P>da&szlig; im Fall von Zwistigkeiten zwischen Gesellschaften oder Sektionen derselben nationalen Gruppe, oder zwischen Gruppen verschiedener Nationalit&auml;t, der Generalrat das Recht der Entscheidung hat, vorbehaltlich der Berufung an den n&auml;chsten Kongre&szlig;, der endg&uuml;ltig entscheidet (siehe Artikel VII der Baseler Kongre&szlig;beschl&uuml;sse);</P>
<P>da&szlig; gem&auml;&szlig; Artikel VI der Baseler Kongre&szlig;beschl&uuml;sse der Generalrat ebenfalls das Recht hat, jede Sektion der Internationalen bis zum n&auml;chsten Kongre&szlig; zu suspendieren;</P>
<P>da&szlig; diese Rechte des Generalrats - wenn auch nur theoretisch - vom F&ouml;deralkomitee der abgespaltenen Jura-Sektionen anerkannt wurden, weil der B&uuml;rger Robin den Generalrat mehrmals im Namen dieses Komitees gebeten hat, eine endg&uuml;ltige Entscheidung in dieser Frage zu f&auml;llen (siehe Protokoll des Generalrats);</P>
<B><P><A NAME="S428">|428|</A></B> da&szlig; die Rechte der Konferenz, wenn sie auch nicht die gleichen wie die des allgemeinen Kongresses sind, auf jeden Fall gr&ouml;&szlig;er sind als die des Generalrats;</P>
<P>da&szlig; es in Wirklichkeit nicht das F&ouml;deralkomitee der Romanischen F&ouml;deration, sondern gerade das F&ouml;deralkomitee der abgespaltenen Jura-Sektionen war, das durch Vermittlung des B&uuml;rgers Robin die Einberufung einer Konferenz gefordert hat, um &uuml;ber diese Streitigkeiten endg&uuml;ltig zu entscheiden (siehe Protokoll des Generalrats vom 25. Juli 1871);</P>
<P>betrachtet die Konferenz aus diesen Gr&uuml;nden den ersten Einwand als erledigt.</P>
<I><P>Zweiter Einwand:</P>
</I><FONT SIZE=2><P>"Es widerspr&auml;che", so hei&szlig;t es, "der elementarsten Gerechtigkeit, eine F&ouml;deration zu verurteilen, der man nicht die M&ouml;glichkeit zur Verteidigung gegeben hat ... Wir erfahren heute (am 4. September 1871) indirekt, da&szlig; f&uuml;r den 17. September eine au&szlig;erordentliche Konferenz nach London einberufen ist ... Es war Pflicht des Generalrats, alle regionalen Gruppen davon zu unterrichten; wir wissen nicht, warum er sich uns gegen&uuml;ber in Schweigen geh&uuml;llt hat."</P>
</FONT><P>In Erw&auml;gung,</P>
<P>da&szlig; der Generalrat alle seine Sekret&auml;re angewiesen hatte, die Sektionen der entsprechenden L&auml;nder, die sie vertreten, &uuml;ber die Einberufung der Konferenz zu benachrichtigen,</P>
<P>da&szlig; der B&uuml;rger Jung, korrespondierender Sekret&auml;r f&uuml;r die Schweiz, das Komitee der Jura-Sektionen aus den folgenden Gr&uuml;nden nicht informiert hat:</P>
<P>Unter flagranter Verletzung des Beschlusses des Generalrats vom 29. Juni 1870 bezeichnet sich dieses Komitee sogar in seinem letzten Brief an die Konferenz weiterhin als Komitee der <I>Romanischen F&ouml;deration</I>;</P>
<P>dieses Komitee hatte das Recht wegen der Entscheidung des Generalrats an den k&uuml;nftigen Kongre&szlig; zu appellieren, jedoch nicht das Recht, die Entscheidung des Generalrats zu ignorieren;</P>
<P>folglich existierte es von Rechts wegen nicht f&uuml;r den Generalrat, und der B&uuml;rger Jung war nicht berechtigt, es durch direkte Einladung, Delegierte zur Konferenz zu entsenden, anzuerkennen;</P>
<P>der B&uuml;rger Jung hat von diesem Komitee keine Antwort auf die im Namen des Generalrats gestellten Fragen erhalten; seit der Aufnahme des B&uuml;rgers Robin in den Generalrat wurden die Forderungen des oben genannten Komitees dem Generalrat stets durch den B&uuml;rger Robin &uuml;bermittelt und niemals durch den korrespondierenden Sekret&auml;r f&uuml;r die Schweiz.</P>
<B><P><A NAME="S429">|429|</A></B> In weiterer Erw&auml;gung,</P>
<P>da&szlig; der B&uuml;rger Robin im Namen des obengenannten Komitees gefordert hatte, die Streitigkeiten zuerst dem Generalrat und dann - nach abschl&auml;giger Antwort des Generalrats - einer Konferenz zu unterbreiten, so da&szlig; der Generalrat und sein korrespondierender Sekret&auml;r f&uuml;r die Schweiz guten Grund hatten zu der Annahme, der B&uuml;rger Robin w&uuml;rde seine Korrespondenten von der Einberufung der Konferenz informieren, die sie selbst verlangt hatten;</P>
<P>da&szlig; die von der Konferenz zur Untersuchung der Schweizer Streitigkeiten ernannte Kommission den B&uuml;rger Robin als Zeugen angeh&ouml;rt hat; da&szlig; alle Dokumente, die beide Teile dem Generalrat unterbreitet hatten, dieser Untersuchungskommission &uuml;bermittelt wurden; da&szlig; unm&ouml;glich angenommen werden kann, das obengenannte Komitee sei erst am 4. September von der Einberufung der Konferenz informiert worden, da es bereits im August dem B&uuml;rger M... |Malon| angeboten hatte, ihn als Delegierten zur Konferenz zu entsenden;</P>
<P>aus diesen Gr&uuml;nden betrachtet die Konferenz den zweiten Einwand als erledigt.</P>
<I><P>Dritter Einwand:</P>
</I><FONT SIZE=2><P>"Ein Beschlu&szlig;", so hei&szlig;t es, "der die Rechte unserer F&ouml;deration annullieren w&uuml;rde, h&auml;tte die verh&auml;ngnisvollsten Folgen f&uuml;r die Existenz der Internationale in unserem Land."</P>
</FONT><P>In Erw&auml;gung,</P>
<P>da&szlig; niemand die Annullierung der Rechte der obengenannten F&ouml;deration verlangt hat, betrachtet die Konferenz den dritten Einwand als erledigt.</P>
<P>2. Die Konferenz billigt den Beschlu&szlig; des Generalrats vom 29. Juni 1870.</P>
<P>Au&szlig;erdem aber, in Anbetracht der Verfolgungen, denen die Internationale gegenw&auml;rtig ausgesetzt ist, ruft die Konferenz den Geist der Solidarit&auml;t und der Einigkeit an, der jetzt mehr als je die Arbeiter durchdringen sollte.</P>
<P>Sie erteilt den braven Arbeitern der Jura-Sektionen den Rat, sich den Sektionen der Romanischen F&ouml;deration wieder anzuschlie&szlig;en. Falls diese Wiedervereinigung nicht tunlich, entscheidet sie, da&szlig; die F&ouml;deration der ausgetretenen Sektionen den Namen: F&ouml;deration des Jura (F&eacute;d&eacute;ration Jurassienne) annehmen wird.</P>
<B><P><A NAME="S430">|430|</A></B> Sie k&uuml;ndigt ferner an, da&szlig; von nun an der Generalrat gehalten sein wird, &ouml;ffentlich anzuklagen und zu verleugnen alle angeblichen Organe der Internationalen, welche, nach dem Vorgang des "Progr&egrave;s" und der "Solidarit&eacute;", in ihren Spalten vor dem Bourgeoispublikum Fragen besprechen sollten, die nur zur Debatte in den lokalen und f&ouml;deralen Komitees, im Generalrat oder in den geschlossenen Verwaltungssitzungen der f&ouml;deralen oder allgemeinen Kongresse geeignet sind.</P>
<P>London, 26, September 1871</P>
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