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2022-08-25 20:29:11 +02:00

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<TITLE>Karl Marx: Zur Kritik der Hegelschen Rechtsphilosophie. Kritik des Hegelschen Staatsrechts</TITLE><!-- #EndEditable -->
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<P><SMALL>Seitenzahlen verweisen auf: Karl Marx/ Friedrich Engels - Werke. (Karl) Dietz Verlag, Berlin. Band <!-- #BeginEditable "Band" -->1<!-- #EndEditable -->. Berlin/DDR. 19<!-- #BeginEditable "Jahr" -->76<!-- #EndEditable -->. S. <!-- #BeginEditable "Seitenzahl" -->203-333<!-- #EndEditable -->.
<BR>1,5. Korrektur<BR><!-- #BeginEditable "Erstelldatum" -->Erstellt am 30.08.1999<!-- #EndEditable --></SMALL></P>
<H2><!-- #BeginEditable "Autor" -->Karl Marx<!-- #EndEditable --></H2>
<H1><!-- #BeginEditable "%DCberschrift" -->Zur Kritik der Hegelschen Rechtsphilosophie. Kritik des Hegelschen Staatsrechts<!-- #EndEditable --></H1>
<!-- #BeginEditable "Editionsgeschichte" -->
<P><A href="me01_203.htm">Teil 1</A> - <A href="me01_234.htm">Teil 2</A> -
<A href="me01_263.htm">Teil 3</A> - <A href="me01_288.htm">Teil 4</A> - Teil 5<!-- #EndEditable -->
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<P><STRONG>|316|</STRONG> 1. Die <EM>kaiserliche </EM>Gewalt war nicht die Gewalt des Privateigentums, sondern die <EM>Souver&auml;nit&auml;t </EM>des <EM>empirischen Willens </EM>als solchen, die weit entfernt war, das <EM>Privateigentum </EM>als Band zwischen sich und ihren Untertanen zu betrachten, sondern im Gegenteil mit dem Privateigentum schaltete, wie mit allen &uuml;brigen sozialen G&uuml;tern. Die kaiserliche Gewalt war daher auch nicht anders als <EM>faktisch erblich. </EM>Die h&ouml;chste Ausbildung des Rechts des Privateigentums, des Privatrechts, f&auml;llt zwar in die Kaiserzeit, aber sie ist vielmehr eine Konsequenz der politischen Aufl&ouml;sung, als da&szlig; die politische Aufl&ouml;sung eine Konsequenz des Privateigentums w&auml;re. Zudem, als das Privatrecht in Rom zur vollen Entwicklung gelangt, ist das Staatsrecht aufgehoben, in seiner Aufl&ouml;sung begriffen, w&auml;hrend es in Deutschland sich umgekehrt verhielt.
<P>2. Die Staatsw&uuml;rden sind niemals in Rom erblich, d.h., das Privateigentum ist nicht die herrschende Staatskategorie.
<P>3. Im Gegensatz zu dem germanischen Majorat etc. erscheint in Rom die <EM>Willk&uuml;r des Testierens </EM>als Ausflu&szlig; des Privateigentums. In diesem letzteren Gegensatz liegt der <EM>ganze </EM>Unterschied der r&ouml;mischen und germanischen Entwicklung des Privateigentums.
<P>(Im Majorat erscheint dies, da&szlig; das Privateigentum das Verh&auml;ltnis zur Staatsfunktion ist, so, da&szlig; das Staatsdasein eine Inh&auml;renz, Akzidens des <EM>unmittelbaren </EM>Privateigentums, des <EM>Grundbesitzes </EM>ist. Auf den h&ouml;chsten Spitzen erscheint so der Staat als Privateigentum, w&auml;hrend hier das Privateigentum als Staatseigentum erscheinen sollte. Statt das Privateigentum zu einer staatsb&uuml;rgerlichen Qualit&auml;t, macht Hegel das Staatsb&uuml;rgertum und Staatsdasein und Staatsgesinnung zu einer Qualit&auml;t des Privateigentums.)
<P class="zitat">&sect; 308. &raquo;In den andern Teil des st&auml;ndischen Elements f&auml;llt die <EM>bewegliche</EM> Seite der <EM>b&uuml;rgerlichen Gesellschaft, </EM>die &auml;u&szlig;erlich wegen der Menge ihrer Glieder, wesentlich aber wegen der Natur ihrer Bestimmung und Besch&auml;ftigung, nur durch <EM>Abgeordnete </EM>eintreten kann. Insofern diese von der b&uuml;rgerlichen Gesellschaft abgeordnet werden, liegt es unmittelbar nahe, da&szlig; dies diese tut <EM>als das, was sie </EM>ist -, somit nicht als in die Einzelnen atomistisch aufgel&ouml;st und nur f&uuml;r einen einzelnen und tempor&auml;ren Akt sich auf einen Augenblick ohne weitere Haltung versammelnd, sondern als in ihre ohnehin konstituierten Genossenschaften, Gemeinden und Korporationen gegliedert, welche auf diese Weise einen politischen Zusammenhang erhalten. In ihrer <U>Berechtigung</U> zu solcher von der f&uuml;rstlichen Gewalt aufgerufenen Abordnung, wie in der Berechtigung des ersten Standes zur Erscheinung (&sect; 307) findet die Existenz der St&auml;nde und ihrer Versammlung eine konstituierte, eigent&uuml;mliche Garantie.&laquo;
<P>Wir finden hier einen <EM>neuen </EM>Gegensatz der b&uuml;rgerlichen Gesellschaft und der St&auml;nde, einen <EM>beweglichen, </EM>also auch einen <EM>unbeweglichen </EM>Teil derselben <STRONG><A name="S317"></A>|317|*</STRONG> (den des Grundbesitzes). Man hat diesen Gegensatz auch als Gegensatz von <EM>Raum </EM>und <EM>Zeit </EM>etc. konservativ und progressiv dargestellt. Dar&uuml;ber den vorigen Paragraphen. &Uuml;brigens hat Hegel den <EM>beweglichen </EM>Teil der Gesellschaft ebenfalls zu einem <EM>stabilen </EM>durch die Korporationen etc. gemacht.
<P>Der zweite Gegensatz ist, da&szlig; der erste, eben entwickelte Teil des <EM>st&auml;ndischen Elements, </EM>die <EM>Majoratsherrn </EM>als solche Gesetzgeber sind; da&szlig; die gesetzgebende Gewalt ein Attribut ihrer empirischen Person ist; da&szlig; sie keine <EM>Abgeordneten, </EM>sondern <EM>sie selbst </EM>sind; w&auml;hrend bei dem Zweiten Stand <EM>Wahl </EM>und <EM>Abordnung </EM>stattfindet.
<P>Hegel gibt zwei Gr&uuml;nde an, warum dieser <EM>bewegliche </EM>Teil der b&uuml;rgerlichen Gesellschaft nur durch <EM>Abgeordnete </EM>in den politischen Staat, die gesetzgebende Gewalt eintreten kann. Den ersten, ihre <EM>Menge, </EM>bezeichnet er selbst als <EM>&auml;u&szlig;erlich </EM>und &uuml;berhebt uns daher dieser Replik.
<P>Der <EM>wesentliche </EM>Grund aber sei die &raquo;Natur ihrer Bestimmung und Besch&auml;ftigung&laquo;. Die &raquo;politische T&auml;tigkeit&laquo; und &raquo;Besch&auml;ftigung ist ein &raquo;der Natur ihrer Bestimmung und Besch&auml;ftigung&laquo; Fremdes.
<P>Hegel kommt nun wieder auf sein altes Lied, auf diese St&auml;nde als &raquo;<EM>Abgeordnete </EM>der b&uuml;rgerlichen Gesellschaft&laquo;. Diese m&uuml;sse &raquo;dies tun <EM>als das, was sie ist&laquo;. </EM>Sie mu&szlig; es vielmehr tun als das, was sie <EM>nicht </EM>ist, denn sie ist <EM>unpolitische </EM>Gesellschaft, und sie soll hier einen <EM>politischen </EM>Akt als einen <EM>ihr wesentlichen, </EM>aus ihr selbst hervorgehenden Akt vollziehn. Damit ist sie in die &raquo;Einzelnen atomistisch aufgel&ouml;st&laquo; &raquo;und nur f&uuml;r einen einzelnen und tempor&auml;ren Akt sich auf einen Augenblick ohne weitere Haltung versammelnd&laquo;. Erstens ist ihr <EM>Politischer </EM>Akt ein <EM>einzelner und tempor&auml;rer </EM>und kann daher in seiner Verwirklichung nur als solcher erscheinen. Er ist ein <EM>Eklat </EM>machender Akt der politischen Gesellschaft, eine <EM>Ekstase </EM>derselben, und als solcher mu&szlig; er auch <EM>erscheinen. </EM>Zweitens. Hegel hat keinen Ansto&szlig; daran genommen, es sogar als notwendig konstruiert, da&szlig; die b&uuml;rgerliche Gesellschaft <EM>materiell </EM>(nur als eine <EM>zweite, von ihr abgeordnete Gesellschaft </EM>auftritt) sich von ihrer b&uuml;rgerlichen Wirklichkeit trennt und das, was sie <EM>nicht </EM>ist, als sich setzt, wie kann er dies nun <EM>formell </EM>verwerfen wollen?
<P>Hegel meint, dadurch, da&szlig; die Gesellschaft in ihren Korporationen etc. abordnet, erhalten &raquo;ihre ohnehin konstituierten Genossenschaften&laquo; etc., &raquo;auf diese Weise einen <EM>politischen </EM>Zusammenhang&laquo;. Sie erhalten aber entweder eine Bedeutung, die <EM>nicht </EM>ihre Bedeutung ist, oder ihr Zusammenhang als solcher <EM>ist </EM>der politische und &raquo;<EM>erh&auml;lt&laquo; </EM>nicht erst die politische Teinture, wie oben entwickelt, sondern die &raquo;Politik&laquo; erh&auml;lt aus ihm ihren Zusammenhang. Dadurch, da&szlig; Hegel nur diesen Teil des st&auml;ndischen Elements als das <STRONG><A name="S318"></A>|318|</STRONG> des &raquo;Abgeordneten bezeichnet, hat er unbewu&szlig;t das Wesen der beiden Kammern (da, wo sie wirklich das von ihm bezeichnete Verh&auml;ltnis zueinander haben) bezeichnet. Abgeordnetenkammer und Pairskammer (oder wie sie sonst hei&szlig;en) sind hier nicht verschiedene Existenzen desselben Prinzips, sondern <EM>zwei </EM>wesentlich <EM>verschiedenen Prinzipien </EM>und sozialen Zust&auml;nden angeh&ouml;rig. Die Abgeordnetenkammer ist hier die <EM>politische Konstitution </EM>der b&uuml;rgerlichen Gesellschaft im modernen, die Pairskammer im st&auml;ndischen Sinn. Pairskammer und Abgeordnetenkammer stehn sich hier gegen&uuml;ber als <EM>st&auml;ndische </EM>und als <EM>politische </EM>Repr&auml;sentation der b&uuml;rgerlichen Gesellschaft. Die eine ist das <EM>existierende </EM>st&auml;ndische Prinzip der b&uuml;rgerlichen Gesellschaft, die andre ist die Verwirklichung ihres <EM>abstrakten politischen </EM>Daseins. Es versteht sich daher von selbst, da&szlig; die letztere nicht wieder als Repr&auml;sentation von St&auml;nden, Korporationen etc. <EM>da sein </EM>kann, denn sie repr&auml;sentiert eben nicht das st&auml;ndische, sondern das politische Dasein der b&uuml;rgerlichen Gesellschaft. Es versteht sich dann von selbst, da&szlig; in der ersten Kammer nur der <EM>st&auml;ndische </EM>Teil der b&uuml;rgerlichen Gesellschaft, der &raquo;souver&auml;ne Grundbesitz&laquo;, der erbgese&szlig;ne Adel Sitz hat, denn er ist nicht <EM>ein </EM>Stand unter andern St&auml;nden, sondern das st&auml;ndische Prinzip der b&uuml;rgerlichen Gesellschaft als wirkliches soziales, also politisches Prinzip, existiert <EM>nur mehr </EM>in ihm. Er ist <EM>der </EM>Stand. Die b&uuml;rgerliche Gesellschaft hat dann in der <EM>st&auml;ndischen </EM>Kammer den Repr&auml;sentant ihres mittelaltrigen, in der Abgeordnetenkammer ihres <EM>politischen </EM>(modernen) Daseins. Der Fortschritt besteht hier gegen das Mittelalter nur darin, da&szlig; die <EM>st&auml;ndische Politik zu </EM>einer besondern politischen Existenz neben der <EM>staatsb&uuml;rgerlichen </EM>Politik herabgesetzt ist. Die <EM>empirische </EM>politische Existenz, die Hegel vor Augen hat <EM>(England), </EM>hat also einen ganz anderen Sinn, als er ihr unterschiebt.
<P>Die franz&ouml;sische Konstitution ist auch hierin ein Fortschritt. Sie hat zwar die Pairskammer zur reinen Nichtigkeit herabgesetzt, aber diese Kammer, <EM>innerhalb des Prinzips </EM>des konstitutionellen K&ouml;nigstums, wie es Hegel zu entwickeln vorgab, kann seiner Natur [nach] nur eine <EM>Nichtigkeit </EM>sein, die <EM>Fiktion </EM>der Harmonie zwischen F&uuml;rst und b&uuml;rgerlicher Gesellschaft oder der <EM>gesetzgebenden Gewalt </EM>oder des <EM>politischen Staats mit sich selbst </EM>als eine besondre und dadurch eben wieder <EM>gegens&auml;tzliche </EM>Existenz.
<P>Die Franzosen haben die <EM>Lebensl&auml;nglichkeit </EM>der Pairs bestehn lassen, um ihre gleiche Unabh&auml;ngigkeit von der Wahl der Regierung und des Volks auszudr&uuml;cken. Aber sie haben den <EM>mittelaltrigen </EM>Ausdruck - die <EM>Erblichkeit - </EM>abgeschafft. Ihr Fortschritt besteht darin, da&szlig; sie die <EM>Pairskammer </EM>ebenfalls nicht mehr aus der <EM>wirklichen b&uuml;rgerlichen </EM>Gesellschaft hervorgehen lassen, sondern ebenfalls in der <EM>Abstraktion </EM>von ihr geschaffen haben. Ihre Wahl <STRONG><A name="S319"></A>|319|</STRONG> lassen sie von dem <EM>existierenden </EM>politischen Staat, vom <EM>F&uuml;rsten, </EM>ausgehn, ohne ihn an eine sonstige b&uuml;rgerliche Qualit&auml;t gebunden zu haben. Die Pairsw&uuml;rde ist in dieser <EM>Konstitution </EM>wirklich ein <EM>Stand in der b&uuml;rgerlichen Gesellschaft, </EM>der rein politisch ist, vom Standpunkt der Abstraktion des <EM>politischen Staates </EM>aus geschaffen ist; er erscheint aber mehr als <EM>politische Dekoration </EM>wie als wirklicher, mit besondern Rechten ausgestatteter <EM>Stand. </EM>Die Pairskammer unter der Restauration war eine Reminiszenz. Die Pairskammer der Julirevolution ist ein <EM>wirkliches </EM>Gesch&ouml;pf der konstitutionellen Monarchie.
<P>Da in der modernen Zeit die Staatsidee nicht anders als in der <EM>Abstraktion </EM>des &raquo;<EM>nur </EM>politischen Staates&laquo; oder der <EM>Abstraktion der b&uuml;rgerlichen Gesellschaft von sich selbst, </EM>von ihrem wirklichen Zustande, erscheinen konnte, so ist es ein Verdienst der Franzosen, diese <EM>abstrakte Wirklichkeit </EM>festgehalten, produziert und damit das <EM>politische </EM>Prinzip selbst produziert zu haben. Was man ihnen als Abstraktion vorwirft, ist also wahrhafte Konsequenz und das Produkt der, wenn auch erst in einem Gegensatz, aber in einem notwendigen Gegensatz, <EM>wiedergefundnen Staatsgesinnung. </EM>Das Verdienst der Franzosen ist also hier, die Pairskammer als <EM>eigent&uuml;mliches </EM>Produkt des politischen Staats gesetzt oder &uuml;berhaupt das politische Prinzip in seiner <EM>Eigent&uuml;mlichkeit </EM>zum Bestimmenden und Wirksamen gemacht zu haben.
<P>Hegel bemerkt noch, da&szlig; bei der von ihm konstruierten Abordnung, in der &raquo;Berechtigung der Korporationen etc. zu solcher Abordnung&laquo;, &raquo;die <EM>Existenz </EM>der St&auml;nde und ihrer Versammlung eine konstituierte, eigent&uuml;mliche Garantie findet&laquo;. Die <EM>Garantie der Existenz </EM>der st&auml;ndischen Versammlung, ihre wahre <EM>primitive </EM>Existenz wird also das <EM>Privilegium </EM>der Korporationen etc. Hiermit ist Hegel ganz auf den mittelaltrigen Standpunkt herabgesunken und hat seine &raquo;Abstraktion des politischen Staats als der Sph&auml;re des Staats als Staat, das an und f&uuml;r sich Allgemeine&laquo; g&auml;nzlich aufgegeben.
<P>Im modernen Sinn ist die <EM>Existenz </EM>der <EM>st&auml;ndischen Versammlung </EM>die <EM>politische Existenz </EM>der b&uuml;rgerlichen Gesellschaft, die <EM>Garantie </EM>ihres politischen Daseins. Das In-Zweifel-ziehn ihrer Existenz ist also der <EM>Zweifel am Dasein des Staats. </EM>Wie vorhin bei Hegel die &raquo;Staatsgesinnung&laquo;, das Wesen der gesetzgebenden Gewalt, ihre Garantie in dem &raquo;unabh&auml;ngigen Privateigentum&laquo;, so findet ihre <EM>Existenz </EM>die Garantie an den &raquo;Privilegien der Korporationen &raquo;
<P>Aber das eine st&auml;ndische Element ist vielmehr das <EM>politische Privilegium </EM>der b&uuml;rgerlichen Gesellschaft, oder ihr <EM>Privilegium, politisch </EM>zu sein. Es kann also nirgends das Privilegium einer besondern, b&uuml;rgerlichen Weise ihres <STRONG><A name="S320"></A>|320|</STRONG> Daseins sein, noch weniger seine Garantie in ihm finden, da es vielmehr die allgemeine Garantie sein <EM>soll.</EM>
<P>So sinkt Hegel &uuml;berall dahin hinab, den &raquo;politischen Staat&laquo; nicht als die h&ouml;chste, an und f&uuml;r sich seiende Wirklichkeit des sozialen Daseins zu schildern, sondern ihm eine prek&auml;re, in <EM>Beziehung auf andres abh&auml;ngige </EM>Wirklichkeit zu geben: ihn nicht als das wahre Dasein der andern Sph&auml;re zu schildern, sondern ihn vielmehr in der andern Sph&auml;re <EM>sein wahres Dasein </EM>finden zu lassen. Er bedarf &uuml;berall der Garantie der Sph&auml;ren, die au&szlig;er ihm liegen. Er ist nicht die verwirklichte Macht. Er ist die <EM>gest&uuml;tzte </EM>Ohnmacht, er ist nicht die Macht &uuml;ber diese St&uuml;tzen, sondern die Macht der St&uuml;tze. Die St&uuml;tze ist das M&auml;chtige.
<P>Was ist das f&uuml;r ein hohes Dasein, dessen Existenz einer Garantie au&szlig;er sich selbst bedarf, und dabei soll es das <EM>allgemeine </EM>Dasein dieser Garantie selbst sein; also ihre wirkliche Garantie. Hegel sinkt &uuml;berhaupt &uuml;berall in der Entwicklung der gesetzgebenden Gewalt von dem philosophischen Standpunkt auf den andren Standpunkt zur&uuml;ck, der die Sache nicht in <EM>bezug auf sich selbst </EM>betrachtet.
<P>Wenn die Existenz der St&auml;nde einer Garantie bedarf, so sind sie <EM>keine wirkliche, </EM>sondern nur eine <EM>fiktive Staatsexistenz. </EM>Die Garantie f&uuml;r die Existenz der St&auml;nde ist in den konstitutionellen Staaten das <EM>Gesetz. </EM>Ihr Dasein ist also <EM>gesetzliches </EM>Dasein, vom allgemeinen Wesen des Staats und nicht von der Macht oder Ohnmacht einzelner Korporationen, Genossenschaften abh&auml;ngig, sondern als Wirklichkeit der <EM>Genossenschaft des Staats. </EM>(Die Korporationen etc., die besondren Kreise der b&uuml;rgerlichen Gesellschaft, sollen ja eben erst hier ihr allgemeines Dasein erhalten, und nun <EM>antizipiert </EM>Hegel wieder dies allgemeine Dasein als Privilegium, als das Dasein dieser Besonderheiten.)
<P>Das politische Recht als Recht von Korporationen etc. widerspricht ganz dem politischen Recht als <EM>politischem, </EM>als Recht des Staats, des Staatsb&uuml;rgertums; denn es soll ja eben nicht das Recht dieses Daseins als besondern Daseins sein, nicht das Recht als dies besondere Dasein.
<P>Ehe wir nun die Kategorie der <EM>Wahl </EM>als des politischen Akts, wodurch sich die b&uuml;rgerliche Gesellschaft in einen politischen Ausschu&szlig; sezerniert, &uuml;bergehn, nehmen wir noch einige Bestimmungen aus der Anmerkung zu diesem Paragraphen hinzu.
<P class="zitat">&raquo;Da&szlig; <U>Alle</U> einzeln an der Beratung und Beschlie&szlig;ung &uuml;ber die allgemeinen Angelegenheiten des Staats Anteil haben sollen, weil diese Alle Mitglieder des Staats und dessen Angelegenheiten die Angelegenheiten <EM>Aller </EM>sind, bei denen sie mit ihrem Wissen und Willen zu sein ein <EM>Recht </EM>haben -, diese Vorstellung, welche das <EM>demokratische</EM><STRONG> |321|*</STRONG> Element <EM>ohne alle vern&uuml;nftige Form </EM>in den Staatsorganismus, der nur durch solche Form es ist, setzen wollte, liegt darum so nahe, weil sie bei der <EM>abstrakten </EM>Bestimmung, Mitglied des Staats zu sein, stehenbleibt, und das oberfl&auml;chliche Denken sich an Abstraktionen h&auml;lt.&laquo; [&sect; 308]
<P>Zun&auml;chst nennt es Hegel eine &raquo;<EM>abstrakte </EM>Bestimmung, Mitglied des Staats zu sein&laquo;, obgleich es selbst nach der <EM>Idee, </EM>der <EM>Meinung </EM>seiner eignen Entwicklung, die h&ouml;chste <EM>konkreteste </EM>soziale Bestimmung der Rechtsperson, des Staatsmitgliedes ist. Bei der &raquo;Bestimmung, Mitglied des Staats zu sein&laquo;, stehnbleiben und den Einzelnen in dieser Bestimmung fassen, das scheint her daher nicht eben das &raquo;oberfl&auml;chliche Denken zu sein, das sich an Abstraktionen h&auml;lt&laquo;. Da&szlig; aber die &raquo;Bestimmung, Mitglied des Staats zu sein, eine &raquo;<EM>abstrakte&laquo; </EM>Bestimmung ist, das ist nicht die Schuld dieses Denkens, sondern der Hegelschen Entwicklung und der wirklichen modernen Verh&auml;ltnisse, welche die Trennung des wirklichen Lebens vom Staatsleben voraussetzen und die Staatsqualit&auml;t zu einer &raquo;abstrakten Bestimmung&laquo; des wirklichen Staatsmitgliedes machen.
<P>Die unmittelbare Teilnahme <EM>Aller </EM>an der Beratung und Beschlie&szlig;ung &uuml;ber die allgemeinen Staatsangelegenheiten nimmt nach Hegel &raquo;das <EM>demokratische </EM>Element <EM>ohne alle vern&uuml;nftige Form </EM>in den Staatsorganismus, der <EM>nur</EM> durch solche Form ist&laquo;, auf; d.h., das demokratische Element kann nur als <EM>formelles </EM>Element in einen Staatsorganismus aufgenommen werden, der nur der Formalismus des Staats ist. Das demokratische Element mu&szlig; vielmehr das wirkliche Element sein, das sich in dem <EM>ganzen </EM>Staatsorganismus seine <EM>vern&uuml;nftige Form </EM>gibt. Tritt es dagegen als ein &raquo;<EM>besondres&laquo; </EM>Element in den Staatsorganismus oder -formalismus, so ist unter der &raquo;vern&uuml;nftigen Form seines Daseins die Dressur, die Akkommodation, eine Form verstanden, in der es nicht die Eigent&uuml;mlichkeit seines Wesens herauskehrt, oder da&szlig; es nur als <EM>formelles </EM>Prinzip hereintritt.
<P>Wir haben schon einmal angedeutet, Hegel entwickelt nur einen <EM>Staatsformalismus. </EM>Das eigentliche <EM>materielle </EM>Prinzip ist ihm die <EM>Idee, </EM>die abstrakte Gedanken<EM>form</EM> des Staats als ein Subjekt, die absolute Idee, die kein passives, ein <EM>materielles </EM>Moment in sich hat. Gegen die Abstraktion dieser Idee erscheinen die Bestimmungen des wirklichen, empirischen Staatsformalismus als <EM>Inhalt </EM>und daher der <EM>wirkliche </EM>Inhalt als formloser, unorganischer Stoff; (hier der wirkliche Mensch, die wirkliche Soziet&auml;t etc.).
<P>Hegel hatte das Wesen des st&auml;ndischen Elements darin gelegt, da&szlig; hierin die &raquo;empirische Allgemeinheit&laquo; zum Subjekt des an und f&uuml;r sich seienden Allgemeinen wird. Hei&szlig;t das nun was andres, als da&szlig; die Angelegenheiten des Staats &raquo;Angelegenheiten <EM>Aller </EM>sind, bei denen sie mit ihrem Wissen und <STRONG><A name="S321"></A>|322|</STRONG> Willen zu sein das <EM>Recht </EM>haben&laquo;, und sollen nicht eben die St&auml;nde dies ihr verwirklichtes Recht sein? Und ist es nun wunderbar, da&szlig; die Allen nun auch die &raquo;Wirklichkeit&laquo; dieses ihres Rechts wollen?
<P class="zitat">&raquo;Da&szlig; <EM>Alle </EM>einzeln an der Beratung und Beschlie&szlig;ung &uuml;ber die allgemeinen Angelegenheiten des Staats Anteil haben sollen.&laquo;
<P>In einem wirklich vern&uuml;nftigen Staat k&ouml;nnte man antworten: &raquo;Es <EM>sollen </EM>nicht <EM>Alle einzeln </EM>an der Beratung und Beschlie&szlig;ung &uuml;ber die allgemeinen Angelegenheiten des Staats Anteil haben&laquo;, denn die &raquo;Einzelnen&laquo; haben als &raquo;Alle&laquo;, d.h. innerhalb der Soziet&auml;t und als Glieder der Soziet&auml;t, Anteil an der Beratung und Beschlie&szlig;ung &uuml;ber die <EM>allgemeinen Angelegenheiten. </EM>Nicht Alle einzeln, sondern die Einzelnen als Alle.
<P>Hegel stellt sich selbst das Dilemma. Entweder die b&uuml;rgerliche Gesellschaft (die Vielen, die Menge) nimmt durch Abgeordnete teil an der Beratung und Beschlie&szlig;ung &uuml;ber die allgemeinen Staatsangelegenheiten, oder <EM>Alle </EM>tun dies [als die] <EM>Einzelnen. </EM>Es ist dies kein Gegensatz des <EM>Wesens, </EM>als welchen ihn Hegel sp&auml;ter darzustellen sucht, sondern der <EM>Existenz, </EM>und zwar der &auml;u&szlig;erlichsten Existenz, der <EM>Zahl, </EM>womit immer der Grund, den Hegel selbst als &raquo;<EM>&auml;u&szlig;erlich&laquo; </EM>bezeichnet hat - die <EM>Menge der Glieder -, </EM>der beste Grund gegen die unmittelbare Teilnahme Aller bleibt. Die Frage, ob die b&uuml;rgerliche Gesellschaft so teil an der gesetzgebenden Gewalt nehmen soll, da&szlig; sie <EM>entweder </EM>durch <EM>Abgeordnete </EM>eintritt oder so, da&szlig; &raquo;Alle einzeln&laquo; unmittelbar teilnehmen, ist selbst eine Frage innerhalb der <EM>Abstraktion des Politischen Staats </EM>oder innerhalb des <EM>abstrakten Politischen Staats; </EM>es ist eine <EM>abstrakte </EM>politische Frage.
<P>Es ist in beiden F&auml;llen, wie Hegel dies selbst entwickelt hat, die politische Bedeutung der &raquo;empirischen Allgemeinheit&laquo;.
<P>Der Gegensatz in seiner eigentlichen Form ist: Die <EM>Einzelnen tun es Alte, </EM>oder die <EM>Einzelnen </EM>tun es als <EM>Wenige, </EM>als <EM>Nicht-Alle. </EM>In beiden F&auml;llen bleibt die Allheit nur als <EM>&auml;u&szlig;erliche </EM>Vielheit oder Totalit&auml;t der Einzelnen. Die Allheit ist keine wesentliche, geistige, wirkliche Qualit&auml;t des Einzelnen. Die Allheit ist nicht etwas, wodurch er die Bestimmung der abstrakten Einzelnheit verl&ouml;re; sondern die Allheit ist nur die volle <EM>Zahl </EM>der <EM>Einzelnheit. Eine </EM>Einzelnheit, <EM>viele </EM>Einzelnheiten, <EM>alle </EM>Einzelnheiten. Das Eins, Viele, Alle - keine dieser Bestimmungen verwandelt das <EM>Wesen </EM>des Subjekts, der Einzelnheit.
<P>&raquo;Alle&laquo; sollen &raquo;einzeln&laquo; an der &raquo;Beratung und Beschlie&szlig;ung &uuml;ber die allgemeinen Angelegenheiten des Staats Anteil nehmen&laquo;; d.h. also: <EM>Alle </EM>sollen nicht als Alle, sondern als &raquo;einzeln&laquo; diesen Anteil nehmen.
<P>Die Frage scheint in doppelter Hinsicht in Widerspruch mit sich zu stehn.
<P><STRONG><A name="S323"></A>|323| </STRONG>Die allgemeinen Angelegenheiten des Staats sind die Staatsangelegenheit, der Staat als <EM>wirkliche Angelegenheit. </EM>Die Beratung und Beschlie&szlig;ung die <EM>Effektuierung </EM>des Staats als wirklicher Angelegenheit. Da&szlig; also alle Staatsglieder ein <EM>Verh&auml;ltnis </EM>zum Staat als ihrer <EM>wirklichen Angelegenheit </EM>haben, scheint sich von selbst zu verstehn. Schon in dem Begriff <EM>Staatsglied </EM>liegt, <EM>&szlig; </EM>sie ein <EM>Glied </EM>des Staats, ein <EM>Teil </EM>desselben sind, da&szlig; er sie als <EM>seinen Teil</EM> nimmt. Wenn sie aber ein <EM>Anteil </EM>des Staats, so ist, wie sich von selbst versteht, ihr soziales <EM>Dasein </EM>schon <EM>ihre wirkliche Teilnahme </EM>an demselben. Sie <EM>sind </EM>nicht nur Anteil des Staates, sondern der Staat ist <EM>ihr </EM>Anteil. Bewu&szlig;ter Anteil von etwas sein, ist, sich mit Bewu&szlig;tsein einen Teil von ihm nehmen, bewu&szlig;ten Anteil an ihm nehmen. Ohne dies Bewu&szlig;tsein w&auml;re das Staatsglied ein <EM>Tier. </EM>
<P>Wenn man sagt: &raquo;die allgemeinen Angelegenheiten des Staats&laquo;, so wird der Schein hervorgebracht, da&szlig; die &raquo;allgemeinen Angelegenheiten&laquo; und der Staat&laquo; etwas <EM>Verschiedenes </EM>sind. Aber der <EM>Staat </EM>ist die &raquo;allgemeine Angelegenheit&laquo;, also realiter die &raquo;allgemeinen Angelegenheiten&laquo;.
<P>Teil an den allgemeinen Angelegenheiten des Staats und teil am Staat nehmen, ist also identisch. Da&szlig; also ein Staatsglied, ein Staatsteil teil am Staat nimmt und da&szlig; dieses Teilnehmen nur als <EM>Beratung </EM>oder <EM>Beschlie&szlig;ung </EM>oder in &auml;hnlichen Formen erscheinen kann, da&szlig; also jedes Staatsglied an der <EM>Beratung </EM>und <EM>Beschlie&szlig;ung </EM>(wenn diese Funktionen als die Funktionen der <EM>wirklichen </EM>Teilnahme des Staats gefa&szlig;t werden) der allgemeinen Angelegenheiten des Staats teilnimmt, ist eine <EM>Tautologie. </EM>Wenn also von <EM>wirklichen </EM>Staatsgliedern die Rede ist, so kann von dieser Teilnahme nicht als einem <EM>Sollen </EM>die Rede sein. Es w&auml;re sonst vielmehr von solchen Subjekten die Rede, die <EM>Staatsglieder </EM>sein <EM>sollen </EM>und sein <EM>wollen, </EM>aber es nicht wirklich <EM>sind.</EM>
<P>Andrerseits: wenn von <EM>bestimmten </EM>Angelegenheiten die Rede ist, von einem einzelnen Staatsakt, so versteht es sich wieder von selbst, da&szlig; nicht <EM>Alle einzeln </EM>ihn vollbringen. Der Einzelne w&auml;re sonst die <EM>wahre </EM>Soziet&auml;t und machte die Soziet&auml;t &uuml;berfl&uuml;ssig. Der Einzelne m&uuml;&szlig;te alles auf einmal tun, w&auml;hrend die Soziet&auml;t wie ihn f&uuml;r die andern, so auch die andern f&uuml;r ihn tun l&auml;&szlig;t.
<P>Die Frage, ob <EM>Alle einzeln </EM>an der &raquo;Beratung und Beschlie&szlig;ung der allgemeinen Angelegenheiten des Staats teilnehmen sollen&laquo;, ist eine Frage, welche aus der Trennung des politischen Staats und der b&uuml;rgerlichen Gesellschaft hervorgeht.
<P>Wir haben gesehn. Der Staat existiert <EM>nur </EM>als <EM>politischer Staat. </EM>Die Totalit&auml;t des politischen Staats ist die <EM>gesetzgebende Gewalt. </EM>Teil an der gesetzgebenden Gewalt nehmen ist daher teil am politischen Staat nehmen, ist sein <EM>Dasein </EM>als <EM>Glied des politischen Staats, </EM>als <EM>Staatsglied </EM>beweisen und verwirklichen <STRONG><A name="S324"></A>|324|*</STRONG>. Da&szlig; also <EM>Alle einzeln </EM>Anteil an der gesetzgebenden Gewalt nehmen wollen, ist nichts als der Wille Aller, wirkliche (aktive) <EM>Staatsglieder </EM>zu sein oder sich ein <EM>politisches Dasein </EM>zu geben oder ihr Dasein als ein <EM>politisches </EM>zu beweisen und zu effektuieren. Wir haben ferner gesehn, das st&auml;ndische Element ist die <EM>b&uuml;rgerliche Gesellschaft </EM>als gesetzgebende Gewalt, ihr <EM>politisches Dasein. </EM>Da&szlig; also die b&uuml;rgerliche Gesellschaft <EM>massenweise, </EM>wom&ouml;glich <EM>ganz, in </EM>die <EM>gesetzgebende </EM>Gewalt eindringe, da&szlig; sich die wirkliche b&uuml;rgerliche Gesellschaft der <EM>fiktiven </EM>b&uuml;rgerlichen Gesellschaft der gesetzgebenden Gewalt substituieren will, das ist nichts als das Streben der b&uuml;rgerlichen Gesellschaft, sich <EM>Politisches </EM>Dasein zu geben oder das <EM>politische Dasein </EM>zu ihrem wirklichen Dasein zu machen. Das Streben der <EM>b&uuml;rgerlichen Gesellschaft, </EM>sich in die politische Gesellschaft zu verwandeln oder die <EM>politische </EM>Gesellschaft zur <EM>wirklichen </EM>Gesellschaft zu machen, zeigt sich als das Streben der m&ouml;glichst <EM>allgemeinen </EM>Teilnahme an der <EM>gesetzgebenden Gewalt.</EM>
<P>Die <EM>Zahl </EM>ist hier nicht ohne Bedeutung. Wenn schon die Vermehrung des <EM>st&auml;ndischen Elements </EM>eine physische und intellektuelle Vermehrung einer der <EM>feindlichen </EM>Streitkr&auml;fte ist und wir haben gesehn, die verschiedenen Elemente der gesetzgebenden Gewalt stehn sich als feindliche Streitkr&auml;fte gegen&uuml;ber -, so ist dagegen die Frage, ob Alle einzeln Glieder der gesetzgebenden Gewalt sein oder ob sie durch Abgeordnete eintreten sollen, die In-Frage-Stellung des <EM>repr&auml;sentativen </EM>Prinzips innerhalb des repr&auml;sentativen Prinzips, innerhalb der Grundvorstellung des politischen Staats, der seine Existenz in der konstitutionellen Monarchie findet. 1. Ist es eine Vorstellung der Abstraktion des politischen Staats, da&szlig; die <EM>gesetzgebende Gewalt </EM>die <EM>Totalit&auml;t </EM>des politischen Staates ist. Weil dieser <EM>eine </EM>Akt der einzige <EM>politische </EM>Akt der b&uuml;rgerlichen Gesellschaft ist, so sollen und wollen <EM>Alle </EM>auf einmal an ihm teilnehmen. 2. <EM>Alle </EM>als <EM>Einzelne. </EM>Im <EM>st&auml;ndischen Element </EM>ist die gesetzgebende T&auml;tigkeit nicht als <EM>soziale, </EM>als eine Funktion der <EM>Sozialit&auml;t </EM>betrachtet, sondern vielmehr als der Akt, wo die Einzelnen erst in wirklich und <EM>bewu&szlig;t soziale </EM>Funktion, d.h. in eine politische Funktion treten. Die <EM>gesetzgebende Gewalt </EM>ist hier kein Ausflu&szlig;, keine Funktion der Soziet&auml;t, sondern erst ihre <EM>Bildung. </EM>Die Bildung zur gesetzgebenden Gewalt erheischt, da&szlig; <EM>alle </EM>Mitglieder der b&uuml;rgerlichen Gesellschaft als <EM>einzelne </EM>sich betrachten, sie stehn wirklich als <EM>einzeln </EM>gegen&uuml;ber. Die Bestimmung, &raquo;Mitglieder des Staats zu sein&laquo;, ist ihre &raquo;abstrakte Bestimmung&laquo;, eine Bestimmung, die in ihrer lebendigen Wirklichkeit nicht verwirklicht ist.
<P>Entweder findet Trennung des politischen Staats und der b&uuml;rgerlichen Gesellschaft statt, dann k&ouml;nnen nicht <EM>Alle einzeln </EM>an der gesetzgebenden Gewalt teilnehmen. Der politische Staat ist eine von der b&uuml;rgerlichen Gesellschaft <STRONG><A name="S325"></A>|325|*</STRONG> <EM>getrennte </EM>Existenz. Die b&uuml;rgerliche Gesellschaft w&uuml;rde einerseits sich selbst aufgeben, wenn alle Gesetzgeber w&auml;ren, andrerseits kann der ihr gegen&uuml;berstehende politische Staat sie nur in einer Form ertragen, die seinem <EM>Ma&szlig;stabe </EM>angemessen ist. Oder eben die Teilnahme der b&uuml;rgerlichen Gesellschaft durch <EM>Abgeordnete </EM>am politischen Staat ist eben der <EM>Ausdruck </EM>ihrer Trennung und nur dualistischen Einheit.
<P>Oder umgekehrt. Die b&uuml;rgerliche Gesellschaft ist <EM>wirkliche </EM>politische Gesellschaft. Dann ist es Unsinn, eine Forderung zu stellen, die nur aus der Vorstellung des politischen Staates als der von der b&uuml;rgerlichen Gesellschaft getrennten Existenz, die nur aus der <EM>theologischen </EM>Vorstellung des politischen Staates hervorgegangen ist. In diesem Zustand verschwindet die Bedeutung der <EM>gesetzgebenden </EM>Gewalt als einer <EM>repr&auml;sentativen </EM>Gewalt g&auml;nzlich. Die gesetzgebende Gewalt ist hier Repr&auml;sentation in dem Sinne, wie jede Funktion repr&auml;sentativ ist, wie z.B. der Schuster, insofern er ein soziales Bed&uuml;rfnis verrichtet, mein Repr&auml;sentant ist, wie jede bestimmte soziale T&auml;tigkeit als Gattungst&auml;tigkeit nur die Gattung, d.h. eine Bestimmung meines eignen Wesens repr&auml;sentiert, wie jeder Mensch der Repr&auml;sentant des anderen ist. Er ist hier Repr&auml;sentant nicht durch ein anderes, was er vorstellt, sondern durch das, was er <EM>ist </EM>und <EM>tut.</EM>
<P>Die &raquo;gesetzgebende&laquo; Gewalt wird nicht wegen ihres <EM>Inhaltes, </EM>sondern wegen ihrer <EM>formellen </EM>politischen Bedeutung angestrebt. An und f&uuml;r sich mu&szlig;te z.B. die <EM>Regierungsgewalt </EM>viel mehr das Ziel der Volksw&uuml;nsche sein als die gesetzgebende, die <EM>metaphysische </EM>Staatsfunktion. Die <EM>gesetzgebende </EM>Funktion ist der Wille, nicht in seiner praktischen, sondern in seiner theoretischen Energie. Der <EM>Wille </EM>soll hier nicht <EM>statt </EM>des <EM>Gesetzes </EM>gelten: sondern es gilt, das wirkliche Gesetz zu <EM>entdecken </EM>und zu <EM>formulieren.</EM>
<P>Aus dieser zwiesp&auml;ltigen Natur der gesetzgebenden Gewalt, als wirklicher <EM>gesetzgebender </EM>Funktion und als <EM>repr&auml;sentativer, abstrakt-politischer </EM>Funktion, geht eine Eigent&uuml;mlichkeit hervor, die sich vorzugsweise in Frankreich, dem Land der politischen Bildung, geltend macht.
<P>(Wir haben in der <EM>Regierungsgewalt </EM>immer <EM>zwei, </EM>das wirkliche Tun und die Staatsr&auml;son dieses Tuns, als ein andres wirkliches Bewu&szlig;tsein, das in seiner totalen Gliederung die B&uuml;rokratie ist.)
<P>Der eigentliche Inhalt der gesetzgebenden Gewalt wird (soweit nicht die herrschenden Sonder<EM>interessen</EM> in einen bedeutenden Konflikt mit dem objectum quaestionis |Gegenstand der Untersuchung| geraten) sehr &agrave; part, als Nebensache behandelt. Besondere Aufmerksamkeit erregt eine Frage erst, sobald sie <EM>politisch </EM>wird, d.h., entweder <STRONG><A name="S326"></A>|326|*</STRONG> sobald eine Ministerfrage, also die Macht der gesetzgebenden Gewalt &uuml;ber die Regierungsgewalt, daran angekn&uuml;pft werden kann, oder sobald es sich &uuml;berhaupt um Rechte handelt, die mit dem politischen Formalismus in Verbindung stehn. Woher diese Erscheinung? Weil die gesetzgebende Gewalt zugleich die Repr&auml;sentation des politischen Daseins der b&uuml;rgerlichen Gesellschaft ist; weil das politische Wesen einer Frage &uuml;berhaupt in ihrem Verh&auml;ltnis zu den verschiednen Gewalten des politischen Staats besteht; weil die gesetzgebende Gewalt das politische Bewu&szlig;tsein repr&auml;sentiert und dies sich nur im Konflikt mit der Regierungsgewalt als <EM>politisch </EM>beweisen kann. Diese wesentliche Forderung, da&szlig; jedes soziale Bed&uuml;rfnis, Gesetz etc. <EM>politisch, </EM>d.h. als <EM>bestimmt durch das Staatsganze, </EM>in seinem <EM>sozialen </EM>Sinn eruiert werde, nimmt im Staat der politischen Abstraktion die Wendung, da&szlig; ihr eine <EM>formelle </EM>Wendung gegen eine andere Macht (Inhalt) au&szlig;er ihrem wirklichen Inhalt gegeben werde. Das ist keine Abstraktion der Franzosen, sondern das ist die notwendige Konsequenz, weil der wirkliche Staat nur als der betrachtete <EM>politische Staatsformalismus </EM>existiert. Die <EM>Opposition </EM>innerhalb der repr&auml;sentativen Gewalt ist das <EM>haupts&auml;chliche politische </EM>Dasein der repr&auml;sentativen Gewalt. Innerhalb dieser repr&auml;sentativen Verfassung nimmt indessen die eruierte Frage eine andre Wendung, als in welcher Hegel sie betrachtet hat. Es handelt sich hier nicht, ob die b&uuml;rgerliche Gesellschaft durch Abgeordnete oder Alle einzeln die gesetzgebende Gewalt aus&uuml;ben sollen, sondern es handelt sich um die <EM>Ausdehnung </EM>und m&ouml;glichste V<EM>erallgemeinerung </EM>der <EM>Wahl, </EM>sowohl des <EM>aktiven, </EM>als des <EM>passiven </EM>Wahlrechts. Das ist der eigentliche Streitpunkt der politischen <EM>Reform, </EM>sowohl in Frankreich als in England.
<P>Man betrachtet die <EM>Wahl </EM>nicht philosophisch, d.h. nicht in ihrem eigent&uuml;mlichen Wesen, wenn man sie sogleich in Beziehung auf die <EM>f&uuml;rstliche </EM>oder <EM>Regierungsgewalt </EM>fa&szlig;t. Die <EM>Wahl </EM>ist das <EM>wirkliche Verh&auml;ltnis </EM>der <EM>wirklichen b&uuml;rgerlichen Gesellschaft </EM>zur <EM>b&uuml;rgerlichen Gesellschaft </EM>der <EM>gesetzgebenden Gewalt, </EM>zu dem <EM>repr&auml;sentativen Element. </EM>Oder die <EM>Wahl </EM>ist das <EM>unmittelbare, </EM>das <EM>direkte, </EM>das nicht <EM>blo&szlig; vorstehende, sondern seiende </EM>Verh&auml;ltnis der b&uuml;rgerlichen Gesellschaft zum politischen Staat. Es versteht sich daher von selbst, da&szlig; die <EM>Wahl </EM>das haupts&auml;chliche politische Interesse der wirklichen b&uuml;rgerlichen Gesellschaft bildet. In der <EM>unbeschr&auml;nkten </EM>sowohl aktiven als passiven <EM>Wahl </EM>hat die b&uuml;rgerliche Gesellschaft sich erst <EM>wirklich </EM>zu der Abstraktion von sich selbst, zu dem <EM>politischen </EM>Dasein als ihrem wahren allgemeinen wesentlichen Dasein erhoben. Aber die Vollendung dieser Abstraktion ist <STRONG><A name="S327"></A>|327|</STRONG> zugleich die Aufhebung der Abstraktion. Indem die b&uuml;rgerliche Gesellschaft ihr <EM>politisches Dasein </EM>wirklich als ihr <EM>wahres </EM>gesetzt hat, hat sie zugleich ihr b&uuml;rgerliches Dasein, in seinem Unterschied von ihrem politischen, als <EM>unwesentlich </EM>gesetzt; und mit dem einen Getrennten f&auml;llt sein Andres, sein Gegenteil. Die <EM>Wahlreform </EM>ist also innerhalb des <EM>abstrakten politischen Staats </EM>die Forderung seiner <EM>Aufl&ouml;sung, </EM>aber ebenso der <EM>Aufl&ouml;sung der b&uuml;rgerlichen Gesellschaft.</EM>
<P>Wir werden der Frage der Wahlreform sp&auml;ter unter einer anderen Gestalt begegnen, n&auml;mlich von der Seite der <EM>Interessen. </EM>Ebenso werden wir sp&auml;ter die andren Konflikte er&ouml;rtern, die aus der doppelten Bestimmung der <EM>gesetzgebenden Gewalt </EM>(einmal <EM>Abgeordneter, </EM>Mandatar der b&uuml;rgerlichen Gesellschaft, das andere Mal vielmehr erst ihr <EM>politisches </EM>Dasein und <EM>ein eigent&uuml;mliches Dasein </EM>innerhalb des politischen Staatsformalismus zu sein) hervorgehn.
<P>Wir kehren einstweilen zu der Anmerkung zu unserm Paragraphen zur&uuml;ck.
<P class="zitat">&raquo;Die vern&uuml;nftige Betrachtung, das Bewu&szlig;tsein der Idee, ist <EM>konkret </EM>und trifft insofern mit dem wahrhaften <EM>praktischen </EM>Sinne, der selbst nichts Anderes als der vern&uuml;nftige Sinn, der Sinn der Idee ist, zusammen.&laquo; &raquo;Der <U>konkrete</U> Staat ist das in <EM>seine besondern Kreise gegliederte Ganze; </EM>das Mitglied des Staates ist ein <EM>Mitglied </EM>eines solchen <EM>Standes; </EM>nur in dieser seiner objektiven Bestimmung kann es im Staate in Betracht kommen.&laquo; [&sect; 308]
<P>Hier&uuml;ber ist schon oben das N&ouml;tige gesagt.
<P class="zitat">&raquo;Seine&laquo; (des Staatsmitgliedes) &raquo;allgemeine Bestimmung &uuml;berhaupt enth&auml;lt das gedoppelte Moment, <EM>Privatperson </EM>und als <EM>denkendes </EM>ebensosehr Bewu&szlig;tsein und Wollen des <EM>Allgemeinen </EM>zu sein; dieses Bewu&szlig;tsein und Wollen aber ist nur dann nicht leer, sondern <EM>erf&uuml;llt </EM>und wirklich <EM>lebendig, </EM>wenn es mit der Besonderheit - und diese ist der besondere Stand und Bestimmung - erf&uuml;llt ist; oder das Individuum ist <EM>Gattung, </EM>hat aber seine <EM>immanente </EM>allgemeine <EM>Wirklichkeit </EM>als <EM>n&auml;chste </EM>Gattung.&laquo;
<P>Alles das, was Hegel sagt, ist richtig, mit der Beschr&auml;nkung, 1. da&szlig; er <EM>besondren Stand </EM>und <EM>Bestimmung </EM>als identisch setzt, 2. da&szlig; diese Bestimmung, die Art, die n&auml;chste Gattung auch <EM>wirklich, </EM>nicht nur <EM>an sich, </EM>sondern <EM>f&uuml;r sich, </EM>als Art. <EM>der allgemeinen Gattung, </EM>als <EM>ihre </EM>Besonderung gesetzt sein m&uuml;&szlig;te. Hegel aber begn&uuml;gt sich im Staate, den er als das selbstbewu&szlig;te Dasein des sittlichen Geistes demonstriert, da&szlig; dieser sittliche Geist nur <EM>an sich, </EM>der allgemeinen Idee nach, das <EM>Bestimmende </EM>ist. Zum wirklichen Bestimmen l&auml;&szlig;t er die Soziet&auml;t nicht kommen, weil dazu ein <EM>wirkliches </EM>Subjekt n&ouml;tig ist und er nur ein abstraktes, eine <EM>Imagination </EM>hat.
<P class="zitat">&sect; 309. &raquo;Da die Abordnung zur Beratung und Beschlie&szlig;ung &uuml;ber die <EM>allgemeinen </EM>Angelegenheiten geschieht, hat sie den Sinn, da&szlig; durch das Zutrauen solche Individuen <STRONG><A name="S328"></A>|328|</STRONG> dazu bestimmt werden, die sich besser auf diese Angelegenheiten verstehen als die Abordnenden, wie auch, da&szlig; sie nicht das besondere Interesse einer Gemeinde, Korporation gegen das allgemeine, sondern wesentlich dieses geltend machen. Sie haben damit nicht das Verh&auml;ltnis, kommittierte oder Instruktionen &uuml;berbringende Mandatarien zu sein, um so weniger als die Zusammenkunft die Bestimmung hat, eine lebendige, sich gegenseitig unterrichtende und &uuml;berzeugende, gemeinsam beratende Versammlung zu sein.&laquo;
<P>Die Abgeordneten sollen 1. keine &raquo;kommittierte oder Instruktionen &uuml;berbringende Mandatarien sein, weil &raquo;sie nicht das besondere Interesse einer Gemeinde, Korporation gegen das allgemeine, sondern wesentlich dies geltend machen&laquo; sollen. Hegel hat die Repr&auml;sentanten erst als Repr&auml;sentanten der Korporationen etc. konstruiert, um dann wieder die andere politische Bestimmung hereinzubringen, da&szlig; sie nicht das <EM>besondre Interesse</EM> der Korporation etc. geltend zu machen haben. Er hebt damit seine eigene Bestimmung auf, denn er trennt sie in ihrer <EM>wesentlichen</EM> Bestimmung als Repr&auml;sentanten g&auml;nzlich von ihrem <EM>Korporationsdasein</EM>. Er trennt damit auch die Korporation von sich als ihrem wirklichen Inhalt, denn sie soll nicht aus <EM>ihrem Gesichtspunkt</EM>, sondern aus dem <EM>Staatsgesichtspunkt</EM> w&auml;hlen, d.h., sie soll in ihrem <EM>Nicht-Dasein</EM> als Korporation w&auml;hlen. In der <EM>materiellen</EM> Bestimmung erkennt er also an, was er in ihrer <EM>formellen</EM> verkehrte, die Abstraktion der b&uuml;rgerlichen Gesellschaft von sich selbst in ihrem politischen Akt, und ihr <EM>politisches Dasein </EM>ist nichts als <EM>diese Abstraktion. </EM>Hegel gibt als Grund an, weil sie eben zur Bet&auml;tigung der &raquo;allgemeinen Angelegenheiten&laquo; gew&auml;hlt werden; aber die Korporationen sind keine Existenzen der allgemeinen Angelegenheiten.
<P>2. soll die &raquo;Abordnung den Sinn&laquo; haben, &raquo;da&szlig; durch das Zutrauen solche Individuen dazu bestimmt werden, die sich besser auf diese Angelegenheiten verstehen als die Abordnenden&laquo;, woraus abermals folgen soll, da&szlig; die Deputierten also nicht das Verh&auml;ltnis der &raquo;Mandatarien&laquo; haben.
<P>Da&szlig; sie dieses &raquo;besser&laquo; verstehn und nicht &raquo;einfach&laquo; verstehn, kann Hegel nur durch ein Sophisma herausbringen. Es k&ouml;nnte dies nur dann geschlossen werden, wenn die Abordnenden die Wahl h&auml;tten, die allgemeinen Angelegenheiten <EM>selbst </EM>zu beraten und zu beschlie&szlig;en <EM>oder </EM>bestimmte Individuen zu ihrer Vollziehung abzuordnen; d.h., eben wenn die <EM>Abordnung, </EM>die <EM>Repr&auml;sentation, </EM>nicht wesentlich zum Charakter der <EM>gesetzgebenden Gewalt </EM>der b&uuml;rgerlichen Gesellschaft geh&ouml;rte, was eben ihr <EM>eigent&uuml;mliches </EM>Wesen, wie eben ausgef&uuml;hrt, in dem von Hegel konstruierten Staate ausmacht.
<P>Es ist dies Beispiel sehr bezeichnend daf&uuml;r, wie Hegel die Sache innerhalb ihrer Eigent&uuml;mlichkeit halb absichtlich aufgibt und ihr in ihrer <STRONG><A name="S329"></A>|329|</STRONG> bornierten Gestalt den entgegengesetzten Sinn dieser Borniertheit unterschiebt.
<P>Den eigentlichen Grund gibt Hegel zuletzt. Die Deputierten der b&uuml;rgerlichen Gesellschaft konstituieren sich zu einer &raquo;Versammlung&laquo;, und diese Versammlung ist erst das <EM>wirkliche politische Dasein </EM>und <EM>Wollen </EM>der b&uuml;rgerlichen Gesellschaft. Die Trennung des politischen Staats von der b&uuml;rgerlichen Gesellschaft erscheint als die Trennung der Deputierten von ihren Mandataren. Die Gesellschaft ordnet blo&szlig; die Elemente zu ihrem politischen Dasein von sich ab.
<P>Der Widerspruch erscheint doppelt:
<P>1. <EM>formell. </EM>Die Abgeordneten der b&uuml;rgerlichen Gesellschaft sind eine Gesellschaft, die nicht durch die Form der &raquo;Instruktion&laquo;, des Auftrages mit ihren Kommittenten in Verbindung stehn. Sie sind formell kommittiert, aber sobald sie <EM>wirklich </EM>sind, sind sie <EM>nicht </EM>mehr <EM>Kommittierte. </EM>Sie sollen <EM>Abgeordnete sein </EM>und sind es <EM>nicht.</EM>
<P>2. <EM>materiell. </EM>In bezug auf die Interessen. Dar&uuml;ber hernach. Hier findet das Umgekehrte statt. Sie sind als Repr&auml;sentanten der <EM>allgemeinen </EM>Angelegenheiten kommittiert, aber sie repr&auml;sentieren wirklich <EM>besondre </EM>Angelegenheiten.
<P>Bezeichnend ist, da&szlig; <EM>Hegel </EM>hier das Zutrauen als die Substanz der <EM>Abordnung </EM>bezeichnet, als das substantielle Verh&auml;ltnis zwischen Abordnenden und Abgeordneten.<EM> Zutrauen</EM> ist ein pers&ouml;nliches Verh&auml;ltnis. Es hei&szlig;t dar&uuml;ber weiter in dem Zusatz:
<P class="zitat">&raquo;Repr&auml;sentation gr&uuml;ndet sich auf Zutrauen, Zutrauen aber ist etwas Anderes, als ob ich als dieser meine Stimme gebe. Die Majorit&auml;t der Stimmen ist ebenso dem Grundsatze zuwider, da&szlig; bei dem, was mich verpflichten mu&szlig;, ich als dieser zugegen sein soll. Man hat Zutrauen zu einem Menschen, indem man seine Einsicht daf&uuml;r ansieht, da&szlig; er meine Sache als seine Sache, nach seinem besten Wissen und Gewissen, behandeln wird.&laquo;
<P class="zitat">&sect; 310 &raquo;Die <U>Garantie</U> der diesem Zweck entsprechenden Eigenschaften und der Gesinnung - da das unabh&auml;ngige Verm&ouml;gen schon in dem ersten Teile der St&auml;nde sein Recht verlangt -, zeigt sich bei dem zweiten Teile, der aus dem beweglichen und ver&auml;nderlichen Elemente der b&uuml;rgerlichen Gesellschaft hervorgeht, vornehmlich in der durch <EM>wirkliche </EM>Gesch&auml;ftsf&uuml;hrung in <EM>obrigkeitlichen </EM>oder <EM>Staats&auml;mtern </EM>erworbenen und durch die <EM>Tat </EM>bew&auml;hrten Gesinnung, Geschicklichkeit und Kenntnis der Einrichtungen und Interessen des Staats und der b&uuml;rgerlichen Gesellschaft und dein dadurch gebildeten und erprobten <EM>obrigkeitlichen Sinn </EM>und <EM>Sinn des Staats.&laquo;</EM>
<P>Erst wurde die erste Kammer, die <EM>Kammer des unabh&auml;ngigen Privateigentums </EM>f&uuml;r den F&uuml;rsten und die Regierungsgewalt als <EM>Garantie </EM>gegen die Gesinnung der zweiten Kammer als dem <EM>politischen Dasein </EM>der empirischen <STRONG><A name="S330"></A>|330|</STRONG> Allgemeinheit konstruiert, und jetzt verlangt Hegel wieder eine <EM>neue Garantie, </EM>welche die <EM>Gesinnung </EM>etc. der zweiten Kammer selbst garantieren soll.
<P>Erst war das Zutrauen - die Garantie der Abordner - die Garantie der Abgeordneten. Jetzt bedarf dies Zutrauen selbst wieder der Garantie seiner T&uuml;chtigkeit.
<P>Hegel h&auml;tte nicht &uuml;bel Lust, die zweite Kammer zur Kammer der <EM>pensionierten </EM>Staatsbeamten zu machen. Er verlangt nicht nur &raquo;den Sinn des Staats&laquo;, sondern auch &raquo;obrigkeitlichen&laquo;, b&uuml;rokratischen Sinn.
<P>Was er hier wirklich verlangt, ist, da&szlig; die <EM>gesetzgebende </EM>Gewalt die wirk<EM>liche regierende </EM>Gewalt sein soll. Er dr&uuml;ckt dies so aus, da&szlig; er die B&uuml;rokratie <EM>zweimal </EM>verlangt, einmal als Repr&auml;sentation der F&uuml;rsten und das andere Mal als Repr&auml;sentantin des Volkes.
<P>Wenn in konstitutionellen Staaten auch Beamte zul&auml;ssig sind als Deputierte, so ist dies nur, weil &uuml;berhaupt vom <EM>Stand, </EM>von der <EM>b&uuml;rgerlichen </EM>Qualit&auml;t abstrahiert und die Abstraktion des <EM>Staatsb&uuml;rgertums </EM>das Herrschende ist.
<P>Hegel vergi&szlig;t dabei, da&szlig; er die Repr&auml;sentation von den <EM>Korporationen </EM>ausgehn lie&szlig; und da&szlig; diesen direkt die Regierungsgewalt gegen&uuml;bersteht. Er geht in diesem Vergessen, was er gleich in dem folgenden Paragraphen wieder vergi&szlig;t, so weit, da&szlig; er einen <EM>wesentlichen </EM>Unterschied zwischen den Abgeordneten der Korporation und den st&auml;ndischen Abgeordneten kreiert.
<P>In der Anmerkung zu diesem Paragraphen hei&szlig;t es:
<P class="zitat">&raquo;Die subjektive Meinung von sich findet leicht die Forderung solcher Garantien, wenn sie in R&uuml;cksicht auf das sogenannte Volk gemacht wird, &uuml;berfl&uuml;ssig, ja selbst etwa beleidigend. Der Staat hat aber das Objektive, nicht eine subjektive Meinung und deren <U>Selbstzutrauen</U> zu seiner Bestimmung; die Individuen k&ouml;nnen nur das f&uuml;r ihn sein, was an ihnen objektiv erkennbar und erprobt ist, und er hat hierauf bei diesem Teile des st&auml;ndischen Elements um so mehr zu sehen, als derselbe seine Wurzel in den auf das Besondere gerichteten Interessen und Besch&auml;ftigungen hat, wo die Zuf&auml;lligkeit, Ver&auml;nderlichkeit und Willk&uuml;r ihr Recht sich zu ergehen hat.&laquo;
<P>Hier wird die gedankenlose Inkonsequenz und der &raquo;<EM>obrigkeitliche&laquo; </EM>Sinn Hegels wirklich <EM>ekelhaft. </EM>Am Schlusse des Zusatzes zum fr&uuml;heren Paragraphen hei&szlig;t es:
<P class="zitat">&raquo;Da&szlig; dieses&laquo; (sc. ihre oben beschriebene Aufgabe| &raquo;der Abgeordnete vollbringe und bef&ouml;rdere, dazu bedarf es f&uuml;r die W&auml;hlenden der Garantie.&laquo;
<P>Diese Garantie <EM>f&uuml;r die W&auml;hlenden </EM>hat sich unter der Hand in eine <EM>Garantie gegen </EM>die W&auml;hlenden, gegen ihr &raquo;<EM>Selbstzutrauen&laquo; </EM>entwickelt. In dem st&auml;ndischen Element sollte die &raquo;empirische Allgemeinheit zum Moment&laquo; der &raquo;subjektiven formellen Freiheit&laquo; kommen. &raquo;Das &ouml;ffentliche Bewu&szlig;tsein&laquo; <STRONG><A name="S331"></A>|331|</STRONG> sollte in ihm &raquo;als <EM>empirische Allgemeinheit </EM>der Ansichten und Gedanken der <EM>Vielen </EM>zur Existenz&laquo; kommen. (&sect; 301.)
<P>Jetzt sollen diese &raquo;Ansichten und Gedanken&laquo; <EM>zuvor </EM>der <EM>Regierung </EM>eine Probe ablegen, da&szlig; sie &raquo;ihre&laquo; Ansichten und Gedanken sind. Hegel spricht hier n&auml;mlich dummerweise vom Staat als einer <EM>fertigen </EM>Existenz, obgleich er eben erst daran ist, im st&auml;ndischen Element den Staat fertig zu konstruieren. Er spricht vom Staat als konkretem Subjekt, das &raquo;sich nicht an die subjektive Meinung und deren Selbstzutrauen st&ouml;&szlig;t&laquo;, f&uuml;r den die Individuen erst sich &raquo;erkennbar&laquo; gemacht und &raquo;erprobt&laquo; haben. Es fehlt nur noch, da&szlig; Hegel ein <EM>Examen </EM>der <EM>St&auml;nde </EM>abzulegen bei der Wohll&ouml;blichen Regierung verlangt. Hegel geht hier fast bis zur Servilit&auml;t. Man sieht ihn durch und durch angesteckt von dem elenden Hochmut der <EM>preu&szlig;ischen </EM>Beamtenwelt, die vornehm in ihrer B&uuml;roborniertheit auf das &raquo;Selbstzutrauen&laquo; der &raquo;subjektiven Meinung des Volks zu sich&laquo; herabsieht. Der &raquo;Staat&laquo; ist hier &uuml;berall f&uuml;r Hegel identisch mit der &raquo;Regierung&laquo;.
<P>Allerdings kann in einem wirklichen Staate das &raquo;blo&szlig;e Zutrauen&laquo;, die &raquo;subjektive Meinung&laquo; nicht gen&uuml;gen. Aber in dem von Hegel konstruierten Staate ist die <EM>politische </EM>Gesinnung der b&uuml;rgerlichen Gesellschaft eine blo&szlig;e <EM>Meinung, </EM>eben weil ihr politisches Dasein eine <EM>Abstraktion </EM>von ihrem wirklichen Dasein ist; eben weil das Ganze des Staats nicht die <EM>Objektivierung der politischen Gesinnung </EM>ist. Wollte Hegel konsequent sein, so m&uuml;&szlig;te er vielmehr alles aufbieten, um das st&auml;ndische Element seiner <EM>wesentlichen Bestimmung </EM>gem&auml;&szlig; (&sect; 301) als das <EM>F&uuml;rsichsein der </EM>allgemeinen Angelegenheit in den Gedanken etc. der <EM>Vielen, </EM>also eben ganz unabh&auml;ngig von den andern Voraussetzungen des politischen Staats zu konstruieren.
<P>Ebenso wie Hegel es fr&uuml;her als die Ansicht des P&ouml;bels bezeichnete, den schlechten Willen bei der Regierung etc. vorauszusetzen, ebensosehr und noch mehr ist es die Ansicht des P&ouml;bels, den schlechten Willen beim Volke vorauszusetzen. Hegel darf es dann auch bei den von ihm verachteten Theoretikern weder &raquo;&uuml;berfl&uuml;ssig&laquo; noch &raquo;beleidigend&laquo; finden, wenn Garantien &raquo;in R&uuml;cksicht auf den <EM>sogenannten </EM>Staat, den soi-disant Staat, die Regierung verlangt, Garantien verlangt werden, da&szlig; die Gesinnung der B&uuml;rokratie die Staatsgesinnung sei.
<P class="zitat">&sect; 311. &raquo;Die Abordnung, als von der b&uuml;rgerlichen Gesellschaft ausgehend, hat ferner den Sinn, da&szlig; die Abgeordneten mit deren speziellen Bed&uuml;rfnissen, Hindernissen, besonderen Interessen bekannt seien und ihnen selbst angeh&ouml;ren. Indem sie nach der Natur der b&uuml;rgerlichen Gesellschaft von ihren verschiedenen Korporationen ausgeht (&sect; 30?) und die einfache Weise dieses Ganges nicht durch Abstraktionen und die atomistischen Vorstellungen gest&ouml;rt wird, so erf&uuml;llt sie damit unmittelbar jenen <STRONG><A name="S332"></A>|332|</STRONG> Gesichtspunkt, und W&auml;hlen ist entweder &uuml;berhaupt etwas &Uuml;berfl&uuml;ssiges oder reduziert sich auf ein geringes Spiel der Meinung und der Willk&uuml;r.&laquo;
<P>Zun&auml;chst kn&uuml;pft Hegel die Abordnung in ihrer Bestimmung als &raquo;gesetzgebende Gewalt&laquo; (&sect; 309, 310) an die Abordnung &raquo;als von der b&uuml;rgerlichen Gesellschaft ausgehend&laquo;, d.h. an ihre repr&auml;sentative Bestimmung, durch ein einfaches &raquo;ferner&laquo; an. Die ungeheuren Widerspr&uuml;che, die in diesem &raquo;ferner&laquo; liegen, spricht er ebenso gedankenlos aus.
<P>Nach &sect; 309 sollen die Abordnenden &raquo;nicht das besondere Interesse einer Gemeinde, Korporation gegen das allgemeine, sondern <EM>wesentlich </EM>dieses geltend machen&laquo;.
<P>Nach &sect; 311 gehn sie von den Korporationen aus, repr&auml;sentieren diese <EM>besondern </EM>Interessen und Bed&uuml;rfnisse und lassen sich nicht durch &raquo;Abstraktionen&laquo; st&ouml;ren, als wenn das &raquo;allgemeine Interesse&laquo; nicht auch eine solche Abstraktion w&auml;re, eine Abstraktion eben von <EM>ihren </EM>Korporations- etc. Interessen.
<P>Nach &sect; 310 wird verlangt, &raquo;da&szlig; sie durch wirkliche Gesch&auml;ftsf&uuml;hrung etc. sich obrigkeitlichen Sinn und den Sinn des Staats&laquo; erworben und bew&auml;hrt haben. Im &sect; 311 wird Korporations- und b&uuml;rgerlicher Sinn verlangt.
<P>In dem Zusatz zu &sect; 309 hei&szlig;t es: &raquo;Repr&auml;sentation gr&uuml;ndet sich auf <EM>Zutrauen.&laquo; </EM>Nach &sect; 311 ist &raquo;W&auml;hlen&laquo;, diese Realisierung des Zutrauens, diese Bet&auml;tigung, Erscheinung desselben, &raquo;entweder &uuml;berhaupt etwas &Uuml;berfl&uuml;ssiges oder reduziert sich auf ein geringes Spiel der Meinung und der Willk&uuml;r&laquo;.
<P>Das, worauf sich die Repr&auml;sentation gr&uuml;ndet, ihr Wesen, ist also der Repr&auml;sentation &raquo;entweder &uuml;berhaupt etwas &Uuml;berfl&uuml;ssiges&laquo; etc. Hegel stellt also in einem Atem die absoluten Widerspr&uuml;che auf: Die Repr&auml;sentation gr&uuml;ndet sich auf Zutrauen, auf das Vertrauen des Menschen zum Menschen, und sie gr&uuml;ndet sich nicht auf das Zutrauen. Das ist vielmehr eine blo&szlig;e formelle Spielerei.
<P>Das besondere Interesse ist nicht das Objekt der Vertretung, sondern der Mensch und sein Staatsb&uuml;rgertum, das allgemeine Interesse. Andrerseits: Das besondere Interesse ist der Stoff der Vertretung, der Geist dieses Interesses ist der Geist des Repr&auml;sentanten.
<P>In der Anmerkung zu diesem Paragraphen, den wir nun betrachten, werden diese Widerspr&uuml;che noch greller durchgef&uuml;hrt. Das eine Mal ist die Repr&auml;sentation die Vertretung des Menschen, das andere Mal des besonderen Interesses, des besonderen Stoffes.
<P class="zitat">&raquo;Es bietet sich von selbst das Interesse dar, da&szlig; unter den Abgeordneten sich f&uuml;r jeden besonderen gro&szlig;en Zweig der Gesellschaft, z.B. f&uuml;r den Handel, f&uuml;r die Fabriken usf. Individuen befinden, die ihn gr&uuml;ndlich kennen und ihm selbst angeh&ouml;ren <A name="S333"></A><B>|333|*</B>; - in der Vorstellung eines losen, unbestimmten W&auml;hlens ist dieser wichtige Umstand nur der Zuf&auml;lligkeit preisgegeben. Jeder solcher Zweig hat aber gegen den andern gleiches Recht, repr&auml;sentiert zu werden. Wenn die Abgeordneten als <EM>Repr&auml;sen</EM>tanten betrachtet werden, so hat dies einen organisch vern&uuml;nftigen Sinn nur dann, da&szlig; sie nicht <EM>Repr&auml;sentanten </EM>als von <EM>Einzelnen, </EM>von einer Menge seien, sondern <EM>Repr&auml;sentanten</EM> einer der wesentlichen <EM>Sph&auml;ren</EM> der Gesellschaft, Repr&auml;sentanten ihrer gro&szlig;en Interessen. Das Repr&auml;sentieren hat damit auch nicht mehr die Bedeutung, da&szlig; <U>Einer an</U> <EM>der Stelle eines Andern </EM>sei, sondern das Interesse selbst ist in seinem Repr&auml;sentanten <EM>wirklich gegenw&auml;rtig, </EM>so wie der Repr&auml;sentant f&uuml;r sein eigenes objektives Element da ist.
<P class="zitat">Von dem W&auml;hlen durch die vielen Einzelnen kann noch bemerkt &raquo;werden, da&szlig; notwendig besonders in gro&szlig;en Staaten die <EM>Gleichg&uuml;ltigkeit </EM>gegen das Geben seiner Stimme, als die in der Menge eine unbedeutende Wirkung hat, eintritt, und die Stimmberechtigten, diese Berechtigung mag ihnen als etwas noch so Hohes angeschlagen und vorgestellt werden, eben zum Stimmgeben nicht erscheinen: - so da&szlig; aus solcher Institution vielmehr das Gegenteil ihrer Bestimmung erfolgt und die Wahl in die Gewalt Weniger, einer Partei, somit des besondern, zuf&auml;lligen Interesses f&auml;llt, das gerade neutralisiert werden sollte.&laquo;
<P>Die beiden Paragraphen 312 und 313 sind im fr&uuml;heren erledigt und keiner besonderen Besprechung wert. Wir setzen sie daher hierhin:
<P class="zitat">&sect; 312. &raquo;Von den zwei im st&auml;ndischen Elemente enthaltenen Seiten (&sect; 305, 308) bringt jede in die Beratung eine besondere Modifikation; und weil &uuml;berdem das eine Moment die eigent&uuml;mliche Funktion der Vermittelung innerhalb dieser Sph&auml;re und zwar zwischen Existierenden hat, so ergibt sich f&uuml;r dasselbe gleichfalls eine abgesonderte Existenz; die st&auml;ndische Versammlung wird sich somit in <EM>zwei Kammern </EM>teilen.&laquo;
<P>O Jerum!
<P class="zitat">&sect; 313. &raquo;Durch diese Sonderung erh&auml;lt nicht nur die Reife der Entschlie&szlig;ung vermittelst einer Mehrheit von <EM>Instanzen </EM>ihre gr&ouml;&szlig;ere Sicherung, und wird die Zuf&auml;lligkeit einer Stimmung des Augenblicks, wie die Zuf&auml;lligkeit, welche die Entscheidung durch die Mehrheit der Stimmenanzahl annehmen kann, entfernt, sondern vornehmlich kommt das st&auml;ndische Element weniger in den Fall, der Regierung direkt gegen&uuml;ber zu stehen, oder im Falle das vermittelnde Moment sich gleichfalls auf der Seite des zweiten Standes befindet, wird das Gewicht seiner Ansicht um so mehr verst&auml;rkt, als sie so unparteiischer und sein Gegensatz neutralisiert erscheint.&laquo;
<P>Hier, auf der 4. Seite des von Marx mit XL numerierten Bogens, endet das Manuskript. Auf der ersten Seite des folgenden sonst ganz leeren Bogens steht noch oben:</P>
<P><EM>Inhaltsverzeichnis.</EM></P>
<P>&Uuml;ber Hegels &Uuml;bergang und Explikation.</P><!-- #EndEditable -->
<HR size="1" width="200" align="left">
<P><SMALL>Pfad: &raquo;../me/me<!-- #BeginEditable "Verzeichnis" -->01<!-- #EndEditable -->&laquo;</SMALL></P>
<HR size="1">
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<TD ALIGN="center" width="49%" height=20 valign=middle><A HREF="http://www.mlwerke.de/index.shtml"><SMALL>MLWerke</SMALL></A></TD>
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