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2022-08-25 20:29:11 +02:00

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<TITLE>"Neue Rheinische Zeitung" - [Drei neue Gesetzentwuerfe]</TITLE>
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<BODY BGCOLOR="#fffffc">
<P ALIGN="CENTER"><A HREF="me06_336.htm"><FONT SIZE=2>Wien und Frankfurt</FONT></A><FONT SIZE=2> | </FONT><A HREF="../me_nrz49.htm"><FONT SIZE=2>Inhalt</FONT></A><FONT SIZE=2> | </FONT><A HREF="me06_344.htm"><FONT SIZE=2>Regierungsprovokationen</FONT></A></P>
<P><SMALL>Seitenzahlen verweisen auf: Karl Marx - Friedrich Engels - Werke, Band 6, S. 339-343<BR>
Dietz Verlag, Berlin/DDR 1959</SMALL></P>
<FONT SIZE=5><P>[Drei neue Gesetzentw&uuml;rfe]</P>
</FONT><FONT SIZE=2><P>["Neue Rheinische Zeitung" Nr. 244 vom 13. M&auml;rz 1849, Au&szlig;erordentliche Beilage]</P>
</FONT><B><P><A NAME="S339">&lt;339&gt;</A></B> *<I>K&ouml;ln</I>, 12. M&auml;rz. Das preu&szlig;ische K&ouml;nigtum h&auml;lt es endlich an der Zeit, seine volle Glorie zu entwickeln. Die "ungeschw&auml;chte" Krone von Gottes Gnaden oktroyiert uns heute drei neue Gesetzentw&uuml;rfe &uuml;ber die <I>Klubs </I>und <I>Versammlungen</I>, &uuml;ber die <I>Plakate </I>und &uuml;ber die <I>Presse</I>, in denen die Kammern aufgefordert werden, uns eine geschlossene Phalanx der liebensw&uuml;rdigsten Septembergesetze aufzuladen.</P>
<P>Wir geben morgen den Text der Entw&uuml;rfe nebst den Motiven, soweit sie uns zugekommen. Wir werden - mehr als einmal - auf diese prachtvollen preu&szlig;ischen Produkte zur&uuml;ckkommen. &lt;Siehe <A HREF="me06_346.htm">"Der Hohenzollernsche Gesamtreformplan"</A>, <A HREF="me06_364.htm">"Der Hohenzollernsche Pre&szlig;gesetzentwurf"</A>, <A HREF="me06_427.htm">"Die Sitzung der zweiten Kammer in Berlin am 13. April"</A> und <A HREF="me06_434.htm">"Die Debatte &uuml;ber das Plakatgesetz"</A>&gt;F&uuml;r heute nur ein kurzes Resum&eacute;!</P>
<P>I. <I>Klubgesetz</I>. "Alle Versammlungen m&uuml;ssen 24 Stunden vorher angezeigt werden." Rasch berufene Versammlungen bei pl&ouml;tzlich eintretenden wichtigen Ereignissen sind damit unterdr&uuml;ckt - und diese Versammlungen sind ja gerade die allerwichtigsten. Jedermann mu&szlig; der Zutritt gestattet werden, also ist es verboten, ein Eintrittsgeld f&uuml;r die Kosten der Versammlung zu erheben. Bei Versammlungen von Vereinen mu&szlig; der vierte Teil des Raums den Nicht-Vereinsangeh&ouml;rigen &uuml;berlassen werden, damit die Vereine gezwungen werden, sich gr&ouml;&szlig;ere und kostspieligere Lokale anzuschaffen, und damit bezahlte Polizeiagenten durch L&auml;rmen, Toben und Poltern jede Beratung st&ouml;ren, jede Versammlung unm&ouml;glich machen k&ouml;nnen. Und wenn das alles noch nicht fruchten sollte, so steht es ja den "Abgeordneten der Polizeibeh&ouml;rde" frei, jede Versammlung unter dem ersten besten Vorwande in derselben Weise "sofort aufzul&ouml;sen, wie die h&ouml;chste Spitze der "Polizeibeh&ouml;rde", Se. Majest&auml;t unser Allergn&auml;digster K&ouml;nig, die Vereinbarungsversammlung "sofort aufgel&ouml;st" hat.</P>
<B><P><A NAME="S340">&lt;340&gt;</A></B> Und sobald die Polizei die Versammlung f&uuml;r aufgel&ouml;st erkl&auml;rt, mu&szlig; sich jeder entfernen, wenn es ihm nicht gehen soll wie den Berliner Vereinbarungsrittern, d.h. wenn er nicht durch Bajonette aus dem Saal entfernt werden will.</P>
<P>Die Klubs haben zwar keine "vorg&auml;ngige Genehmigung" n&ouml;tig, haben daf&uuml;r aber eine solche Menge vorg&auml;ngiger Anzeigen und Formalit&auml;ten bei der Ortsbeh&ouml;rde zu erf&uuml;llen, da&szlig; sie schon deswegen halb unm&ouml;glich gemacht sind. &Ouml;ffentliche Versammlungen unter freiem Himmel, Aufz&uuml;ge etc. etc. dagegen <I>bed&uuml;rfen </I>allerdings der vorg&auml;ngigen Genehmigung der Polizei. Und damit den roten B&auml;ndern, Kokarden und M&uuml;tzen ein Ende gemacht werde, wird dagegen noch schlie&szlig;lich eine Erneuerung der alten Hetzjagds-Verordnungen gegen schwarzrotgoldene Abzeichen oktroyiert.</P>
<P>Das ist das "Vereins- und Versammlungsrecht", das uns der wahrheitsliebende und worthaltende Hohenzoller vor einem Jahre mit bebenden Lippen garantierte!</P>
<P>II. <I>Plakatgesetz</I>. Alle Plakate politischen Inhalts, mit Ausnahme der Einladungen zu gesetzlichen, <I>erlaubten </I>Versammlungen (alle Versammlungen sind also wieder blo&szlig; gn&auml;digst <I>"erlaubte"</I>!), sind <I>verboten</I>. Die Aussch&uuml;sse der Klubs d&uuml;rfen in bewegten Zeiten also nicht einmal durch Plakate das Volk zur <I>Ruhe auffordern</I>, damit der heldenm&uuml;tigen Soldateska ja nicht ein einziges Opfer entgehe! Ferner: Das <I>Verkaufen </I>oder <I>Verteilen </I>von Druckschriften auf &ouml;ffentlicher Stra&szlig;e wird ebenfalls verboten, es sei denn, man besitze eine <I>jederzeit widerrufbare Konzession</I>! Mit andern Worten: Das preu&szlig;ische K&ouml;nigtum sucht uns mit einer <I>verbesserten Auflage </I>des Gesetzes &uuml;ber die crieurs publics zu begl&uuml;cken, das in Frankreich unter der schlimmsten Zeit des louis-philippistischen Bourgeois-Despotismus dem Schrecken der Kammern abgen&ouml;tigt wurde.</P>
<P>Und die Motive zu diesem Gesetz? Weil durch die Plakate und die Kolporteurs die Passage in den Stra&szlig;en versperrt und durch Plakate gar manches &ouml;ffentliche Geb&auml;ude verunziert wird!</P>
<P>III. <I>Pre&szlig;gesetz</I>. Alles das ist aber noch gar nichts gegen die anmutigen Vorschl&auml;ge, mit denen man der Presse einen Knebel anzulegen gedenkt. Man wei&szlig;, die hohenzollersche Volksbegl&uuml;ckung bestand seit 1830 &uuml;berhaupt blo&szlig; darin, den preu&szlig;ischen v&auml;terlichen Patriarchalismus durch die Verkoppelung mit der louis-philippistischen modern-raffinierten Knechtschaft zu veredeln. Man behielt die Pr&uuml;gel bei und f&uuml;gte den Bagno hinzu; man lie&szlig; die Zensur bestehen und begl&uuml;ckte uns zugleich mit der Bl&uuml;te der Septembergesetzgebung; man lie&szlig; uns, mit einem Wort, zu gleicher Zeit die Vorteile der feudalistischen Knechtung, der b&uuml;rokratischen Polizeiwirtschaft und der modern- <A NAME="S341"><B>&lt;341&gt;</A></B> b&uuml;rgerlichen <I>gesetzlichen </I>Brutalit&auml;t zugute kommen. Das nannte man "den weltbekannten Freisinn Friedrich Wilhelms IV.".</P>
<P>Das neue hohenzollersche Pre&szlig;gesetz-Projekt, nach einer langen Reihe erschwerender Formbestimmungen, begl&uuml;ckt uns mit einer un&uuml;bertrefflichen Verschmelzung 1. des Code Napol&eacute;on, 2. der franz&ouml;sischen Septembergesetze, 3. und haupts&auml;chlich des l&ouml;blichen <I>preu&szlig;ischen Landrechts</I>.</P>
<P><EFBFBD> 9 vertritt den Code: In den Provinzen, wo das Landrecht besteht, wurde bisher der Versuch, die Aufforderung zu einem Verbrechen weniger streng bestraft, selbst wenn sie von Erfolg begleitet war, als das Verbrechen selbst. F&uuml;r diese Landesteile wird nun die Bestimmung des Code eingef&uuml;hrt, da&szlig; die von Erfolg begleitete Aufforderung zum Verbrechen dem Verbrechen selbst gleichgeachtet wird.</P>
<P><EFBFBD> 10. die franz&ouml;sische Septembergesetzgebung: Wer die im <I>Eigentum </I>oder <I>der Familie </I>beruhenden Grundlagen der b&uuml;rgerlichen Gesellschaft angreift oder die B&uuml;rger zum <I>Ha&szlig; oder zur Verachtung gegeneinander </I>aufreizt, hat Gef&auml;ngnis bis zu zwei Jahren verwirkt.</P>
<P>Vgl. Loi du 9. Sept. 1835, Art. 8: "Toute attaque contre la propri&eacute;t&eacute; ... Toute provocation &agrave; la baine entre les diverses classes de la soci&eacute;t&eacute;, sera punie" etc. &lt;Gesetz vom 9. Sept. 1835, Art. 8: Jeder Angriff auf das Eigentum ... jede Aufreizung zum Ha&szlig; zwischen den verschiedenen Klassen der Gesellschaft wird bestraft" etc.&gt;" Nur da&szlig; die preu&szlig;ische &Uuml;bersetzung: die <I>B&uuml;rger </I>im allgemeinen zum Ha&szlig; etc. gegeneinander anreizen, noch zehnmal unbezahlbarer ist.</P>
<P>Alle folgenden Paragraphen des Entwurfes sind blo&szlig; verfertigt, um die Rheinprovinz wieder mit denselben landrechtlichen Herrlichkeiten zu begl&uuml;cken, die man uns bald nach dem 18. M&auml;rz entzog, nachdem wir sie 33 Jahre lang in vollstem Ma&szlig;e genossen. Man will uns unter andern folgende, unsrer eigenen rheinischen Gesetzgebung g&auml;nzlich unbekannte neue Verbrechen oktroyieren:</P>
<P>1. Begr&uuml;ndung von <I>Ha&szlig; und Verachtung gegen die Einrichtungen des Staats oder die Staatsregierung </I>mittelst tats&auml;chlicher Unwahrheiten oder juristisch unbeweisbarer Tatsachen.</P>
<P>2. "Auslassung" &uuml;ber eine <I>gesetzlich bestehende </I>Religionsgesellschaft (nach der oktroyierten Verfassung sind ja selbst die T&uuml;rken und Heiden gesetzlich bestehende Religionsgesellschaften!) in einer Weise, welche geeignet (!) ist, Ha&szlig; und Verachtung gegen dieselbe zu verbreiten.</P>
<P>Diese beiden neuen Verbrechen f&uuml;hren a) das altpreu&szlig;ische <I>"Erregen von Mi&szlig;vergn&uuml;gen" </I>und b) den altpreu&szlig;ischen Begriff der <I>Religionsbeleidigung </I>bei uns ein und werden mit <I>Gef&auml;ngnis </I>bis zu 2 Jahren bestraft.</P>
<B><P><A NAME="S342">&lt;342&gt;</A></B> 3. Die <I>Majest&auml;tsbeleidigung</I>, und zwar als <I>Verletzung der Ehrfurcht</I> (!!) gegen</P><DIR>
<DIR>
<P>a) den K&ouml;nig (!)<BR>
b) die K&ouml;nigin (!!)<BR>
c) den Thronfolger (!!!)<BR>
d) ein andres Mitglied des k. Hauses (!!!!)<BR>
e) das Oberhaupt eines deutschen Staats (!!!!!),</P></DIR>
</DIR>
<P>was mit Gef&auml;ngnis von 1 Monat bis zu <I>f&uuml;nf Jahren </I>bestraft wird!</P>
<P>4. Die erbauliche Bestimmung, da&szlig; die Behauptung selbst erweislich wahrer Tatsachen als Beleidigung zu bestrafen ist, wenn die <I>Absicht einer Beleidigung </I>daraus hervorgeht!</P>
<P>5. Beleidigung</P><DIR>
<DIR>
<P>1) <I>einer der beiden Kammern</I>,<BR>
2) eines ihrer Mitglieder,<BR>
3) <I>einer Beh&ouml;rde </I>(der Code kennt keine Beleidigung von Korporationen als solchen);<BR>
4) eines Beamten oder Mitgliedes der bewaffneten Macht.<BR>
Alles "<I>in Beziehung </I>auf ihren Beruf ". Gef&auml;ngnis bis zu 9 Monaten</P></DIR>
</DIR>
<P>6. <I>Beleidigung oder Verleumdung auf dem Privatwege</I>. Der Code Napol&eacute;on kennt blo&szlig; <I>&ouml;ffentlich ausgesto&szlig;ene </I>oder verbreitete Beleidigungen oder Verleumdungen. Der neue Gesetzentwurf will dagegen <I>alle in Privatgespr&auml;ch</I>, <I>im eignen Hause</I>, <I>im Scho&szlig; der Familie</I>, <I>in Privatbriefen gemachten &Auml;u&szlig;erungen der Kontrolle der Polizei und des &ouml;ffentlichen Ministeriums unterwerfen resp. f&uuml;r strafbar erkl&auml;ren, d.h. die niedertr&auml;chtigste</I>, <I>allgemeinste Spionage organisieren</I>. Der Milit&auml;rdespotismus des allm&auml;chtigen franz&ouml;sischen Kaisertums respektierte wenigstens die Freiheit des Privatgespr&auml;chs; er blieb - wenigstens in der Gesetzgebung - vor der Schwelle der Wohnung stehn. Die preu&szlig;ische v&auml;terlich-konstitutionelle Beaufsichtigung und Z&uuml;chtigung erstreckt sich bis ins Innerste des Privathauses, bis in das geheimste, selbst von Barbaren f&uuml;r unantastbar gehaltene Asyl des Familienlebens. Und dasselbe Gesetz bestraft drei Artikel vorher alle Angriffe auf die Familie mit zwei Jahren Gef&auml;ngnis!</P>
<P>Das sind die neuen "Errungenschaften", die man uns gew&auml;hrleisten will. Erg&auml;nzung der drei brutalsten Gesetzgebungen, eine durch die andre, um eine Spitze der Brutalit&auml;t und Perfidie zu erreichen, die bisher unerh&ouml;rt war - das ist der Preis, um den die ungeschw&auml;chte Krone den Kammern die Aufhebung des Belagerungszustandes von Berlin verschachern will!</P>
<P>Was man will, liegt auf der Hand. Der Pre&szlig;gesetzentwurf wenigstens oktroyiert den alten Provinzen nicht so sehr viel Neues. Das Landrecht war schon schlimm genug. Der Hauptzorn der inkorporierten Gnade Gottes richtet <A NAME="S343"><B>&lt;343&gt;</A></B> sich gegen <I>uns Rheinl&auml;nder</I>. <I>Man will uns dasselbe infame Landrecht wieder aufb&uuml;rden</I>, das wir kaum losgeworden sind und seit dessen Entfernung wir endlich einmal, solange wir an Preu&szlig;en gekettet sind, wieder etwas freier geatmet haben.</P>
<P>Was die Krone von Gottes Gnaden will, das spricht sie klar aus in den Motiven zu dem anmutigen Aktenst&uuml;ck, durch den Mund ihres Knechts Manteuffel: Sie will die <I>"Herstellung eines m&ouml;glichst gleichf&ouml;rmigen Rechtszustandes" </I>- d.h. die Verdr&auml;ngung des verha&szlig;ten franz&ouml;sischen Gesetzes und die allgemeine Einf&uuml;hrung des schmachvollen Landrechts. Sie will ferner die "L&uuml;cke ausf&uuml;llen", welche "in dem gr&ouml;&szlig;ten Teil der <I>Rheinprovinz</I>" (h&ouml;rt ihr's!) durch Aufhebung "der auf die Majest&auml;tsbeleidigung bez&uuml;glichen Strafgesetze infolge der Verordnung vom <I>15. April 1848</I>" entstanden ist!</P>
<P>D.h., das neue Strafgesetz soll uns Rheinl&auml;ndern das Einzige nehmen, was wir noch von den Folgen der sogenannten Revolution von 1848 besitzen: <I>die unverk&uuml;mmerte Geltung unsres eignen Rechts</I>.</P>
<P>Wir sollen um jeden Preis <I>Preu&szlig;en </I>werden, Preu&szlig;en nach dem Herzen des Allergn&auml;digsten, mit Landrecht, Adels&uuml;bermut, Beamtentyrannei, S&auml;belherrschaft, Stockpr&uuml;gel, Zensur und Ordre-Parieren. Diese Gesetzvorschl&auml;ge sind nur der erste Anfang. Der Plan der Kontrerevolution liegt vor uns, und unsere Leser werden sich wundern &uuml;ber die Pl&auml;ne, die man im Sinne hat. Wir zweifeln nicht, die Herren in Berlin werden sich abermals in den Rheinl&auml;ndern merkw&uuml;rdig t&auml;uschen.</P>
<P>Wir werden aber und abermals auf diese schm&auml;hlichen Gesetzvorlagen zur&uuml;ckkommen, wegen dem allein <I>die Minister in Anklagestand versetzt </I>werden m&uuml;ssen. Das aber m&uuml;ssen wir schon heute sagen: Geht in der Kammer irgend etwas durch, was dieser Vorlage auch nur entfernt &auml;hnlich sieht, so <I>ist es Pflicht der rheinischen Abgeordneten</I>, <I>sofort aus der Kammer auszutreten</I>, <I>die durch solche Beschl&uuml;sse ihre Kommittenten in die patriarchalische Barbarei der altpreu&szlig;ischen Gesetzgebung zur&uuml;ckschleudern will</I>.</P>
<FONT SIZE=2><P>Geschrieben von Karl Marx.</P>
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